Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Th. Rick GmbH & Co. KG ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Peter G. Theile hat am 17.12.2025 die Festsetzung seiner weiteren Vergütung beantragt, woraufhin diese durch Beschluss des Amtsgerichts Limburg vom 17.06.2026 festgesetzt wurde. Zudem ist die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Peter G. Theile im Rahmen der Schlussrechnung festgesetzt worden. Die Berechnungsmasse für die Schlussrechnung belief sich auf 555.552,72 EUR, wobei ein Zuschlag von insgesamt 65 % aufgrund der schwierigen Verwertung von Grundbesitz und des obstruktiven Verhaltens des Schuldners gewährt wurde. Für die weitere Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde eine Berechnungsmasse von 485.087,74 EUR zugrunde gelegt, wovon ein Bruchteil von 25 % als Vergütung festgesetzt wurde. Zustellungskosten in Höhe von 182,00 EUR nebst Umsatzsteuer wurden ebenfalls anerkannt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Th. Rick GmbH & Co. KG ist eröffnet und läuft als laufendes Insolvenzverfahren. Der Rechtsanwalt Dr. Peter G. Theile ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden mehrere Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Verwalters ergangen. Zunäch…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Th. Rick GmbH & Co. KG ist eröffnet und läuft als laufendes Insolvenzverfahren. Der Rechtsanwalt Dr. Peter G. Theile ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden mehrere Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Verwalters ergangen. Zunächst wurde die weitere Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei eine Berechnungsmasse von 485.087,74 EUR zugrunde gelegt wurde. Später erfolgte die Festsetzung der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters basierend auf einer Schlussrechnungsmasse von 555.552,72 EUR. Dabei wurden Zuschläge für die schwierige Verwertung von Grundbesitz (insgesamt 65 %) und das obstruktive Verhalten des Schuldners gewährt. Zustellungskosten in Höhe von 182,00 EUR nebst Umsatzsteuer wurden anerkannt. Gegen einen früheren Vergütungsbeschluss legte der Verwalter Beschwerde ein, der abgeholfen wurde, woraufhin die weitere Vergütung entsprechend festgesetzt wurde. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 124/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Th. Rick GmbH & Co. KG, Langendernbacher Straße 47, 65599 Dornburg-Frickhofen (AG Limburg a. d. Lahn, HRA 2919), vertr. d.: 1. Rick Verwaltungs GmbH, Langendernbacher Straße 47, 65599 Dornburg-Frickhofen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1…
9 IN 124/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Th. Rick GmbH & Co. KG, Langendernbacher Straße 47, 65599 Dornburg-Frickhofen (AG Limburg a. d. Lahn, HRA 2919), vertr. d.: 1. Rick Verwaltungs GmbH, Langendernbacher Straße 47, 65599 Dornburg-Frickhofen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Joachim Rick, Heidenhäuschenstr. 24, 65627 Elbtal-Hangenmeilingen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Peter G. Theile festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Limburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 65 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschüsse
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 555.552,72 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter beantragt für folgende Punkte einen Zuschlag:
- Für die schwierige Verwertung des Grundbesitzes beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 70,7 %. Dies erscheint nach Abwägung der gesamten Situation nicht angemessen. Grundsätzlich ist es die Kernaufgabe eines Insolvenzverwalters das Vermögen des Schuldners zu verwerten und damit auch ggf. Immobilien freihändig zu veräußern. Im vorliegenden Fall war die Angelegenheit insofern komplizierter, da Grundbesitz mit einer Gesamtgröße von 32.737 qm - bestehend aus zunächst zwei Flurstücken - veräußert werden musste. Ein Teilgrundstück wurde bereits vor Antragstellung veräußert. Der Kaufvertrag war jedoch noch nicht vollständig abgewickelt. Insbesondere war zunächst die Vermessung sowie Teilung des Grundstückes durchzuführen. Dieser vorab gefertigte Kaufvertrag musste durch den Insolvenzverwalter genehmigt werden. In diesem Zusammenhang musste der Insolvenzverwalter Verhandlungen mit den Grundpfandgläubigern über Löschungsbewilligungen bzw. Pfandentlassungen führen, da dies im Vorfeld versäumt wurde. Darüber hinaus waren Rodungs-sowie Räumungsarbeiten zu veranlassen. Sodann musste bezüglich des übrigen Grundbesitzes ein potentieller Käufer gefunden werden. Der Insolvenzverwalter führte diesbezüglich diverse Gespräche mit verschiedenen Interessenten sowie dem Vorkaufsberechtigten und den Grundpfandgläubigern. Aus der Grundstücksveräußerung konnte - trotz eines Kaufpreises von - nur ein Betrag in Höhe von für die Masse erzielt werden, da eine Vollbefriedigung der Gläubigerinnen erreicht wurde. Aufgrund der geleisteten Arbeit des Insolvenzverwalters wird ein Zuschlag grundsätzlich befürwortet. Allerdings wird dieser - auch im Hinblick auf die bestehende Kommentierung - nur in Höhe von 50 % für angemessen erachtet.
- Für das obstruktive Verhalten des Schuldners beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 15%. Dies erscheint angemessen.
Der Insolvenzverwalter war auch als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Diesbezüglich nimmt er keinen Abschlag vor, da dies keine erhebliche
Arbeitserleichterung dargestellt habe. Es wird insofern auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in dessen Vergütungsantrag Bezug genommen und sich der Argumentation angeschlossen. Ein Abschlag war nicht vorzunehmen.
Es ergibt sich somit ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 65 %.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 182,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 65 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Limburg, 09.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 124/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Th. Rick GmbH & Co. KG, Langendernbacher Straße 47, 65599 Dornburg-Frickhofen (AG Limburg a. d. Lahn, HRA 2919), vertr. d.: 1. Rick Verwaltungs GmbH, Langendernbacher Straße 47, 65599 Dornburg-Frickhofen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1…
9 IN 124/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Th. Rick GmbH & Co. KG, Langendernbacher Straße 47, 65599 Dornburg-Frickhofen (AG Limburg a. d. Lahn, HRA 2919), vertr. d.: 1. Rick Verwaltungs GmbH, Langendernbacher Straße 47, 65599 Dornburg-Frickhofen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Joachim Rick, Heidenhäuschenstr. 24, 65627 Elbtal-Hangenmeilingen, (Geschäftsführer), ist die weitere Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Peter G. Theile festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Limburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 5 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich bereits festgesetzte Vergütung (Beschluss vom 23.04.2015)
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner weiteren Vergütung.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 485.087,74 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Limburg, 17.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 124/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Th. Rick GmbH & Co. KG, Langendernbacher Straße 47, 65599 Dornburg-Frickhofen (AG Limburg a. d. Lahn, HRA 2919), vertr. d.: 1. Rick Verwaltungs GmbH, Langendernbacher Straße 47, 65599 Dornburg-Frickhofen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1…
9 IN 124/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Th. Rick GmbH & Co. KG, Langendernbacher Straße 47, 65599 Dornburg-Frickhofen (AG Limburg a. d. Lahn, HRA 2919), vertr. d.: 1. Rick Verwaltungs GmbH, Langendernbacher Straße 47, 65599 Dornburg-Frickhofen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Joachim Rick, Heidenhäuschenstr. 24, 65627 Elbtal-Hangenmeilingen, (Geschäftsführer), ist die weitere Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Peter G. Theile festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Limburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 85,7 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss
abzüglich mit Beschluss vom 17.06.2026 festgesetzte Vergütung
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 17.06.2026 wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt.
Bezüglich des Zuschlagstatbestandes "schwierige Verwertung des Grundstückes" wurde der beantragte Zuschlag in Höhe von 70,7 % nicht vollständig gewährt. Der Zuschlag wurde lediglich in Höhe von 50 % gewährt. Der Insolvenzverwalter legte sodann mit Schreiben vom 17.08.2026 sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss ein. Aufgrund der vorgebrachten Tatsachen wird der sofortigen Beschwerde abgeholfen und die weitere Vergütung entsprechend festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Limburg, 25.08.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.