Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
tecnolight Leuchten GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Am Schindellehm 15, 59755 Arnsberg
Handelsregister
Amtsgericht Arnsberg HRB 867
EUID
DER1901.HRB867
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
21 IN 32/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Tätigkeitszeitraum Verwalter
02.03.2020
Ende Tätigkeit Verwalter
01.05.2020
Prüfungstermin
06.03.2025
Gegenstand des Unternehmens
die Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von Serien- und Sonderleuchten sowie Leuchtenzubehör und Lichtsystemen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Arnsberg hat in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der tecnolight Leuchten GmbH die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Carsten Koch festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 02.03.2020 bis zum 01.05.2020 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen betrug 3.529.075,83 €. Die Regelvergütung wurde auf 24.582,88 € festgesetzt. Aufgrund der Betriebsfortführung, der Sanierungsbemühungen und der Insolvenzgeldvorfinanzierung für 49 Arbeitnehmer wurde die Vergütung auf insgesamt 86.285,91 € erhöht. Die Auslagen wurden als Pauschbetrag festgesetzt. Gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen statthaft.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der tecnolight Leuchten GmbH ist beim Amtsgericht Arnsberg anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Carsten Koch festgesetzt. Der Verwalter hat sein Amt vom 02.03.2020 bis zum 01.05.2020 …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der tecnolight Leuchten GmbH ist beim Amtsgericht Arnsberg anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Carsten Koch festgesetzt. Der Verwalter hat sein Amt vom 02.03.2020 bis zum 01.05.2020 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen belief sich auf 3.529.075,83 €, woraus eine Regelvergütung von 24.582,88 € resultierte. Aufgrund der Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde die Vergütung auf insgesamt 86.285,91 € erhöht. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Prüfungsstichtag für diese Forderungen war der 06.03.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 32/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 867 eingetragenen tecnolight Leuchten GmbH, Am Schindellehm 15, 59755 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Kretzer, Steinbergstr. 23, 59757 Arn…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 32/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 867 eingetragenen tecnolight Leuchten GmbH, Am Schindellehm 15, 59755 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Kretzer, Steinbergstr. 23, 59757 Arnsberg
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BBS Rechtsanwälte, Bembergstraße 20, 42103 Wuppertal
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Carsten Koch, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel wie folgt festgesetzt:
Vergütung X €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X €
Zwischensumme X €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X € X €
Endbetrag X €
X
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 02.03.2020 bis zum 01.05.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 3.529.075,83 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 98.331,52 €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 24 582,88 € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 €. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf insgesamt 87,75 % und damit auf den Betrag von 86.285,91 € gerechtfertigt.
Als vergütungserhöhende Faktoren wurden wie folgt aufgeführt:
a) Betriebsfortführung
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde während des vorläufigen Insolvenzverfahrens vollständig in Zusammenarbeit mit dem sehr kooperativen Geschäftsführer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter fortgeführt. Neben den anfallenden Aufgaben ist in dem Zusammenhang die Coronapandemie zu nennen, die es erforderte den Betriebsablauf entsprechend der maßgeblichen Bewegungs-, Be- bzw. Einschränkungen neu zu organisieren und implementieren. Dazu kam die Mehrbelastung durch die Führung der Insolvenzbuchhaltung, sodass der in Ansatz gebrachte Zuschlag in Höhe von + 0,3075 Regelsätzen gerechtfertigt ist.
b) Sanierungsbemühen
Für die ausgeführten Bemühungen zur Sanierung und unter Einbeziehung des Zeiteinsatzes ist der beantragte Zuschlag in Höhe von + 0,20 Regelsätzen festzusetzen gewesen.
c) Insolvenzgeldvorfinanzierung
Für die 49 Arbeitnehmer musste die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes veranlasst werden, um die Einstellung der Arbeitskraft zur vermeiden. Die erforderlichen Arbeitsschritte wurden durch das Büro abgewickelt und gilt grundsätzlich als zuschlagsfähig. Der beantragte Erhöhung des Regelsatzes in Höhe von 0,10 Regelsätzen wurde wie beantragt festgesetzt.
Insgesamt wurde damit eine Erhöhung von 62,75 % beantragt und nach entsprechend den obigen Ausführungen festgesetzt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.03.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Arnsberg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 402 eingesehen werden.
21 IN 32/20
Amtsgericht Arnsberg, 07.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 32/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 867 eingetragenen tecnolight Leuchten GmbH, Am Schindellehm 15, 59755 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Kretzer, Steinbergstr. 23, 59757 Arn…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 32/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 867 eingetragenen tecnolight Leuchten GmbH, Am Schindellehm 15, 59755 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Kretzer, Steinbergstr. 23, 59757 Arnsberg
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 06.03.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 402 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
21 IN 32/20
Amtsgericht Arnsberg, 30.01.2025
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