Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TP 88 GmbH i.L.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRB 6098
EUID
DEX1517R.HRB6098
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kiel
Aktenzeichen
25 IN 65/19
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm
Kanzlei
Kanzlei Ehler, Ermer & Partner
Adresse
Kaiserstraße 26, 24768 Rendsburg
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
11.11.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TP 88 GmbH i.L. wird vom Amtsgericht Kiel geführt. Die Schuldnerin ist durch die Liquidatorin Renate Nissen vertreten. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 137.762,81 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 4.000,00 € gegenübersteht. Von diesem Massebestand sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Erhebung von Einwendungen erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Beteiligte erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 11.11.2024 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Ferner wird der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm wurden festgesetzt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 65/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TP 88 GmbH i.L., Stuthagen 12b, 24113 Molfsee, vertreten durch die Liquidatorin Renate Nissen
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 6098
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Sch…
25 IN 65/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TP 88 GmbH i.L., Stuthagen 12b, 24113 Molfsee, vertreten durch die Liquidatorin Renate Nissen
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 6098
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.11.2024
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 137.762,81 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 4.000,00 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 30.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 65/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TP 88 GmbH i.L., Stuthagen 12b, 24113 Molfsee, vertreten durch die Liquidatorin Renate Nissen
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 6098
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm, c/o Kanz…
25 IN 65/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TP 88 GmbH i.L., Stuthagen 12b, 24113 Molfsee, vertreten durch die Liquidatorin Renate Nissen
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 6098
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm, c/o Kanzlei Ehler, Ermer & Partner, Kaiserstraße 26, 24768 Rendsburg, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 30.09.2024
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