Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TECTUM Consulting GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Kurt-Schumacher-Straße 100, 45881 Gelsenkirchen
Handelsregister
Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 13943
EUID
DER2507.HRB13943
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
165 IN 26/26
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Nils Meißner
Adresse
Alfredstr. 220, 45131 Essen
Termine & Fristen
Antrag eingegangen
27.01.2026
Eröffnung
23.02.2026 , 14:12 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.04.2026
Einsicht Forderungsliste
08.04.2026
Prüfungstermin
20.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Erwerb, das Halten und Verwalten von direkten oder indirekten Beteiligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an anderen Unternehmen, die Dienstleistungen im Bereich innovativer Technologien, insbesondere der Telekommunikation und anderer Technologien, erbringen, sowie die fachliche und funktionale Beratung von solchen Unternehmen, weiterhin die entgeltliche Erbringung von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen, insbesondere an verbundene Unternehmen, Unternehmen, an denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, oder an Dritte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Essen hat am 23.02.2026 um 14:12 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TECTUM Consulting GmbH, Gelsenkirchen, eröffnet. Die Eröffnung erfolgte aufgrund eines Antrags der Schuldnerin, der am 27.01.2026 bei Gericht eingegangen ist. Als Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Nils Meißner, Essen, bestellt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.04.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Gläubiger werden aufgefordert, unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie in Anspruch nehmen. Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet. Der Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 20.04.2026. Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten bei Gericht einreichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 08.04.2026 zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an Drittschuldner sowie an Gläubiger durchzuführen. Gegen den Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 26/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 13943 eingetragenen TECTUM Consulting GmbH, Kurt-Schumacher-Straße 100, 45881 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Matthias P. Eickhoff, Kurt-Schumacher-Stra…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 26/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 13943 eingetragenen TECTUM Consulting GmbH, Kurt-Schumacher-Straße 100, 45881 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Matthias P. Eickhoff, Kurt-Schumacher-Straße 100, 45881 Gelsenkirchen
Geschäftszweig: Der Erwerb, das Halten und Verwalten von direkten oder indirekten Beteiligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an anderen Unternehmen u.a.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 23.02.2026, um 14:12 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.01.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Nils Meißner, Alfredstr. 220, 45131 Essen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.04.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 20.04.2026.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 08.04.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, , Zimmer Nr. niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
165 IN 26/26
Essen, 23.02.2026
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