Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TEBLUSA GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Frauentorgraben 5, 90443 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 46147
EUID
DED3310V.HRB46147
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg
Aktenzeichen
IN 786/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus
Adresse
Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg
Telefon
+49(911)47770650
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
30.06.2026 , 12:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Betreiben eines Buchmachergewerbes einschließlich aller artverwandten Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Nürnberg hat am 30.06.2026 über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der TEBLUSA GmbH in Nürnberg Beschluss gefasst. Zur Sicherung des Schuldnervermögens ist vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Der Schuldner ist untersagt, Außenstände einzuziehen, während der Verwalter ermächtigt ist, das Vermögen in Besitz zu nehmen und Forderungen auf ein Verfahrenskonto einzuziehen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 786/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
TEBLUSA GmbH, Frauentorgraben 5, 90443 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Frach Marco
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 46147
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Sicherung de…
IN 786/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
TEBLUSA GmbH, Frauentorgraben 5, 90443 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Frach Marco
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 46147
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 30.06.2026 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus, Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg, Telefon: +49(911)47770650, Telefax: +49(911)47770659, Email: nuernberg@mhbk.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Dem Schuldner wird untersagt, Außenstände einzuziehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, Kassenbestände und Bankguthaben einzuziehen, freies Vermögen zu verwerten und insbesondere Forderungen und Außenstände auf ein von ihm zu errichtendes Verfahrenskonto einzuziehen und dort zu verwahren.
Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu.
Den Gläubigern des Schuldners wird die Aufrechnung oder Verrechnung eingehender Gelder mit Forderungen gegen den Schuldner untersagt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Auskünfte bei Behörden etc. (insbesondere Finanzamt, Hauptzollamt, Gerichtsvollzieher, Kreditinstitute) einzuholen.
Dem Schuldner wird untersagt, bewegliche Gegenstände an Gläubiger, die Aus-oder Absonderungsrechte geltend machen, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters herauszugeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 30.06.2026
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