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Insolvenzprofil
TecNETmedia Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 207711
EUID
DEP2305.HRB207711
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hameln
Aktenzeichen
36 IN 20/18 -3
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Björn von Gösseln
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist Vergütung
30.03.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
29.04.2026
Beschluss Schlussverteilung
29.04.2026
Schlusstermin
29.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TecNETmedia Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Björn von Gösseln hat seinen Vergütungsantrag gestellt, worüber das Amtsgericht Hameln am 29.04.2026 entschieden hat. Die Vergütung und Auslagen wurden festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung belief sich auf 823.417,81 EUR, was sich aus der Insolvenzmasse in Höhe von 802.136,39 EUR und der erstattungsfähigen Vorsteuer von 21.281,42 EUR ergibt. Es wurden Zuschläge für Betriebsfortführung (35 %), Insolvenzplanbegleitung (10 %), Sanierung (70 %) und steuerliche Pflichten (10 %) gewährt. Zustellungskosten in Höhe von 336,00 EUR wurden anerkannt. Am 30.03.2026 wurde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben. Am 29.04.2026 wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Der Stichtag für die Schlussverteilung ist der 29.06.2026. Bis zu diesem Datum können Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen sowie Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis erhoben werden. Die ergänzte Insolvenztabelle wird eine Woche vor dem Stichtag zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36 IN 20/18 -3: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TecNETmedia Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dieselstraße 1, 31789 Hameln (AG Hannover, HRB 207711), vertr. d.: Harun Günkaya, Kaiserstr. 70, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der…
36 IN 20/18 -3: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TecNETmedia Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dieselstraße 1, 31789 Hameln (AG Hannover, HRB 207711), vertr. d.: Harun Günkaya, Kaiserstr. 70, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hameln, 30.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36 IN 20/18 -3: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TecNETmedia Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dieselstraße 1, 31789 Hameln (AG Hannover, HRB 207711), vertr. d.: Harun Günkaya, Kaiserstr. 70, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Björn von Gösseln f…
36 IN 20/18 -3: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TecNETmedia Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dieselstraße 1, 31789 Hameln (AG Hannover, HRB 207711), vertr. d.: Harun Günkaya, Kaiserstr. 70, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Björn von Gösseln festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 125 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.03.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 802.136,39 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 21.281,42 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 823.417,81 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festgesetzt werden, soweit ein erhöhter Aufwand in der Ausführung der Verwaltertätigkeiten vorlag. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist ein Zuschlag gerechtfertigt, wenn eine Betriebsfortführung vorlag. Eine Vergleichsberechnung entfällt, da die Betriebsfortführung zu keiner Massemehrung geführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08). Der Zuschlag beläuft sich auf 35 %.
Für die Begleitung des Versuchs einen Insolvenzplan zu erstellen, wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % geltend gemacht (vgl. § 3 Abs. 1 lit. e) InsVV).
Für die übertragene Sanierung wird ein Zuschlag in Höhe von 70 % beansprucht (vgl. BeckOK InsR/Budnik, 42. Ed. 1.2.2026, InsVV § 3 Rn. 38).
Die Erfüllung steuerlicher Pflichten (vgl. BeckOK InsR/Budnik, 42. Ed. 1.2.2026, InsVV § 3 Rn. 38) führen zu einem Zuschlag von 10 %.
Auch im Rahmen einer Gesamtschau erscheinen die beantragen Zuschläge angemessen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 336,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 120 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 29.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36 IN 20/18 -3: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TecNETmedia Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dieselstraße 1, 31789 Hameln (AG Hannover, HRB 207711), vertr. d.: Harun Günkaya, Kaiserstr. 70, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196…
36 IN 20/18 -3: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TecNETmedia Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dieselstraße 1, 31789 Hameln (AG Hannover, HRB 207711), vertr. d.: Harun Günkaya, Kaiserstr. 70, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 29.06.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 29.04.2026
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