Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TCP Automaten GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Montabaur HRB 23563
EUID
DET2214V.HRB23563
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
14 IN 226/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Klaus Ortmüller
Adresse
Molzbergstraße 1, 57518 Betzdorf
Telefon
02741 9340-0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
03.02.2025 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
04.04.2025
Prüfungstermin
02.05.2025
Prüfungstermin
28.07.2025
Prüfungstermin
25.11.2025
Schlusstermin
14.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Aufstellung, Vermietung und Verpachtung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten jeder Art sowie der Handel mit diesen und der Betrieb von Spielstätten nebst gastronomischen Betrieben.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TCP Automaten GmbH ist am 03.02.2025 eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. Klaus Ortmüller ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen endete am 04.04.2025. Der Prüfungstermin war ursprünglich auf den 02.05.2025 festgesetzt, später wurde ein besonderer Prüfungstermin für den 25.11.2025 sowie ein weiterer für den 28.07.2025 angeordnet. Das Verfahren wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Gläubigerquote beträgt voraussichtlich 1,03 %. Der Schlusstermin ist der 14.01.2026. Da die Schlussverteilung vollzogen ist, ist das Insolvenzverfahren gemäß § 200 InsO aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 226/24: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg (AG Montabaur, HRB 23563), vertr. d.: Peter Scheuerling, Mozartstraße 18, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), ist gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist…
14 IN 226/24: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg (AG Montabaur, HRB 23563), vertr. d.: Peter Scheuerling, Mozartstraße 18, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), ist gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 14.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 226/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg (AG Montabaur, HRB 23563), vertr. d.: Peter Scheuerling, Mozartstraße 18, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Kl…
14 IN 226/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg (AG Montabaur, HRB 23563), vertr. d.: Peter Scheuerling, Mozartstraße 18, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Klaus Ortmüller festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Montabaur eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.12.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 12.678,28 EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 12.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 226/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg (AG Montabaur, HRB 23563), vertr. d.: Peter Scheuerling, Mozartstraße 18, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Inso…
14 IN 226/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg (AG Montabaur, HRB 23563), vertr. d.: Peter Scheuerling, Mozartstraße 18, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der
Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 157.727,20 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag in Höhe 0,00 EUR abzüglich
noch zu begleichender Massekosten (Verwalterentgelt und Gerichtskosten) zur
Verfügung.
Voraussichtliche Quote für die Insolvenzgläubiger: 1,03%
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Montabaur,
Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, zur Einsicht der Beteiligten
niedergelegt.
Amtsgericht Montabaur, 12.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 226/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg (AG Montabaur, HRB 23563), vertr. d.: Peter Scheuerling, Mozartstraße 18, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196…
14 IN 226/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg (AG Montabaur, HRB 23563), vertr. d.: Peter Scheuerling, Mozartstraße 18, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 14.01.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 12.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 226/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg (AG Montabaur, HRB 23563), vertr. d.: Peter Scheuerling, Mozartstraße 18, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Dr. Klaus Ortmüller festgesetzt wo…
14 IN 226/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg (AG Montabaur, HRB 23563), vertr. d.: Peter Scheuerling, Mozartstraße 18, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Dr. Klaus Ortmüller festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Montabaur eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV -- EUR. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 12.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 226/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg (AG Montabaur, HRB 23563), vertr. d.: Peter Scheuerling, Mozartstraße 18, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete…
14 IN 226/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg (AG Montabaur, HRB 23563), vertr. d.: Peter Scheuerling, Mozartstraße 18, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 28.07.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Montabaur, 03.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 226/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg (AG Montabaur, HRB 23563), vertr. d.: Peter Scheuerling, Mozartstraße 18, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete…
14 IN 226/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg (AG Montabaur, HRB 23563), vertr. d.: Peter Scheuerling, Mozartstraße 18, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Das mündliche Verfahren wird bzw. bleibt aufgehoben.
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 25.11.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Montabaur, 25.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 226/24: Über das Vermögen der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg (AG Montabaur, HRB 23563), vertr. d.: Peter Scheuerling, als Geschäftsführer der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg, (Geschäftsführer), ist am 03.02.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren…
14 IN 226/24: Über das Vermögen der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg (AG Montabaur, HRB 23563), vertr. d.: Peter Scheuerling, als Geschäftsführer der TCP Automaten GmbH, Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg, (Geschäftsführer), ist am 03.02.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Klaus Ortmüller, Molzbergstraße 1, 57518 Betzdorf, Tel.: 02741 9340-0, Fax: 02741 9340-22, E-Mail: kanzlei@rae-ortmueller.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 04.04.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 02.05.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (04.04.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (02.05.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 04.02.2025
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