Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TKA Logistik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Heidensche Straße 86, 32791 Lage
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 7514
EUID
DER2307.HRB7514
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 215/18
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Beginn vorläufige Verwaltung
11.12.2018
Ende vorläufige Verwaltung / Verfahrenseröffnung
21.01.2019
Prüfungsstichtag
13.04.2026
Frist zur Stellungnahme Schlussverteilung
27.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb von Speditions-, Lager-, Fracht- und sonstigen Logistikgeschäften, sowie der Handel mit Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, wie auch die Beteiligung an anderen Unternehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Detmold hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TKA Logistik GmbH angeordnet. Der Geschäftszweig des Schuldners ist der Betrieb von Speditions-, Lager-, Fracht- und sonstigen Logistikgeschäften. Im Rahmen des Verfahrens werden nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen sowie Änderungen früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 13.04.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold zur Einsicht niedergelegt. Gegen den Beschluss steht der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG zu, der binnen zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden muss.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TKA Logistik GmbH ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 215/18 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7514 eingetragen und betreibt Speditions-, Lager- und Logistikgeschäfte. Der Geschäftsführer Alexander Isaak v…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TKA Logistik GmbH ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 215/18 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7514 eingetragen und betreibt Speditions-, Lager- und Logistikgeschäfte. Der Geschäftsführer Alexander Isaak vertritt die Gesellschaft gesetzlich. Im Rahmen des Verfahrens wurden Forderungen nachträglich angemeldet und geprüft. Ein besonderer Prüfungstermin ist für den 13.04.2026 angesetzt, bis zu dem schriftliche Widersprüche gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen müssen. Zudem wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der endgültig bestellte Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 21.01.2019 aus, während der vorläufige Verwalter vom 11.12.2018 bis zum 21.01.2019 tätig war. Die Berechnungsmasse für die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt 95.576,08 €, was sich durch Vorsteuerabzug auf 96.522,35 € erhöht. Für das verwaltete freie Vermögen während der vorläufigen Verwaltung wurden 73.877,23 € ermittelt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TKA Logistik GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst übte sein Amt vom 11.12.2018 bis zum 21.01.2019 aus, woraufhin die Vergütung festgesetzt wurde. Ab dem 21.01.2019 ist der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren tätig. Die nac…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TKA Logistik GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst übte sein Amt vom 11.12.2018 bis zum 21.01.2019 aus, woraufhin die Vergütung festgesetzt wurde. Ab dem 21.01.2019 ist der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren tätig. Die nachträglich angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft; der Prüfungsstichtag ist der 13.04.2026. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine Kürzung der Regelvergütung um 5 % aufgrund vorangegangener Sicherungstätigkeiten vorgenommen wurde. Das Gericht hat der Schlussrechnung sowie der Schlussverteilung zugestimmt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO belaufen sich auf 609.567,09 EUR, während für die Verteilung ein Betrag von 49.189,31 EUR zur Verfügung steht. Der Schlusstermin ist im schriftlichen Verfahren bis zum 27.10.2026 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 215/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7514 eingetragenen TKA Logistik GmbH, Heidensche Str. 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Isaak
Geschäftszweig: Der Betrieb von S…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 215/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7514 eingetragenen TKA Logistik GmbH, Heidensche Str. 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Isaak
Geschäftszweig: Der Betrieb von Speditions-, Lager-, Fracht- und sonstigen Logistikgeschäften u.a.
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 13.04.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 215/18
Amtsgericht Detmold, 10.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 215/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7514 eingetragenen TKA Logistik GmbH, Heidensche Str. 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Isaak
Geschäftszweig: Der Betrieb von S…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 215/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7514 eingetragenen TKA Logistik GmbH, Heidensche Str. 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Isaak
Geschäftszweig: Der Betrieb von Speditions-, Lager-, Fracht- und sonstigen Logistikgeschäften u.a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst, Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 21.01.2019 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 95.576,08 €.
Die vergütungsrechtliche Berechnungsmasse gemäß § 1 InsVV erhöht sich um den Vorsteuerabzug der Masse aus der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters über seine Vergütung i.H.v. 946,27 €.
Es ergibt sich somit eine Berechnungsgrundlage i.H.v. 96.522,35 €.
B.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 61 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
C.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Im eröffneten Verfahren hat der Insolvenzverwalter einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren beauftragt. Dessen Tätigkeit wurde aus der Masse mit einem Nettobetrag i.H.v. 3.646,70 € honoriert. Eine Sonderaufgabe ist gegeben, wenn ein vernünftig Handelnder, der über keine berufsspezifischen Spezialkenntnisse verfügt, die Tätigkeit einem Dritten übertragen hätte (BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - IX ZB 222/09 - ; BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04 - ; BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13).
Die Prozessvertretung ist stets eine Sonderaufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV.
Weitere Delegationen zulasten der Masse sind nicht erfolgt.
Demnach ist hier eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.
D.
Zu- und Abschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll
I.
Zuschläge
Zuschlagstatbestände gemäß § 3 Abs. 1 InsVV wurden weder geltend gemacht noch sind solche anhand des Verfahrensablaufs und der Schlussrechnung ersichtlich.
II.
Abschläge
Der Antragsteller war bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und mit der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin betraut.
Die Vorarbeiten im Bereich der Erfassung der Vermögensgegenstände und ihre Sicherung haben die nachfolgenden Tätigkeiten im eröffneten Verfahren in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern ist die Kürzung der Regelvergütung i.H.v. 5 % geboten (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38 / 11).
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Insolvenzverfahren nicht.
E.
Angemessene Vergütung/Gesamtvergütungssatz
Auch aufgrund einer wertenden Gesamtschau ist ein Vergütungssatz von 95 % angemessen und gerechtfertigt.
F.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV ergibt sich eine Auslagenpauschale von ... €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten. Diese sind nach BGH (Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - ) einheitlich mit einem Pauschalbetrag abzurechnen, wobei eine Pauschale von 2,70 € bis 2,80 € je Zustellung nicht zu beanstanden ist.
Für insgesamt 335 Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
G.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
[...]
H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
Aus der Steuererstattung aus Umsatzsteuer ergibt sich eine weitere Vergütung (BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04 u.a.):
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich somit um 4.811,03 € auf 101.333,38 €.
Die Gesamtvergütung beträgt danach:
[...]
Es erfolgt der Hinweis, dass die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus dem Verwalterhonorar im Voraus bei der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV nur in der Höhe zu berücksichtigen ist, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 215/18
Amtsgericht Detmold, 17.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 215/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7514 eingetragenen TKA Logistik GmbH, Heidensche Str. 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Isaak
Geschäftszweig: Der Betrieb von S…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 215/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7514 eingetragenen TKA Logistik GmbH, Heidensche Str. 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Isaak
Geschäftszweig: Der Betrieb von Speditions-, Lager-, Fracht- und sonstigen Logistikgeschäften u.a.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst, Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen, wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 11.12.2018 bis zum 21.01.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete freie Vermögen betrug 73.877,23 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt ... €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.12.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag von ... € ist antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 215/18
Amtsgericht Detmold, 17.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 215/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7514 eingetragenen TKA Logistik GmbH, Heidensche Str. 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Isaak
Geschäftszweig: Der Betrieb von S…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 215/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7514 eingetragenen TKA Logistik GmbH, Heidensche Str. 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Isaak
Geschäftszweig: Der Betrieb von Speditions-, Lager-, Fracht- und sonstigen Logistikgeschäften u.a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst, Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
27.10.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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10 IN 215/18
Amtsgericht Detmold, 26.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 215/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7514 eingetragenen TKA Logistik GmbH, Heidensche Str. 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Isaak
Geschäftszweig: Der Betrieb von S…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 215/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7514 eingetragenen TKA Logistik GmbH, Heidensche Str. 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Isaak
Geschäftszweig: Der Betrieb von Speditions-, Lager-, Fracht- und sonstigen Logistikgeschäften u.a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst, Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 609.567,09 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 49.189,31 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 215/18
Amtsgericht Detmold, 31.08.2026
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