Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Taxi-Engels UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Paul-Gerhardt-Straße 34, 53757 Sankt Augustin
Handelsregister
Amtsgericht Siegburg HRB 15503
EUID
DER3208.HRB15503
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
96 IN 62/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Volker Dick
Adresse
Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin
Telefon
02241/90600
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.06.2024 , 14:54 Uhr
Eröffnung
01.08.2024 , 10:54 Uhr
Forderungsanmeldefrist
09.09.2024
Prüfungstermin
25.10.2024
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb eines Taxi- und Mietwagenunternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bonn hat am 19.06.2024 um 14:54 Uhr die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Taxi-Engels UG (haftungsbeschränkt) angeordnet. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 15503 eingetragen und betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Volker Dick bestellt worden. Mit der Anordnung sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO verbunden. Dies umfasst ein Verfügungsverbot der Schuldnerin über Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des Verwalters, ein Zahlungsverbot für Drittschuldner sowie ein Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen sind einstweilen eingestellt. Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Taxi-Engels UG (haftungsbeschränkt) ist am 01.08.2024 um 10:54 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag einer Gläubigerin, der am 03.05.2024 bei Gericht eingegangen war. Zuvor waren bereits am 19.06.2024 vorläufige Maßnahmen a…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Taxi-Engels UG (haftungsbeschränkt) ist am 01.08.2024 um 10:54 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag einer Gläubigerin, der am 03.05.2024 bei Gericht eingegangen war. Zuvor waren bereits am 19.06.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Volker Dick ernannt worden. Die Verfahren 96 IN 62/24 und 96 IN 68/24 sind miteinander verbunden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.09.2024 anzumelden. Der Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 25.10.2024, welcher zugleich als Termin der ersten Gläubigerversammlung dient. Auf die Durchführung eines separaten Berichtstermins wird verzichtet. Die Tabelle mit den Forderungen und Anmeldeunterlagen werden ab dem 24.09.2024 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 62/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 15503 eingetragenen Taxi-Engels UG (haftungsbeschränkt), Paul-Gerhardt-Str. 34, 53757 Sankt Augustin, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Natalja Stibin…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 62/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 15503 eingetragenen Taxi-Engels UG (haftungsbeschränkt), Paul-Gerhardt-Str. 34, 53757 Sankt Augustin, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Natalja Stibing, Ulmenweg 6, 53757 Sankt Augustin
Geschäftszweig: Der Betrieb eines Taxi- und Mietwagenunternehmens.
ist am 19.06.2024, um 14:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Volker Dick, Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
96 IN 62/24
Amtsgericht Bonn, 19.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 62/24
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 15503 eingetragenen Taxi-Engels UG (haftungsbeschränkt), Paul-Gerhardt-Str. 34, 53757 Sankt Augustin, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Natalja Stibing, Ulmenweg 6, 53757 Sankt Augustin
…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 62/24
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 15503 eingetragenen Taxi-Engels UG (haftungsbeschränkt), Paul-Gerhardt-Str. 34, 53757 Sankt Augustin, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Natalja Stibing, Ulmenweg 6, 53757 Sankt Augustin
Geschäftszweig: Der Betrieb eines Taxi- und Mietwagenunternehmens.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.08.2024, um 10:54 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 03.05.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin.
Zugleich werden die Verfahren 96 IN 62/24 und 96 IN 68/24 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Volker Dick, Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin, Telefon: 02241/90600, Fax: 02241906033.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 25.10.2024.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 24.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
96 IN 62/24
Bonn, 01.08.2024
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