Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
THS Shisha-Bedarf GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Lange Straße 22, 74889 Sinsheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 724210
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEB8535.HRB724210
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
83 IN 467/22
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
21.04.2026
Einwendungsfrist Schlusstermin
12.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Onlinehandel mit Wasserpfeifen (sog. Shishas) sowie entsprechendem Zubehör und Ersatzteilen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Handel
Subbranche
Onlinehandel & E-Commerce
Geschäftstätigkeit
Onlinehandel mit Wasserpfeifen, Zubehör und Ersatzteilen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der THS Shisha-Bedarf GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ante Toni Udiljak, ist eröffnet. Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Heidelberg. Als Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft bestellt. Im Rahmen des laufenden Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 21.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der THS Shisha-Bedarf GmbH ist beim Amtsgericht Heidelberg anhängig. Zuerst wurden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Wirtz festgesetzt, wobei ein Vermögenswert von 69.325,35 EUR zugrunde gelegt wurde. Später erfolgte die Festse…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der THS Shisha-Bedarf GmbH ist beim Amtsgericht Heidelberg anhängig. Zuerst wurden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Wirtz festgesetzt, wobei ein Vermögenswert von 69.325,35 EUR zugrunde gelegt wurde. Später erfolgte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen der endgültigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Wirtz basierend auf einem Vermögenswert von 83.054,12 EUR. Im schriftlichen Verfahren wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft; die Frist zum Widerspruch lief am 21.04.2026 ab. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO sind im schriftlichen Verfahren erfolgt, wobei Einwendungen bis einschließlich 12.11.2026 möglich waren.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der THS Shisha-Bedarf GmbH ist beim Amtsgericht Heidelberg unter dem Aktenzeichen 83 IN 467/22 anhängig. Die Schuldnerin wird durch Geschäftsführer Ante Toni Udiljak vertreten. Im Verfahren sind Rechtsanwälte Wellensiek als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Zunächst wurden die Ve…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der THS Shisha-Bedarf GmbH ist beim Amtsgericht Heidelberg unter dem Aktenzeichen 83 IN 467/22 anhängig. Die Schuldnerin wird durch Geschäftsführer Ante Toni Udiljak vertreten. Im Verfahren sind Rechtsanwälte Wellensiek als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Zunächst wurden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Wirtz festgesetzt, wobei ein Vermögenswert von 69.325,35 EUR zugrunde gelegt wurde. Später erfolgte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen der endgültigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Wirtz basierend auf einem Vermögenswert von 83.054,12 EUR. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; die Frist zum Widerspruch lief am 21.04.2026 ab. Mit Beschluss vom 24.09.2026 wurde der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei Einwendungen bis zum 12.11.2026 möglich waren. Das Gericht hat der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Nach Abzug der Massekosten und Masseschulden in Höhe von 41.692,89 EUR stehen 19.185,13 EUR zur Verteilung. Auf die festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe von 879.092,84 EUR entfällt eine Quote von 2,18 %.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
83 IN 467/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
THS Shisha-Bedarf GmbH, Lange Straße 22, 74889 Sinsheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Ante Toni Udiljak
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 724210
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte P…
83 IN 467/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
THS Shisha-Bedarf GmbH, Lange Straße 22, 74889 Sinsheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Ante Toni Udiljak
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 724210
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg, Gz.: 764/22-DA
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) - Tabellenblattnummer 34-49 - erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 17.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
83 IN 467/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
THS Shisha-Bedarf GmbH, Lange Straße 22, 74889 Sinsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Ante Toni Udiljak
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 724210 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte Partn…
83 IN 467/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
THS Shisha-Bedarf GmbH, Lange Straße 22, 74889 Sinsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Ante Toni Udiljak
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 724210 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg, Gz.: 764/22-DA
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Wirtz, O 4, 13-16, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zustellen (EB (Post)) formlos (elektronisch)83 IN 467/22
- 2 -
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der In-
solvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß
Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 14.09.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegen-
den Vermögenswert in Höhe von 69.325,35 EUR auszugehen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 8,24 % (Be-
triebsfortführung nach Vergleichsberechnung). Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag
vom 14.09.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Ver-
gütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 8,24 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in
Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von
10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Mo-
natspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be-
schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem83 IN 467/22
- 3 -
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt-
liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinne-
rung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mit-
wirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist
nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie-
ben.83 IN 467/22 - 4 Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 24.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
83 IN 467/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
THS Shisha-Bedarf GmbH, Lange Straße 22, 74889 Sinsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Ante Toni Udiljak
Registergericht: Amtsgericht Mannheimm, Register-Nr.: HRB 724210 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte Part…
83 IN 467/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
THS Shisha-Bedarf GmbH, Lange Straße 22, 74889 Sinsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Ante Toni Udiljak
Registergericht: Amtsgericht Mannheimm, Register-Nr.: HRB 724210 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg, Gz.: 764/22-DA
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Wirtz, O 4, 13-16, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zustellen (EB (Post)) formlos (elektronisch)83 IN 467/22
- 2 -
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenz-
masse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß
Antrag der Insolvenzverwalterin vom 14.09.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermö-
genswert in Höhe von 83.054,12 EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um 10 % (Anordnung
vorläufige Insolvenzverwaltung).
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (Ins-
VV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in
Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von
10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Mo-
natspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von
BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be-
schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.83 IN 467/22
- 3 -
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt-
liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinne-
rung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mit-
wirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist83 IN 467/22 - 4 nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 24.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
83 IN 467/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
THS Shisha-Bedarf GmbH, Lange Straße 22, 74889 Sinsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Ante Toni Udiljak
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 724210 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte Partn…
83 IN 467/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
THS Shisha-Bedarf GmbH, Lange Straße 22, 74889 Sinsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Ante Toni Udiljak
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 724210 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg, Gz.: 764/22-DA
1.
Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich - Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin - Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 12.11.2026 - Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Heidelberg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2.
Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:83 IN 467/22 - 3 In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 24.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der THS Shisha-Bedarf GmbH, Lange Straße 22, 74889 Sinsheim, Amtsgericht Heidelberg, Az.: 83 IN 467/22 findet mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung statt.
Das Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten beim Amtsger…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der THS Shisha-Bedarf GmbH, Lange Straße 22, 74889 Sinsheim, Amtsgericht Heidelberg, Az.: 83 IN 467/22 findet mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung statt.
Das Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten beim Amtsgericht Insolvenzgericht Heidelberg vor.
Verfügbar sind - nach Abzug der Massekosten und Masseschulden in Höhe von 41.692,89 EUR 19.185,13 EUR.
Auf die angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO, die nach dem Verteilungsverzeichnis 879.092,84 EUR betragen, entfällt eine Quote von 2,18 %.
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