Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TICARI WEB GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 192825
EUID
DEF1103R.HRB192825
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36t IN 5448/18; 36s IN 1658/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Adresse
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
Termine & Fristen
Antragstellung
30.09.2024
Entscheidung
23.10.2024
Festsetzung Vergütung/Auslagen
26.11.2024
Forderungsanmeldefrist
20.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TICARI WEB GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 20.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TICARI WEB GmbH (HRB 119675, Amtsgericht Charlottenburg) sowie das Verfahren über die SalRen Real Estate GmbH (HRB 192825, Amtsgericht Charlottenburg) werden behandelt. Im Verfahren der TICARI WEB GmbH erfolgt die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforde…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TICARI WEB GmbH (HRB 119675, Amtsgericht Charlottenburg) sowie das Verfahren über die SalRen Real Estate GmbH (HRB 192825, Amtsgericht Charlottenburg) werden behandelt. Im Verfahren der TICARI WEB GmbH erfolgt die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Beteiligte können bis zum 20.04.2026 den Forderungsanmeldungen widersprechen; Forderungen gelten nach Ablauf dieser Frist als festgestellt, sofern kein Widerspruch erhoben wird. Im Verfahren der SalRen Real Estate GmbH hat der Insolvenzverwalter am 30.09.2024 die Mindestvergütung und Auslagen für die vorläufige Insolvenzverwaltung beantragt. Gläubiger hatten drei Wochen ab Veröffentlichung Gelegenheit, Einwendungen einzureichen. Später wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga festgesetzt. Die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht. Gegen die Festsetzungsentscheidung vom 26.11.2024 kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36t IN 5448/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TICARI WEB GmbH,
c/o Märis Steinbergs,
Am Spritzenhaus 3, 78194 Immendingen,
vertreten durch den Geschäftsführer Märis Steinbergs
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 119675
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nach…
36t IN 5448/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TICARI WEB GmbH,
c/o Märis Steinbergs,
Am Spritzenhaus 3, 78194 Immendingen,
vertreten durch den Geschäftsführer Märis Steinbergs
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 119675
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 1658/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SalRen Real Estate GmbH, Markgrafendamm 24, 10245 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Hikmet Kundakci und Roger Weinhardt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 192825
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte…
36s IN 1658/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SalRen Real Estate GmbH, Markgrafendamm 24, 10245 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Hikmet Kundakci und Roger Weinhardt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 192825
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Said Kuhlig, Thomas-Müntzer-Straße 50, 99423 Weimar, Gz.: 412/19
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hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 30.09.2024 die Mindestvergütung gemäß § 11 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV nebst Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 1658/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SalRen Real Estate GmbH, Markgrafendamm 24, 10245 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Hikmet Kundakci und Roger Weinhardt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 192825
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die z…
36s IN 1658/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SalRen Real Estate GmbH, Markgrafendamm 24, 10245 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Hikmet Kundakci und Roger Weinhardt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 192825
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Mindestvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 26.11.2024
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