Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TE-Autoteile GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Warthweg 15, 64823 Groß-Umstadt
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 31597
EUID
DEM1103.HRB31597
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
9 IN 731/18
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Mirko Lehnert
Adresse
Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt
Telefon
06151-396820
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.08.2018
Schlusstermin
25.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Ist der Handel mit Auto-Ersatzteilen und Zubehör sowie die Vermietung von Kraftfahrzeugen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE-Autoteile GmbH hat eine bewegte Historie. Die vorläufige Verwaltung ist am 17.08.2018 angeordnet worden. Im weiteren Verlauf wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen sowie des eröffneten Insolvenzverwalters festgesetzt. Der Insolvenzverwalter Mirko Lehnert hat die Vergütung für das eröffnete Verfahren beantragt, wobei die Masse zuletzt mit 583.82028,19 EUR ermittelt wurde. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsicht niedergelegt; dabei sind Forderungen in Höhe von insgesamt 1.357.676,13 EUR zu berücksichtigen, wobei für die Verteilung ein Betrag von ca. 419.414,66 EUR aus der Masse zur Verfügung steht. Die Vornahme der Schlussverteilung ist nach Abschluss der Verwertung sowie nach dem Schlusstermin am 25.09.2025 vorgesehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 731/18: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE-Autoteile GmbH, Warthweg 15, 64823 Groß-Umstadt (AG Darmstadt, HRB 31597), vertr. d.: 1. Uwe Benz, (Geschäftsführer), 2. Karl Reitzi, (Geschäftsführer), wird gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinn…
9 IN 731/18: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE-Autoteile GmbH, Warthweg 15, 64823 Groß-Umstadt (AG Darmstadt, HRB 31597), vertr. d.: 1. Uwe Benz, (Geschäftsführer), 2. Karl Reitzi, (Geschäftsführer), wird gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Insolvenzgericht Darmstadt ankommt.
Sie ist vom Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 03.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 731/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE-Autoteile GmbH, Warthweg 15, 64823 Groß-Umstadt (AG Darmstadt, HRB 31597), vertr. d.: 1. Uwe Benz, (Geschäftsführer), 2. Karl Reitzi, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren bean…
9 IN 731/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE-Autoteile GmbH, Warthweg 15, 64823 Groß-Umstadt (AG Darmstadt, HRB 31597), vertr. d.: 1. Uwe Benz, (Geschäftsführer), 2. Karl Reitzi, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 02.04.2024. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 11.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 731/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE-Autoteile GmbH, Warthweg 15, 64823 Groß-Umstadt (AG Darmstadt, HRB 31597), vertr. d.: 1. Uwe Benz, (Geschäftsführer), 2. Karl Reitzi, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts f…
9 IN 731/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE-Autoteile GmbH, Warthweg 15, 64823 Groß-Umstadt (AG Darmstadt, HRB 31597), vertr. d.: 1. Uwe Benz, (Geschäftsführer), 2. Karl Reitzi, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Mirko Lehnert, Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-396820, Fax: 06151-3968220 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 17.08.2018 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 651.391,81 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 69,85 % festgesetzt wird (25 % Regelvergütung sowie Zuschläge in Höhe von 44,85 % für die Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Sanierungsbemühungen). Auf das Eröffnungsgutachten, die Verfahrensberichte, die Begründung in dem Vergütungsantrag vom 07.03.2024 (Blatt 415 ff.) sowie auf die ergänzende Begründung vom 18.04.204 (Blatt 438) wird im Einzelnen Bezug genommen.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 19.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 731/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE-Autoteile GmbH, Warthweg 15, 64823 Groß-Umstadt (AG Darmstadt, HRB 31597), vertr. d.: 1. Uwe Benz, (Geschäftsführer), 2. Karl Reitzi, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete Verfahren beant…
9 IN 731/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE-Autoteile GmbH, Warthweg 15, 64823 Groß-Umstadt (AG Darmstadt, HRB 31597), vertr. d.: 1. Uwe Benz, (Geschäftsführer), 2. Karl Reitzi, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 28.07.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 22.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 731/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE-Autoteile GmbH, Warthweg 15, 64823 Groß-Umstadt (AG Darmstadt, HRB 31597), vertr. d.: 1. Uwe Benz, (Geschäftsführer), 2. Karl Reitzi, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EU…
9 IN 731/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE-Autoteile GmbH, Warthweg 15, 64823 Groß-Umstadt (AG Darmstadt, HRB 31597), vertr. d.: 1. Uwe Benz, (Geschäftsführer), 2. Karl Reitzi, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 26,02 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 583.828,19 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach Art und Umfang des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Die geltend gemachte Erhöhung um 26,02 % der Regelvergütung war antragsgemäß zu bewilligen (Verwertung von Unternehmensbeteiligungen, komplexe und vielfältige Aus- und Absonderungsrechte).
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 04.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 731/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE-Autoteile GmbH, Warthweg 15, 64823 Groß-Umstadt (AG Darmstadt, HRB 31597), vertr. d.: 1. Uwe Benz, (Geschäftsführer), 2. Karl Reitzi, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlo…
9 IN 731/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE-Autoteile GmbH, Warthweg 15, 64823 Groß-Umstadt (AG Darmstadt, HRB 31597), vertr. d.: 1. Uwe Benz, (Geschäftsführer), 2. Karl Reitzi, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 25.09.2025. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis .
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 04.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 731/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE-Autoteile GmbH, Warthweg 15, 64823 Groß-Umstadt (AG Darmstadt, HRB 31597), vertr. d.: 1. Uwe Benz, (Geschäftsführer), 2. Karl Reitzi, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerich…
9 IN 731/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE-Autoteile GmbH, Warthweg 15, 64823 Groß-Umstadt (AG Darmstadt, HRB 31597), vertr. d.: 1. Uwe Benz, (Geschäftsführer), 2. Karl Reitzi, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 1.357.676,13 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 419.414,66 EUR aus der Insolvenzmasse abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 04.08.2025
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