Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TAWA Personaldienstleistungen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Marktplatz 9, 73525 Schwäbisch Gmünd
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 723431
EUID
DEB8537.HRB723431
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 60/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Erion Metoja
Adresse
Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
21.08.2024
Widerspruchsfrist
04.09.2024
Einwendungsfrist Schlusstermin
18.12.2024
Gegenstand des Unternehmens
Überlassung von Personal auf Zeit an Dritte gegen Entgelt im gesetzlichen Rahmen; Durchführung aller in diesem Zusammenhang anfallenden Dienstleistungen; Arbeitnehmervermittlung und Personalberatung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TAWA Personaldienstleistungen GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ulm. Die Verfahrenssachbearbeitung erfolgt durch das Amtsgericht Aalen als Insolvenzgericht. Rechtsanwaltskanzlei Martis, Maier, Friedrichs, Wanner, Busch, Humm, Winkhart-Martis ist als Verfahrensbevollmächtigte bestellt. Im schriftlichen Verfahren erfolgt die Prüfung der bis zum 21.08.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 04.09.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein Widerspruch kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zum Aktenzeichen SC.18/157 oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden. Forderungen, gegen die bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TAWA Personaldienstleistungen GmbH ist beim Amtsgericht Aalen anhängig. Zunächst wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Helmut Eisner festgesetzt, wobei eine Betriebsfortführung für mehr als zwei Monate sowie Arbeitnehmerangele…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TAWA Personaldienstleistungen GmbH ist beim Amtsgericht Aalen anhängig. Zunächst wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Helmut Eisner festgesetzt, wobei eine Betriebsfortführung für mehr als zwei Monate sowie Arbeitnehmerangelegenheiten als Erhöhungsgründe galten. Später erfolgte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des endgültigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Erion Metoja, dessen Regelsatz um 70 % erhöht wurde, begründet durch Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und arbeitsrechtliche Schwierigkeiten, abzüglich einer Arbeitsersparnis durch den vorläufigen Verwalter. Im schriftlichen Verfahren wurden Forderungen bis zum 21.08.2024 nachträglich angemeldet; der Widerspruch gegen diese Forderungen war bis zum 04.09.2024 möglich. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO wurde im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei Einwendungen bis einschließlich 18.12.2024 eingelegt werden konnten. Es ist eine Schlussverteilung zugestimmt worden. Gegenüber Forderungen in Höhe von 330.336,30 EUR stand ein Massebestand von 177.881,22 EUR zur Verfügung, wovon vorrangig die Verfahrenskosten zu begleichen waren. Für die festgestellten Forderungen steht ein Betrag von 88.670,74 EUR zur Verteilung bereit.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 60/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAWA Personaldienstleistungen GmbH, Marktplatz 9, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch die Geschäftsführerin Gertrud Wahl
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 723431
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mart…
2 IN 60/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAWA Personaldienstleistungen GmbH, Marktplatz 9, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch die Geschäftsführerin Gertrud Wahl
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 723431
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Martis, Maier, Friedrichs, Wanner, Busch, Humm, Winkhart-Martis, Uferstraße 50, 73525 Schwäbisch Gmünd, Gz.: SC.18/157 (st)
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1. Die Prüfung der bis 21.08.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.09.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 24.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 60/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAWA Personaldienstleistungen GmbH, Marktplatz 9, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch die Geschäftsführerin Gertrud Wahl
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 723431
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mart…
2 IN 60/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAWA Personaldienstleistungen GmbH, Marktplatz 9, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch die Geschäftsführerin Gertrud Wahl
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 723431
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Martis, Maier, Friedrichs, Wanner, Busch, Humm, Winkhart-Martis, Uferstraße 50, 73525 Schwäbisch Gmünd, Gz.: SC.18/157 (st)
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Helmut Eisner, Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 205.582,05 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 55 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.07.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für mehr als zwei Monate. Die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin gehört nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters und kann deshalb einen Zuschlag rechtfertigen. In der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren ist ein Überschuss erzielt worden, der in die Berechnungsgrundlage eingeflossen ist. Laut Rechtsprechung des BGH ist die durch den Fortführungsüberschuss bedingte Zunahme der Vergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht worden wäre. Aufgrund dieser Vergleichsberechnung war ein Zuschlag in Höhe von 15,08 % zu berücksichtigen.
- Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten, insbesondere Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 35 Arbeitnehmer
- Vorbereitung einer übertragenden Sanierung
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 55 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 24.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 60/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAWA Personaldienstleistungen GmbH, Marktplatz 9, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch die Geschäftsführerin Gertrud Wahl
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 723431
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mart…
2 IN 60/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAWA Personaldienstleistungen GmbH, Marktplatz 9, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch die Geschäftsführerin Gertrud Wahl
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 723431
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Martis, Maier, Friedrichs, Wanner, Busch, Humm, Winkhart-Martis, Uferstraße 50, 73525 Schwäbisch Gmünd, Gz.: SC.18/157 (st)
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.12.2024
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aalen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 330.336,30 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 177.881,22 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 24.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 60/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAWA Personaldienstleistungen GmbH, Marktplatz 9, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch die Geschäftsführerin Gertrud Wahl
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 723431
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mart…
2 IN 60/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAWA Personaldienstleistungen GmbH, Marktplatz 9, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch die Geschäftsführerin Gertrud Wahl
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 723431
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Martis, Maier, Friedrichs, Wanner, Busch, Humm, Winkhart-Martis, Uferstraße 50, 73525 Schwäbisch Gmünd, Gz.: SC.18/157 (st)
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Erion Metoja, Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 222.006,97 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.07.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für zwei Monate, die nicht zu einer entsprechenden Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt hat.
- umfangreiche Sanierungsbemühungen, die zu einer übertragenden Sanierung geführt haben.
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an MitarbeiternAls Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Als Ergebnis einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ist ein Übersteigen des Regelsatzes um 70 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 24.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 60/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAWA Personaldienstleistungen GmbH, Marktplatz 9, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch die Geschäftsführerin Gertrud Wahl
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 723431
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mart…
2 IN 60/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAWA Personaldienstleistungen GmbH, Marktplatz 9, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch die Geschäftsführerin Gertrud Wahl
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 723431
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Martis, Maier, Friedrichs, Wanner, Busch, Humm, Winkhart-Martis, Uferstraße 50, 73525 Schwäbisch Gmünd, Gz.: SC.18/157 (st)
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 330.336,30 EUR steht ein Betrag von 88.670,74 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 24.10.2024
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