Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Thomsen Transport GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Nonnenstraße 11d, 04229 Leipzig
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 20921
EUID
DEU1308.HRB20921
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
401 IN 1821/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Stephan Thiemann
Adresse
Frickestraße 2, 04105 Leipzig
Telefon
0341 490 365 0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.09.2025 , 10:40 Uhr
Beschluss zur Änderung der vorläufigen Maßnahmen
24.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
ist die Vermittlung und Ausführung von Frachtaufträgen, insbesondere im internationalen Bereich.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Thomsen Transport GmbH in Leipzig ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 19.09.2025 hat das Amtsgericht Leipzig den Rechtsanwalt Dr. Stephan Thiemann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet. Dieser Vorbehalt wurde durch Beschluss vom 24.11.2025 aufgehoben und durch ein allgemeines Verfügungsverbot ersetzt, wodurch die Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Das Verfahren befindet sich somit in der Phase der vorläufigen Maßnahmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1821/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Thomsen Transport GmbH, Nonnenstraße 11 d, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 20921
vertreten durch den Geschäftsführer Frede Starup Sorensen
- wurde am 19.09.2025 um 10:40 Uhr
Herr Rechts…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1821/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Thomsen Transport GmbH, Nonnenstraße 11 d, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 20921
vertreten durch den Geschäftsführer Frede Starup Sorensen
- wurde am 19.09.2025 um 10:40 Uhr
Herr Rechtsanwalt Dr. Stephan Thiemann, Frickestraße 2, 04105 Leipzig, Telefax 0341 490369 9, Email geschäftlich leipzig@pluta.net, Telefon geschäftlich 0341 490 365 0
zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung im Inland durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1821/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Thomsen Transport GmbH, Nonnenstraße 11 d, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 20921
vertreten durch den Geschäftsführer Frede Starup Sorensen
Verfahrensbevollmächtigte: Advores Advokater &…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1821/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Thomsen Transport GmbH, Nonnenstraße 11 d, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 20921
vertreten durch den Geschäftsführer Frede Starup Sorensen
Verfahrensbevollmächtigte: Advores Advokater & Rechtsanwälte, Colonnaden 3, 20354 Hamburg, Gz.: 25013141-ARU
Rechtsanwalt Dr. Stephan Thiemann, Frickestraße 2, 04105 Leipzig
- vorläufiger Insolvenzverwalter -
ergeht am 24.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 19.09.2025 wird in Ziff. 3 (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt) aufgehoben.
2. Der Schuldnerin wird verboten, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen (allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative InsO). Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO).
3. Im Übrigen bleibt der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 19.09.2025 aufrechterhalten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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