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Insolvenzprofil
TierWolke UG (haftungsbeschränkt)
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Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Aachen HRB 28092
EUID
DER3101.HRB28092
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aachen
Aktenzeichen
91 IN 364/25
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Frank Graaf
Rolle
Sachverständiger
Adresse
Augustastr. 91, 52070 Aachen
Termine & Fristen
Antragstellung
15.12.2025
Gutachtenerstellung
24.06.2026
Beschlussverkündung
22.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Aachen hat den am 15.12.2025 eingegangenen Antrag der Gläubigerin Knappschaft-Bahn-See auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin TierWolke UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Zwar liegt ein Eröffnungsgrund vor, doch reicht das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Dies stützt sich auf ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Frank Graaf vom 24.06.2026. Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 364/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Knappschaft-Bahn-See, Hollestr. 7b, 45127 Essen
- Gläubigerin -
gegen
die im Register des Amtsgerichts Aachen unter HRB 28092 eingetragene TierWolke UG (haftungsbeschränkt), Trierer Str. 522, 52078 Aachen, gesetzlich vertreten durch den …
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 364/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Knappschaft-Bahn-See, Hollestr. 7b, 45127 Essen
- Gläubigerin -
gegen
die im Register des Amtsgerichts Aachen unter HRB 28092 eingetragene TierWolke UG (haftungsbeschränkt), Trierer Str. 522, 52078 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Khaled Ahmed Hafez Khalifa,
- Schuldnerin -
wird der am 15.12.2025 eingegangene Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Frank Graaf, Augustastr. 91, 52070 Aachen vom 24.06.2026.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Amtsgericht Aachen, 22.07.2026
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