Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TARENTUM Holding GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Hofmairstraße 37, 82327 Tutzing
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 271794
EUID
DED2601V.HRB271794
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
IN 80/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Klöckner
Adresse
Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen
Termine & Fristen
Antragstellung
15.01.2025
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb und Verwaltung von Senioreneinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und medizinischen Versorgungszentren (MVZ), des Weiteren Consulting und Beratung von Einrichtungen und/oder Betreibergesellschaften der Seniorenhilfe und des Gesundheitswesens, Betrieb von Einrichtungen angeschlossener Einrichtungen oder Betriebsstätten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TARENTUM Holding GmbH ist im vorläufigen Stadium. Das Registergericht München hat das Verfahren eingeleitet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Thomas Klöckner, wurde als sog. starker Insolvenzverwalter für die Dauer von 3,5 Monaten bestellt und verfügt über Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sowie Arbeitgeberbefugnis. Aufgrund der komplexen Konzernstruktur mit sieben Tochtergesellschaften und fehlender Buchhaltungsunterlagen war eine Erhöhung der Regelvergütung gerechtfertigt. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde gemäß Antrag vom 15.01.2025 festgesetzt. Der Schuldnerin unterliegende Vermögenswert belief sich auf 179.831,16 EUR. Eine Erhöhung des Regelsatzes um XX % war gerechtfertigt. Die Vergütung beträgt 7.834,34 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Dem Verwalter wird gestattet, einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung sind binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Wolfratshausen möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 80/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TARENTUM Holding GmbH, Hofmairstr. 37, 82327 Tutzing, vertreten durch den Geschäftsführer Schoeppers Hubert Heinrich
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 271794
- Schuldnerin -
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Beschluss: Die Vergütung und die zu erstattenden …
IN 80/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TARENTUM Holding GmbH, Hofmairstr. 37, 82327 Tutzing, vertreten durch den Geschäftsführer Schoeppers Hubert Heinrich
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 271794
- Schuldnerin -
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Beschluss: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, wurden festgesetzt.
Hinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe: [auszugsweise]
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.01.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 179.831,16 EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 7.834,34 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XX %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.01.2025 wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um XX % gerechtfertigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde hier für die Dauer von 3,5 Monaten als sog. starker Insolvenzverwalter bestellt, auf welchen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sowie das Recht der Ausübung der Arbeitgeberbefugnis übertragen wurde.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte vorliegend zunächst aufwändig die Konzernstrukturen zu klären, da die Schuldnerin über sieben Tochtergesellschaften verfügte, von denen sich ein Großteil ebenfalls im Insolvenzverfahren befand. Erschwerend kam hinzu, dass es außer dem Geschäftsführer, der selbst nur über sehr geringe Kenntnisse verfügte, was die Schuldnerin betraf, niemanden gab, der dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskünfte über die Schuldnerin und ihre Tochtergesellschaften erteilen konnte.
Vordringliche Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters war die Stabilisierung der Tochtergesellschaften und die Aufrechterhaltung der jeweiligen Geschäftsbetriebe.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter lagen keine Buchhaltungsunterlagen vor, was seine Tätigkeiten ebenfalls erheblich erschwerte.
In der Gesamtbetrachtung war der beantragte Zuschlag zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 29.01.2025
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