Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
THIELMANN UCON GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 715155
EUID
DEB8536.HRB715155
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
GMH-SAR-THI025
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Marc-Philippe Hornung
Rolle
Planüberwacher
Adresse
Otto-Beck-Straße 11, 68165 Mannheim
Termine & Fristen
Antrag Sachwalter
08.01.2025
Festsetzung Vergütung Planüberwacher
21.01.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der THIELMANN UCON GmbH ist bereits eröffnet. Das Amtsgericht Offenburg hat am 21.01.2025 die Vergütung und Auslagen des Planüberwachers Marc-Philippe Hornung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Antrags des Sachwalters vom 08.01.2025, gegen den die Schuldnerin keine Einwände erhob. Als Bemessungsgrundlage diente der Erlös aus der Verwertung der Aktiva in Höhe von 5.392.791,91 €. Die Vergütung wurde als Prozentsatz der Regelvergütung des Insolvenzverwalters berechnet. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
40 IN 57/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
THIELMANN UCON GmbH, Gustav-Rivinius-Platz 2, 77756 Hausach, vertreten durch den Geschäftsführer Igor Ferlan
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 715155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanw…
40 IN 57/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
THIELMANN UCON GmbH, Gustav-Rivinius-Platz 2, 77756 Hausach, vertreten durch den Geschäftsführer Igor Ferlan
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 715155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: GMH-SAR-THI025
hat das Amtsgericht Offenburg am 21.01.2025 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Marc-Philippe Hornung, Otto-Beck-Straße 11, 68165 Mannheim, für die Tätigkeit als Planüberwacher werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Sachwalters vom 08.01.2025. Die Schuldnerin hat zu dem Vergütungsantrag mit Schriftsatz vom 10.01.2025 Stellung genommen und Einwände nicht erhoben.
Die Vergütung des Planüberwachers ist in § 6 Abs. 2 InsVV geregelt. Gemäß dessen Satz 2 ist der Vergütung unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen. Im Wesentlichen gibt es zwei Modelle, die für die Berechnung zugrunde gelegt werden können: der Ansatz eines Prozentsatzes der Regelvergütung des Insolvenzverwalters oder die Berechnung auf Stundenlohnbasis. Soweit letztere zur Anwendung kommt, wird man von einem Stundenlohn nicht unter 500,00 € auszugehen haben. Allerdings schließt sich das Gericht der Auffassung des Antragstellers an, dass die Vergütung als Prozentsatz der Regelvergütung des Insolvenzverwalters zu bestimmen ist. Es besteht kein Grund, die Berechnung von dem in der InsVV zum Ausdruck kommenden Prinzip abzukoppeln, wonach (in einem ersten Schritt) die Berechnungsgrundlage auf der Basis einer Vermögensmasse zu bestimmen und für die Berechnung der Vergütung maßgeblich ist. Wie auch bei den vorstehend genannten Vergütungsfällen ist ohnehin eine Abwägung (Gesamtschau) dahingehend vorzunehmen, ob die beantragte Vergütung billigem Ermessen entspricht.
Dies ist vorliegend zu bejahen. Der vom Antragsteller zum Ansatz gebrachte Prozentsatz von 25 bewegt sich eher im unteren Bereich der üblicherweise zum Ansatz kommenden Prozentsätze, wobei gleichzeitig ersichtlich nicht von einem unterdurchschnittlichen Aufwand bei der Planüberwachung auszugehen ist. Der Prozentsatz entspricht daher billigem Ermessen.
Die Bemessungsgrundlage ist nicht nach der (wesentlich höheren) Insolvenzmasse zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt, sondern entspricht dem Erlös, der aus der Verwertung der Aktiva, die nach den Regelungen des Insolvenzplans durch die Schuldnerin zugunsten der Gläubiger zu verwerten sind, realisiert werden konnte (zuzüglich der bislang aufgelaufenen Guthabenszinsen auf dem Treuhandkonto des Planüberwachers). Es handelt sich dabei um den Betrag von 5.392.791,91 €.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters würde sich dementsprechend auf € belaufen. 25 % hiervon sind .
Auch bei der Berechnung der Vergütung des Planüberwachers besteht ein Anspruch auf die Erstattung von Auslagen. Diese hat der Antragsteller für einen Zeitraum von drei Jahren nachvollziehbar auf insgesamt € beziffert.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann von der Schuldnerin die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 21.01.2025
Hinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
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