Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Teppich-Treff Teppich-Boden Hilgers GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Dießemer Bruch 10, 47799 Krefeld
Handelsregister
Amtsgericht Krefeld HRB 6990
EUID
DER1402.HRB6990
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Krefeld
Aktenzeichen
90 IN 24/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Astrid Eden
Adresse
Schillerstraße 58, 41061 Mönchengladbach
Termine & Fristen
Amtsgerichtliche Entscheidung
26.09.2024
Amtsgerichtliche Entscheidung
29.10.2024
Gegenstand des Unternehmens
der Handel mit und die Verlegung von Teppichböden und Kunststoffbelägen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem vorgenannten Gesellschaftszweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen oder solche gründen und deren Geschäftsführung übernehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Teppich-Treff Teppich-Boden Hilgers GmbH ist anhängig. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt. Das Amtsgericht Krefeld hat am 26.09.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Am 29.10.2024 hat das Gericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin übte ihr Amt vom 30.05.2022 bis zum 01.07.2022 aus. Das verwaltete Vermögen betrug 66.400,00 EUR. Gegen die Festsetzung ist innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 90 IN 24/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 6990 eingetragenen Teppich-Treff Teppich-Boden Hilgers GmbH, Dießemer Bruch 10, 47799 Krefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Marie Hilgers, Robert-…
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 90 IN 24/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 6990 eingetragenen Teppich-Treff Teppich-Boden Hilgers GmbH, Dießemer Bruch 10, 47799 Krefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Marie Hilgers, Robert-Koch-Str. 91, 42549 Velbert
hat die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung beantragt. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
90 IN 24/22
Amtsgericht Krefeld, 26.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 90 IN 24/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 6990 eingetragenen Teppich-Treff Teppich-Boden Hilgers GmbH, Dießemer Bruch 10, 47799 Krefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Marie Hilgers, Robert-…
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 90 IN 24/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 6990 eingetragenen Teppich-Treff Teppich-Boden Hilgers GmbH, Dießemer Bruch 10, 47799 Krefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Marie Hilgers, Robert-Koch-Str. 91, 42549 Velbert
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Friedrichstraße 17, 47798 Krefeld
wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Astrid Eden, Schillerstraße 58, 41061 Mönchengladbach festgesetzt.
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse unter Anrechnung ggf. bereits entnommener Vorschüsse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 30.05.2022 bis zum 01.07.2022 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 66.400,00 EUR. Dem/der vorläufigen Insolvenzverwalter/in stehen als Regelvergütung der Regelvergütung zu. Im Vergleich der Mindest- und Regelvergütung ist der höhere Betrag festzusetzen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 29.08.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag können der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festgesetzt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 047 eingesehen werden.
90 IN 24/22
Amtsgericht Krefeld, 29.10.2024
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