Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TKI TurnKey Innovations GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Donaustaufer Str. 9, 80993 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 220659
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED2601V.HRB220659
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1509 IN 2958/17
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Unterer Anger 3, 80331 München
Termine & Fristen
Fristende für Einwendungen
06.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
Branchenübergreifende Unternehmensberatung und Entwicklung im Bereich der Produkt-, Technik-, Prozess- und Geschäftsfeldinnovationen, sowie Innovations Outsourcing.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Unternehmensberatung
Subbranche
Unternehmensentwicklung
Geschäftstätigkeit
Unternehmensberatung und Entwicklung im Bereich Produkt-, Technik-, Prozess- und Geschäftsfeldinnovationen sowie Innovations-Outsourcing
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TKI TurnKey Innovations GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann hat seine Vergütung und Auslagen festgesetzt erhalten, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 % aufgrund von Sanierungsbegleitung und Prüfung internationaler Vermögenswerte gerechtfertigt wurde. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Den Beteiligten steht bis einschließlich 06.11.2026 Gelegenheit zu, Forderungsanmeldungen zu widersprechen, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände einzureichen. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TKI TurnKey Innovations GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann festgesetzt. Der vorläufige Verwalter erhielt einen Zuschlag zur Regelvergütung von …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TKI TurnKey Innovations GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann festgesetzt. Der vorläufige Verwalter erhielt einen Zuschlag zur Regelvergütung von insgesamt 25 %, begründet durch die Begleitung der Sanierungsbemühungen sowie die Prüfung und Sicherung internationaler Vermögenswerte. Es ist eine Verteilungsmasse in Höhe von EUR 107.286,47 verfügbar, wobei Forderungen in Höhe von EUR 2.496.620,46 zu berücksichtigen sind. Mit Genehmigung des Gerichts findet die Schlussverteilung statt. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis einschließlich 06.11.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2958/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TKI TurnKey Innovations GmbH, Donaustaufer Straße 9, 80993 München, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Rennet Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 220659
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusster…
1509 IN 2958/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TKI TurnKey Innovations GmbH, Donaustaufer Straße 9, 80993 München, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Rennet Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 220659
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 06.11.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2958/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TKI TurnKey Innovations GmbH, Donaustaufer Straße 9, 80993 München, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Rennet Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 220659
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstatten…
1509 IN 2958/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TKI TurnKey Innovations GmbH, Donaustaufer Straße 9, 80993 München, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Rennet Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 220659
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.08.2026 (Blatt 307/311 d. A.)
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 04.08.2026 (Blatt 307 Rückseite d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.08.2026 (Blatt 308/310 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 25 % gerechtfertigt.
Im Einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Begleitung der Sanierungsbemühungen der Schuldnerin und Vorbereitung einer Abwicklung des Unternehmens (Zuschlag 10 % bis 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.08.2026 (Blatt 308 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin war insbesondere im Bereich der technischen Unternehmensberatung tätig und bot hauptsächlich Entwicklungsdienstleistungen im Bereich der Fahrzeugtechnik an.
Einen wesentlichen Schwerpunkt der vorläufigen Insolvenzverwaltung bildete die Begleitung der Bemühungen des Geschäftsführers um eine Rekapitalisierung der Schuldnerin sowie die parallele Vorbereitung einer strukturierten Abwicklung des Unternehmens.
Erschwerende Besonderheiten für den vorläufigen Insolvenzverwalter bildete hierbei die intensive Prüfung verschiedener Sanierungsszenarien (insbesondere einer kurzfristigen Rekapitalisierung der Schuldnerin durch ein neues Projekt und entsprechendem Mittelzufluss aus einer Projektanzahlung), die Prüfung und Erörterung alternativer insolvenzrechtlicher (Sanierungs-)Szenarien sowie die Begleitung und Koordination der Einstellung des Geschäftsbetriebs.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 10 % bis 20 % war gerechtfertigt.
2. Prüfung und Sicherung verschiedener - teils auch im internationalen Ausland befindlicher - Vermögenswerte (Zuschlag 10 % bis 15 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.08.2026 (Blatt 309 d. A.) verwiesen.
Einen weiteren Schwerpunkt der vorläufigen Insolvenzverwaltung bildete die Prüfung und Sicherung verschiedener Vermögenswerte der Schuldnerin.
Erschwerende Besonderheiten für den vorläufigen Insolvenzverwalter bildete hierbei die Ermittlung und Bewertung der 30-prozentigen Beteiligung der Schuldnerin an einer Ltd. mit Sitz in China, die Prüfung und Sicherung von 15 Elektrofahrzeug-Prototypen, wobei 13 Fahrzeuge nicht auffindbar waren, die Prüfung und Sicherung einer Forderung der Schuldnerin gegen eine ebenfalls von dem Geschäftsführer vertretene GmbH sowie einer Darlehensforderung gegen den Gesellschafts-Geschäftsführer selbst und die komplexen zollrechtlichen Fragestellungen für die nach China verbrachten Prototypen.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 10 % bis 15 % war gerechtfertigt.
3. Gesamtschau:
Unter Berücksichtigung möglicher Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von insgesamt 25 % beantragt.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag erschien dem Gericht gerechtfertigt und war daher antragsgemäß festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.09.202
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gemäß § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TKI TurnKey Innovations GmbH, 80993 München, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR 107.286,47. Zu berücksichtigen sind Forderungen i.H.v. EUR 2.496.620,46. Das Sch…
Veröffentlichung gemäß § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TKI TurnKey Innovations GmbH, 80993 München, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR 107.286,47. Zu berücksichtigen sind Forderungen i.H.v. EUR 2.496.620,46. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München, Geschäftszeichen 1509 IN 2958/17, niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Insolvenzgericht
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