Rechtsanwalt Dr. / Dipl.-Kfm. / Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Stephan Laubereau
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
23.06.2025
Einwendungsfrist
23.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Ausführung von Service und Dienstleistungen, Montage, Sonderbauten und Handel mit Beschallungstechnik, Elektrotechnik und technische Sicherheitsanlagen, Gebäudeausstattung, Beratung, Planung, Wartung, Aufbau und Vertrieb von Sicherheitsanlagen (Gefahrmelder, Brandmelder, Notruf und Zutrittskontrolleinrichtungen, Beschallungsanlagen, Videoüberwachungsanlagen) sowie alle im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte nicht genehmigungspflichtiger Art. Durchführung von Rechtsgeschäften genehmigungspflichtiger Art in den Bereichen Elektrotechnik und HKLS, Planung und Projektierung technischer Gebäudeausstattung inkl. KNX, EM und NE.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TB Solution GmbH, Am Birkenberg 26, 63755 Alzenau, ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Beteiligten hatten bis zum 23.06.2025 Gelegenheit, Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen einzulegen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist die Schlussverteilung angeordnet. Nach dem Verzeichnis der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aschermassen beträgt die Summe der an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 275.844,98 €, wobei ein Betrag von 43.041,67 € zur Verteilung steht. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Dieser umfasst die Erörterung der Schlussrechnung, die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie die Anhörung zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters. Einwendungen und Stellungnahmen sind bis spätestens 23.07.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 12/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TB Solution GmbH, Am Birkenberg 26, 63755 Alzenau, vertreten durch die Geschäftsführerin Kny Sandra, geb. Kempel
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 10329
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen In…
654 IN 12/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TB Solution GmbH, Am Birkenberg 26, 63755 Alzenau, vertreten durch die Geschäftsführerin Kny Sandra, geb. Kempel
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 10329
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 58 und 59 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.06.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 26.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 12/20 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TB Solution GmbH soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aschaffenburg -Insolvenzgericht- niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 275.844,98 €. Zur Verteilung steht …
654 IN 12/20 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TB Solution GmbH soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aschaffenburg -Insolvenzgericht- niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 275.844,98 €. Zur Verteilung steht ein Betrag von 43.041,67 € zur Verfügung.
Eingereicht vom Insolvenzverwalter, Dr. Stephan Laubereau, Dipl.-Kfm. / Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Amtsgericht Aschaffenburg -Insolvenzgericht-
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 12/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TB Solution GmbH, Am Birkenberg 26, 63755 Alzenau, vertreten durch die Geschäftsführerin Kny Sandra, geb. Kempel
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 10329
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einsc…
654 IN 12/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TB Solution GmbH, Am Birkenberg 26, 63755 Alzenau, vertreten durch die Geschäftsführerin Kny Sandra, geb. Kempel
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 10329
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Anhörung zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.07.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Stellungnahmen zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung, das Schlussverzeichnis und der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 11.06.2026
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