Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Technotrax GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Wiesenweg 30, 52393 Hürtgenwald
Handelsregister
Amtsgericht Düren HRB 6583
EUID
DER3103.HRB6583
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aachen
Aktenzeichen
91 IN 77/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Linda Nowak
Adresse
Theodor-Heuss-Ring 36, 50668 Köln
Termine & Fristen
Prüfungstermin
17.04.2024
Frist zur Stellungnahme
18.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Industriemontagen innerhalb der EU, soweit diese keiner besonderen behördlichen Erlaubnis bedürfen, ferner die Industrie- und Gebäudereinigung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Technotrax GmbH ist anhängig. Im vorläufigen Verfahren wurde die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Linda Nowak für die Tätigkeit vom 30.04.2018 bis zum 27.08.2018 festgesetzt. Nachträgliche Forderungen wurden im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei der Prüfungsstichtag der 17.04.2024 war. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO betragen 380.514,66 EUR. Für die Verteilung steht ein Betrag von 62.153,74 EUR zur Verfügung. Die Vergütung der Insolvenzverwalterin wurde auf Grundlage einer Masse von 83.029,76 EUR festgesetzt, wobei ein erhöhter Regelsatz von 160 % aufgrund des überdurchschnittlichen Arbeitsaufwands und der Klärung von Mittelabflüssen ins Ausland angewendet wurde. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 18.09.2025 im schriftlichen Verfahren zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis Stellung zu nehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 77/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6583 eingetragenen Technotrax GmbH, Wiesenweg 30, 52393 Hürtgenwald, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Emel Isci, Wiesenweg 30, 52393 Hürtgenwald
wird ange…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 77/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6583 eingetragenen Technotrax GmbH, Wiesenweg 30, 52393 Hürtgenwald, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Emel Isci, Wiesenweg 30, 52393 Hürtgenwald
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 17.04.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
91 IN 77/18
Amtsgericht Aachen, 19.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 77/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6583 eingetragenen Technotrax GmbH, Wiesenweg 30, 52393 Hürtgenwald, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Emel Isci,
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Di…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 77/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6583 eingetragenen Technotrax GmbH, Wiesenweg 30, 52393 Hürtgenwald, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Emel Isci,
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
18.09.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung der Verwalterin;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
91 IN 77/18
Amtsgericht Aachen, 21.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 77/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6583 eingetragenen Technotrax GmbH, Wiesenweg 30, 52393 Hürtgenwald, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Emel Isci,
werden die Vergütung und die zu erstatten…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 77/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6583 eingetragenen Technotrax GmbH, Wiesenweg 30, 52393 Hürtgenwald, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Emel Isci,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Linda Nowak, Theodor-Heuss-Ring 36, 50668 Köln wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 30.04.2018 bis zum 27.08.2018 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 65.900,80 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 45 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Als vergütungserhöhend im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens war die umfangreiche Prüfung der Sanierungs- und Fortführungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Der hierfür in Ansatz gebrachte Zuschlag in Höhe von 20 % ist angemessen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 31.10.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 eingesehen werden.
91 IN 77/18
Amtsgericht Aachen, 22.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 77/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6583 eingetragenen Technotrax GmbH, Wiesenweg 30, 52393 Hürtgenwald, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Emel Isci, Wiesenweg 30, 52393 Hürtgenwald
hat das G…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 77/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6583 eingetragenen Technotrax GmbH, Wiesenweg 30, 52393 Hürtgenwald, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Emel Isci, Wiesenweg 30, 52393 Hürtgenwald
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 380.514,66 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 62.153,74 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
91 IN 77/18
Amtsgericht Aachen, 23.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 77/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6583 eingetragenen Technotrax GmbH, Wiesenweg 30, 52393 Hürtgenwald, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Emel Isci, Wiesenweg 30, 52393 Hürtgenwald
sind die …
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 77/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6583 eingetragenen Technotrax GmbH, Wiesenweg 30, 52393 Hürtgenwald, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Emel Isci, Wiesenweg 30, 52393 Hürtgenwald
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 83.029,76 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung hat das Gericht auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt. Dieser Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1 InsVV).Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass die Verwalterin bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufige Insolvenzverwalterin mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 160 % gerechtfertigt.
Insbesondere war vorliegend zu berücksichtigen, dass die Aufarbeitung der rückständigen und lückenhaften Buchhaltung der Schuldnerin mit einem überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand verbunden war; dies noch erschwert durch die schwierige Informationslage.
Weiterhin vergütungserhöhend war vorliegend zu berücksichtigen, dass erhebliche Anstrengungen unternommen wurden um Mittelabflüsse in nicht unbeachtlicher Höhe ins Ausland zu klären und ggfls. der Masse zurückzuführen. Der hierfür in Ansatz gebrachte Zuschlag in Höhe von 10 % ist angemessen.
Soweit der zusätzliche Mehraufwand im Hinblick auf die Durchsetzung der Stammeinlage mit einem Zuschlag von 25 % in Ansatz gebracht wird, ist auch dies nicht zu beanstanden.
Die Auseinandersetzung mündete letztendlich in einem Rechtsstreit mit Berufungsverfahren. Die Prozessvertretung wurde bei der Bemessung des Zuschlags berücksichtigt.
Soweit für die Erschwernisse im Zusammenhang mit der aufwendigen Auf- und Bearbeitung der steuerlichen Sachverhalte ein Zuschlag von 25 % geltend gemacht wird, wird dieser nur in Höhe von 20 % als angemessen erachtet.
Zwar wird anerkannt, dass die Aufarbeitung der steuerlichen Angelegenheiten vorliegend mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden war, aber grundsätzlich gehört die steuerliche Aufarbeitung zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters, die schon durch die Regelvergütung abgegolten sind.
Der für die Bearbeitung im Hinblick auf die geleasten bzw. finanzierten Fahrzeuge geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 10 % wurde bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt.
Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Regelaufgabe der Insolvenzverwalterin. Ein überdurchschnittlicher Umfang, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Fahrzeuge, ist vorliegend nicht zu erkennen.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 31.10.2024.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die der Insolvenzverwalterin die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 eingesehen werden.
91 IN 77/18
Amtsgericht Aachen, 21.07.2025
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