Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Teichert, Oliver
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRA 2861
EUID
DER1202.HRA2861
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
60 IN 48/20
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Eröffnung
08.02.2021
Ablauf Wohlverhaltenszeit
08.01.2026
Stellungnahmefrist Ende
12.02.2026
Beschlussdatum
17.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner Oliver Teichert ist am 08.02.2021 eröffnet worden. Im Rahmen des Verfahrens ist die Vergütung des Treuhänders festgesetzt worden; die Gesamtsumme der eingegangenen Beträge beläuft sich auf 0,00 EUR, wobei die Tätigkeit des Treuhänders drei Jahre umfasste. Die Wohlverhaltenszeit (Laufzeit der Abtretungserklärung) ist am 08.01.2026 abgelaufen. Das Gericht hat die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Stellungnahmefrist bis zum 12.02.2026 bestand. Da keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurden, ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 InsO erteilt worden. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, ausgenommen sind die Forderungen gemäß § 302 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 60 IN 48/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Oliver Teichert, geboren am 08.09.1968, Monschauer Straße 62, 47139 Duisburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 2861 eingetragenen Firma der Firma "Gerhart Filthaut Nachf. O…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 60 IN 48/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Oliver Teichert, geboren am 08.09.1968, Monschauer Straße 62, 47139 Duisburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 2861 eingetragenen Firma der Firma "Gerhart Filthaut Nachf. Oliver Teichert e. K.", Geschäftsanschrift Von-der-Mark-Straße 77, 47137 Duisburg
ist die Vergütung des Treuhänders zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 293, 64 InsO).
Nach § 293 Abs. 1 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.Grundlage der Vergütung ist die Summe der Beträge, die aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners bei dem Treuhänder eingegangen sind (§§ 293, 63 InsO, § 14 Abs. 1 InsVV). Bei der Festsetzung der Vergütung ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen (§ 293 Abs. 1 S. 2 InsO), so dass sich die Vergütung erhöhen kann.Die Vergütung beträgt mindestens 100,00 EUR für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders und erhöht sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, an die Verteilungen erfolgt sind (§§ 293 Abs. 1 InsO, § 14 Abs. 3 InsVV).
Die Gesamtsumme der bei dem Treuhänder eingegangenen Beträge beläuft sich auf 0,00 EUR. Die Tätigkeit des Treuhänders erstreckte sich über 3 Jahre.
Die Vergütung berechnet sich vorliegend nach der Summe der Mindestvergütungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 14.01.2026 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 eingesehen werden.
60 IN 48/20
Amtsgericht Duisburg, 17.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 60 IN 48/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Oliver Teichert, Monschauer Straße 62, 47139 Duisburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 2861 eingetragenen Firma "Gerhard Filthaut Nachf. Oliver Teichert e. K.", Geschäftsa…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 60 IN 48/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Oliver Teichert, Monschauer Straße 62, 47139 Duisburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 2861 eingetragenen Firma "Gerhard Filthaut Nachf. Oliver Teichert e. K.", Geschäftsanschrift Von-der-Mark-Straße 77, 47137 Duisburg
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.
Das diesem Beschluss zugrundeliegende Insolvenzverfahren wurde am 08.02.2021 eröffnet.
Gründe:
Die Abtretungsfrist ist am 08.01.2026 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
60 IN 48/20
Amtsgericht Duisburg, 17.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 60 IN 48/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Oliver Teichert, Monschauer Straße 62, 47139 Duisburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 2861 eingetragenen Firma "Gerhard Filthaut Nachf. Oliver Teichert e. K.", Geschäftsa…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 60 IN 48/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Oliver Teichert, Monschauer Straße 62, 47139 Duisburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 2861 eingetragenen Firma "Gerhard Filthaut Nachf. Oliver Teichert e. K.", Geschäftsanschrift Von-der-Mark-Straße 77, 47137 Duisburg
I.
wird die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 300 Abs.1; 5 Abs. 2 InsO).
II.
ist die Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners, die sog. Wohlverhaltenszeit, am 08.01.2026 abgelaufen. Die Insolvenzgläubiger erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.02.2026. Falls die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden soll, muss der Antrag einschließlich der Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Versagungsgründe dem Gericht fristgerecht vorliegen. Für den Versagungsantrag gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie für einen Antrag während der Wohlverhaltenszeit (§ 300 Abs. 2, §§ 296 bis 298 InsO).
60 IN 48/20
Amtsgericht Duisburg, 15.01.2026
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