Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Taupunkt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Reutackerweg 9, 76706 Dettenheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 736214
EUID
DEB8535.HRB736214
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
30 IN 449/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas Fischer
Adresse
Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
Termine & Fristen
Antragstellung
02.11.2023
Beschluss
27.12.2023
Gegenstand des Unternehmens
Die Lieferung und Montage von Kälte- und Klimageräten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Taupunkt GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Niko Albrecht, ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 27.12.2023 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Andreas Fischer, festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß dem Antrag des Verwalters vom 02.11.2023. Bei der Bemessung der Vergütung wurde ein Vermögenswert in Höhe von 131.290,24 EUR zugrunde gelegt. Es wurden Zuschläge zum Regelsatz gewährt, da der Aufwand den eines Normalverfahrens überstieg. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde gestattet, einen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 449/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Taupunkt GmbH, Reutackerweg 9, 76706 Dettenheim, vertreten durch den Geschäftsführer Niko Albrecht
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 736214
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl. Insol…
30 IN 449/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Taupunkt GmbH, Reutackerweg 9, 76706 Dettenheim, vertreten durch den Geschäftsführer Niko Albrecht
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 736214
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Fischer, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorl. Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 02.11.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 131.290,24 EUR auszugehen.Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Übersteigt der im vorläufigen Insolvenzverfahren angefallene Aufwand den eines sog. Normalverfahrens, dann können gem. §§ 10, 3 InsVV auf den Regelsatz Zuschläge berechnet werden. Die in § 3 InsVV normierten Grundsätze sind anzuwenden, soweit sich die entsprechenden Abweichungen gegenüber dem Normalfall bereits im Stadium des Eröffnungsverfahrens konkret auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgewirkt haben. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des vorläufigen Verwalters hinzu zu rechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003; ZInsO 2004, 265 ff.) und grundsätzlich mit dem gleichen Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Insolvenzverwalter anzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004, IX ZB 589/02; ZInsO 2004 909 ff., sowie Beschl. v. 4. November 2004, IX ZB 52/04, NZI 2005, 106). Die geltend gemachten Zuschläge erfüllen diese Kriterien und sind auch der Höhe nach angemessen. Auf die ausführliche Begründung im Antrag wird insoweit verwiesen.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Übersteigt der im vorläufigen Insolvenzverfahren angefallene Aufwand den eines sog. Normalverfahrens, dann können gem. §§ 10, 3 InsVV auf den Regelsatz Zuschläge berechnet werden. Die in § 3 InsVV normierten Grundsätze sind anzuwenden, soweit sich die entsprechenden Abweichungen gegenüber dem Normalfall bereits im Stadium des Eröffnungsverfahrens konkret auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgewirkt haben. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des vorläufigen Verwalters hinzu zu rechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003; ZInsO 2004, 265 ff.) und grundsätzlich mit dem gleichen Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Insolvenzverwalter anzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004, IX ZB 589/02; ZInsO 2004 909 ff., sowie Beschl. v. 4. November 2004, IX ZB 52/04, NZI 2005, 106). Die geltend gemachten Zuschläge erfüllen diese Kriterien und sind auch der Höhe nach angemessen. Auf die ausführliche Begründung im Antrag wird insoweit verwiesen.
Dem vorl. Insolvenzverwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagen waren pauschal in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorl. Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 27.12.2023
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