Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt) ist eröffnet. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Halle (Saale). Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Michael Bleek, hat seinen Vergütungsantrag vom 28.06.2024 gestellt. Die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger erhielten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung am 08.07.2024. Später wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt; diese Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Im weiteren Verlauf wurde auch die Vergütung und Auslagen des endgültigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Michael Bleek, festgesetzt. Die Berechnungsmasse für die vorläufige Vergütung betrug 109.375,61 EUR, wobei eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % zugrunde gelegt wurde. Für das endgültige Verfahren betrug die Berechnungsmasse (Wert der Insolvenzmasse) 110.703,63 EUR. Zudem wurden Zustellungskosten in Höhe von 14,00 EUR nebst Umsatzsteuer festgesetzt. Ein besonderer Prüfungstermin wurde auf den 09.09.2024 bestimmt, bis zu dem Widersprüche gegen nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete Forderungen eingereicht werden mussten.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt) ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Bleek wurde bestellt und seine Vergütung sowie die des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurde angeordnet, wobei …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt) ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Bleek wurde bestellt und seine Vergütung sowie die des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurde angeordnet, wobei der Stichtag auf den 09.09.2024 bestimmt wurde. Das Verfahren ist mit der Zustimmung zur Schlussverteilung abgeschlossen worden. Der Schlusstermin und Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 28.03.2025. Für die Schlussverteilung war ein Betrag in Höhe von 67.896,07 EUR verfügbar, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen in Höhe von 97.452,88 EUR waren zu berücksichtigen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 249/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf …
59 IN 249/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 09.09.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 17.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 249/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Inso…
59 IN 249/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.06.2024 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Halle (Saale), 08.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 249/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Ins…
59 IN 249/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Bleek festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Halle (Saale) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.06.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 109.375,61 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 08.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 249/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzve…
59 IN 249/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Bleek festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Halle (Saale) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.06.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 110.703,63 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 14,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 4 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 08.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 249/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen…
59 IN 249/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Halle (Saale) zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger von bestrittenen Forderungen sowie Ausfallforderung werden darauf hingewiesen, dass innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Veröffentlichung, erhobene Feststellungsklagen bzw. der Ausfall gem. § 189,190 InsO nachzuweisen sind, um an einer eventuellen Verteilung teilnehmen zu können.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Bleek, hat dem Gericht gem. § 188 InsO angezeigt:
Für die Schlussverteilung verfügbar ist ein Betrag in Höhe von € 67.896,07, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten (§§ 54, 55 InsO).
Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von € 97.452,88 (§188 InsO).
Amtsgericht Halle (Saale), 09.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 249/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Inso…
59 IN 249/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 06.06.2025 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Halle (Saale), 09.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 249/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussve…
59 IN 249/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 28.03.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der Schlussbericht, die Schlussrechnung mit Belegen sowie das Schlussverzeichnis sind beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Bis zu o. g. Termin sind weitere Forderungsanmeldungen möglich und sind schriftliche Widersprüche, mit denen ein Beteiligter eine der zu prüfenden Forderungen bestreitet einzureichen. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden dieser Forderungsanmeldungen werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 09.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 249/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Ins…
59 IN 249/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Bleek festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Halle (Saale) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.06.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 109.375,61 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 12.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 249/21: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), ist am 19.06.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben word…
59 IN 249/21: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tensari UG (haftungsbeschränkt), Kösener Staße 21, 06618 Naumburg (Saale) (AG Stendal, HRB 28417), vertr. d.: Robert Friedrich Martin Liesegang, Dr.-Löffler-Straße 45, 06628 Naumburg (Saale), (Geschäftsführer), ist am 19.06.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 19.06.2026
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