Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
tiscon AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Hessen
Adresse
Hausener Weg 29, 60489 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 6676
EUID
DEM1406.HRB6676
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 185/09
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Bernd Völpel
Adresse
Braugasse 7, 35390 Gießen
Telefon
0641/480290-0
E-Mail
Termine & Fristen
Antrag
15.12.2025
Anordnung Nachtragsverteilung
21.01.2026
Beschluss
02.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
a) Betriebswirtschaftliche Beratung anderer oder verbundener Unternehmen mit Ausnahme der Rechts- und Steuerberatung; b) Erwerb von oder Beteiligung jeder Art an mittelständischen Unternehmen, insbesondere aus dem Bereich der Industrie, des Handels und der Dienstleistungen; c) Halten, Verwaltung und Verwertung von mittelständischen Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen, insbesondere aus dem Bereich der Industrie, des Handels und der Dienstleistungen; d) Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Grundeigentum unter Einschluss von Vermietung und Verpachtung; e) Verwaltung eigenen Vermögens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der tiscon AG ist eröffnet und wurde zuvor aufgehoben. Nach der Aufhebung ist ein Betrag in Höhe von 10.596,99 EUR aus einer Quotenzahlung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Topedo IT-Handels-GmbH zur Masse geflossen. Am 21.01.2026 wurde die Nachtragsverteilung angeordnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bernd Völpel hat die Vergütung für die Durchführung der Nachtragsverteilung beantragt. Der Schuldnervertreter widersprach der Höhe der Vergütung, da er eine Berechnung nach § 6 Abs. 1 InsVV mit 3% der Masse ablehnte. Das Gericht setzte die Vergütung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls fest, wobei ein Prozentsatz von 25% der regulären Vergütung als angemessen erachtet wurde. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung beträgt die zu verteilende Masse von 10.596,99 EUR. Die Auslagen wurden pauschal nach § 8 Abs. 3 InsVV mit 15% der Vergütung angesetzt. Der Beschluss erging gemäß einem Antrag vom 15.12.2025. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 185/09 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
tiscon AG, Hausener Weg 29, 60489 Frankfurt / Main (AG Gießen , HRB 6676),
vertreten durch:
Michael Winkel, Am Kornberg 1, 35686 Dillenburg, (Vorstand),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Florian Stahl, Barckhausstraße …
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 185/09 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
tiscon AG, Hausener Weg 29, 60489 Frankfurt / Main (AG Gießen , HRB 6676),
vertreten durch:
Michael Winkel, Am Kornberg 1, 35686 Dillenburg, (Vorstand),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Florian Stahl, Barckhausstraße 10, 60325 Frankfurt am Main,
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Nachtragsverteilung festgesetzt auf:
xxx
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bernd Völpel, Braugasse 7, D 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-0, Fax: 0641/480290-50, E-Mail: b.voelpel@rae-voelpel.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 15.12.2025.
G r ü n d e:
Die Nachtragsverteilung wurde am 21.01.2026 angeordnet, weil nach Aufhebung des eröffneten Verfahrens ein Betrag resultierend aus Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Topedo IT-Handels-GmbH in Höhe von 10.596,99 EUR zur Masse geflossen ist.
Dem Insolvenzverwalter steht nach § 6 Abs. 1 InsVV eine gesonderte Vergütung für die Durchführung einer Nachtragsverteilung zu, die unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich verteilten Masse "nach billigem Ermessen" festzusetzen ist. Aus Haarmeyer, Wutzke, Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 3. Auflage, § 6, Rn. 7 ergibt sich eine Regelvergütung für die Durchführung einer Nachtragsverteilung in Höhe von 25% des nach § 2 InsVV zu ermittelnden Staffelsatz.
Nach einem Beschluss des BGH vom 12.10.2006 (IX ZB 294/05), ZinsO 2006, Seite 1205 sind jedoch bei der Festsetzung der Vergütung für die Durchführung einer Nachtragsverteilung allein die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Die Schuldnerseite wendet ein, die Vergütung für die Nachtragsverteilung sei lediglich auf xxx € festzusetzen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Schuldnervertreter erklärt, die Vergütung sei nicht nach §§ 10, 2 InsVV zu berechnen, sondern nach § 6 Abs. 1 InsVV. Dies hat der Insolvenzverwalter auch getan, so dass der Einwand nicht nachvollziehbar ist. Gleichzeitig gibt der Schuldnervertreter an, dass sich nach § 6 Abs. 1 InsVV eine Vergütung von 3% der verwalteten Masse berechnen würde. Diese Berechnung findet keinerlei Niederschlag im Gesetz. Vielmehr ist die Vergütung der Nachtragsverteilung nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände Einzelfalls zu berechnen. Vorliegen wird ein Prozentsatz von 25% der Vergütung eines Insolvenzverwalters als angemessen, aber auch ausreichend erachtet. Der Insolvenzverwalter muss erneut die Vorsteuer aus der Vergütung gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Weiterhin ist eine Verteilung an über 30 Gläubiger vorzunehmen sowie voraussichtlich eine Hinterlegung einzelner Quoten notwendig. Dieser Aufwand rechtfertigt die Festsetzung einer Vergütung in der angegebenen Höhe.
Die Berechnung im Einzelnen:
Die zu verteilende Masse stellt die Berechnungsgrundlage dar und beträgt 10.596,99 EUR.
Nach § 2 InsVV steht einem Insolvenzverwalter bei einer Masse bis 25.000,- EUR 40% der Berechnungsgrundlage als Vergütung zu. 40% von 10.596,99 EUR ergeben xxx EUR. Dies wäre die Vergütung, die einem Insolvenzverwalter regelmäßig zustehen würde.
Nach § 6 Abs. 1 InsVV wird nach billigem Ermessen als Vergütung für die Nachtragsverteilung 25 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters festgesetzt. 25% von xxx EUR ergeben xxx EUR.
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Vergütung beträgt. 15% von xxx EUR ergeben xxx EUR.
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen oder dem Landgericht Gießen, Ostanlage 15, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 02.06.2026.
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