Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TME Thüringer Methylesterwerke GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 210556
EUID
DEY1206.HRB210556
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 675/08
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Stapper
Adresse
Schillerstraße 54, 07545 Gera
Termine & Fristen
Prüfungstermin
01.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Herstellung und der Vertrieb von Methylester (Biodiesel) und Glycerin sowie aller bei der Veresterung anfallenden Produkte
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TME Thüringer Methylesterwerke GmbH ist eröffnet. Der Schuldnerin steht das Amtsgericht Jena als Registergericht zur Seite. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Stapper als Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht hat die Vergütung und die Auslagen des Verwalters festgesetzt, wobei eine Berechnungsgrundlage von 2.019.662,07 EUR zugrunde gelegt wurde. Der Verwalter beantragte Zuschläge in Höhe von insgesamt 305 % aufgrund der Betriebsfortführung, einer übertragenden Sanierung sowie einer schwierigen Verwertung und komplizierten Sicherheitenlage. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist auf den 01.06.2026 festgelegt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die Forderungen formwirksam bei Gericht eingehen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 675/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TME Thüringer Methylesterwerke GmbH, Am Bahnhof 13, 07570 Harth-Pöllnitz, vertreten durch die Geschäftsführer Joseph Antverg und Detlef Lange
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 210556
- Schuldnerin -
beantragte der Insolvenzverwalter die Festse…
8 IN 675/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TME Thüringer Methylesterwerke GmbH, Am Bahnhof 13, 07570 Harth-Pöllnitz, vertreten durch die Geschäftsführer Joseph Antverg und Detlef Lange
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 210556
- Schuldnerin -
beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung zuzüglich Auslagen. Der Vergütungsberechnung legt er eine Berechnungsgrundlage von 2.019.662,07 EUR zugrunde. Er beantragte Zuschläge von insgesamt 305 % für folgende Tatbestände: Betriebsfortführung, übertragende Sanierung, schwierige und aufwendige Verwertung des Vermögens, komplizierte Sicherheitenlage/Abstimmung mit Sicherungsgläubigern und einem anderen Insolvenzverwalter.
Der Vergütungsantrag kann von den Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, zu dem Vergütungsantrag binnen 2 Wochen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 20.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 675/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TME Thüringer Methylesterwerke GmbH, Am Bahnhof 13, 07570 Harth-Pöllnitz, vertreten durch die Geschäftsführer Joseph Antverg und Detlef Lange
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 210556
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten…
8 IN 675/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TME Thüringer Methylesterwerke GmbH, Am Bahnhof 13, 07570 Harth-Pöllnitz, vertreten durch die Geschäftsführer Joseph Antverg und Detlef Lange
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 210556
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 50 ff. erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 01.06.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam nur durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 20.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 675/08
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TME Thüringer Methylesterwerke GmbH, Am Bahnhof 13, 07570 Harth-Pöllnitz, vertreten durch die Geschäftsführer Joseph Antverg und Detlef Lange
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 210556
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Au…
8 IN 675/08
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TME Thüringer Methylesterwerke GmbH, Am Bahnhof 13, 07570 Harth-Pöllnitz, vertreten durch die Geschäftsführer Joseph Antverg und Detlef Lange
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 210556
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Stapper, Schillerstraße 54, 07545 Gera, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.02.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.019.662,07 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung der Regelvergütung um 305 % und macht folgende Zuschlagsfaktoren geltend:
- Betriebsfortführung
- übertragende Sanierung
- schwierige und aufwendige Verwertung des Vermögens
- komplizierte Sicherheitenlage/Abstimmung mit Sicherungsgläubigern und einem anderen
Insolvenzverwalter
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.02.2024 wird Bezug genommen.
Die an den Verwalter im Verfahren gestellten Anforderungen übersteigen erheblich die Anforderungen an einen Verwalter in einem durchschnittlichen Verfahren. Der Umfang der Tätigkeit des Verwalters rechtfertigt im vorliegenden Verfahren die Bewilligung der Vergütung in der beantragten Höhe. Das Gericht hält auf Grund der Tätigkeiten, Aufgaben und Verantwortung des Verwalters eine Anhebung der Vergütung gem. § 3 Abs. 1 InsVV für angemessen und sachgerecht und schließt sich dem Antrag des Verwalters insoweit an.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für die Vornahme von 85 Zustellungen im gerichtlichen Auftrag waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
oder bei dem
Landgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 11.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 675/08
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TME Thüringer Methylesterwerke GmbH, Am Bahnhof 13, 07570 Harth-Pöllnitz, vertreten durch die Geschäftsführer Joseph Antverg und Detlef Lange
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 210556
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
1. Schlusstermin gem. §…
8 IN 675/08
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TME Thüringer Methylesterwerke GmbH, Am Bahnhof 13, 07570 Harth-Pöllnitz, vertreten durch die Geschäftsführer Joseph Antverg und Detlef Lange
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 210556
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
1. Schlusstermin gem. § 197 InsO
- zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
wird bestimmt auf
Mittwoch, 02.09.2026, 10:30 Uhr
Sitzungssaal H5-301, 2. OG, 07545 Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, Amtsgericht Gera
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Nach dem heutigen Tage eingehende Forderungsanmeldungen finden keine Aufnahme mehr in das Schlussverzeichnis.
Schlussbericht und Schlussrechnung sind seit heute auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 10.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 675/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TME Thüringer Methylesterwerke GmbH, Am Bahnhof 13, 07570 Harth-Pöllnitz, vertreten durch die Geschäftsführer Joseph Antverg und Detlef Lange
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 210556
- Schuldnerin -
Verteilung nach § 188
Für die festgestellten…
8 IN 675/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TME Thüringer Methylesterwerke GmbH, Am Bahnhof 13, 07570 Harth-Pöllnitz, vertreten durch die Geschäftsführer Joseph Antverg und Detlef Lange
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 210556
- Schuldnerin -
Verteilung nach § 188
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 12.423.229,29 € steht ein Betrag von 898.267,71 € zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 10.07.2026
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