Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TRANZEPT GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 211126
EUID
DEF1103R.HRB211126
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3604 IN 6469/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Adresse
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
01.10.2025 , 13:00 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
01.12.2025
Einwendungsfrist Ende
20.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der TRANZEPT GmbH wurden am 01.10.2025 zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage vorläufige Maßnahmen angeordnet. In diesem Zusammenhang ist Herr Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger als vorläufiger Insolvenzveralter bestellt. Am 01.12.2025 hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TRANZEPT GmbH wurde vom Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 01.10.2025 eröffnet. Zur Sicherung des Vermögens wurde am selben Tag ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, bestellt und entsprechende Sicherungsmaßnahmen an…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TRANZEPT GmbH wurde vom Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 01.10.2025 eröffnet. Zur Sicherung des Vermögens wurde am selben Tag ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, bestellt und entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Am 01.12.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Im weiteren Verfahrensverlauf beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 05.05.2026 die Regelvergütung sowie Zuschläge für Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen. Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner erhielten Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung am 06.07.2026 Einwendungen einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3604 IN 6469/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
TRANZEPT GmbH,
Ernst-Augustin-Straße 1 A, 12489 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Christopher Benjamin Tack und Hauke Lukas Wassmann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 211126
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Inso…
3604 IN 6469/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
TRANZEPT GmbH,
Ernst-Augustin-Straße 1 A, 12489 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Christopher Benjamin Tack und Hauke Lukas Wassmann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 211126
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 01.10.2025 um 13:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein Sonderkonto einzurichten.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3604 IN 6469/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TRANZEPT GmbH, Ernst-Augustin-Straße 1 A, 12489 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Christopher Benjamin Tack und Hauke Lukas Wassmann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 211126
- Schuldnerin -
hat der Ins…
3604 IN 6469/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TRANZEPT GmbH, Ernst-Augustin-Straße 1 A, 12489 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Christopher Benjamin Tack und Hauke Lukas Wassmann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 211126
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 01.12.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TRANZEPT GmbH, Ernst-Augustin-Straße 1 A, 12489 Berlin AG Charlottenburg, HRB 211126
vertreten durch den Geschäftsführer Tack Christopher Benjamin
vertreten durch den Geschäftsführer Wassmann Hauke Lukas
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 05.05.2026 die …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TRANZEPT GmbH, Ernst-Augustin-Straße 1 A, 12489 Berlin AG Charlottenburg, HRB 211126
vertreten durch den Geschäftsführer Tack Christopher Benjamin
vertreten durch den Geschäftsführer Wassmann Hauke Lukas
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 05.05.2026 die Regelvergütung gemäß §§ 2, 11 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 265.943,20 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 50 % für Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen beantragt.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 06.07.2026
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