Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TREFF Parkhotel Bad Soden am Taunus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 278186
EUID
DEF1103R.HRB278186
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
3607 IN 458/26
Phase
Insolvenzplanverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.04.2026 , 12:00 Uhr
Berichtstermin
11.05.2026 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
05.06.2026
Prüfungstermin
13.07.2026 , 10:05 Uhr
Erörterungs- und Abstimmungstermin
01.10.2026 , 14:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TREFF Parkhotel Bad Soden am Taunus GmbH ist am 01.04.2026 um 12:00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini zum Sachwalter bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 05.06.2026 beim Sachwalter anzumelden. Ein Berichtstermin sowie Termine zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sind für den 11.05.2026 um 10:00 Uhr anberaumt. Der Prüfungstermin findet am 13.07.2026 um 10:05 Uhr statt. Gegen die Eröffnungsentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TREFF Parkhotel Bad Soden am Taunus GmbH ist am 01.04.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, und Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini ist zum Sachwalter bestellt. Die Insolvenzgläubi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TREFF Parkhotel Bad Soden am Taunus GmbH ist am 01.04.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, und Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini ist zum Sachwalter bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 05.06.2026 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein Berichtstermin sowie Termine zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sind für den 11.05.2026 anberaumt worden. Der Prüfungstermin findet am 13.07.2026 statt. Am 01.09.2026 hat das Amtsgericht Charlottenburg einen besonderen Termin zur Prüfung nachgemeldeter Forderungen sowie zum Erörterungs- und Abstimmungstermin über den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan für den 01.10.2026 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3607 IN 458/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TREFF Parkhotel Bad Soden am Taunus GmbH,
Hauptstraße 66, 12159 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Gordon Geiser, Robert Kalman Kennedy und Dr. Benedikt de Bruyn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 278…
3607 IN 458/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TREFF Parkhotel Bad Soden am Taunus GmbH,
Hauptstraße 66, 12159 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Gordon Geiser, Robert Kalman Kennedy und Dr. Benedikt de Bruyn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 278186
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Hotellerie
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2026 um 12.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini,
Kantstraße 164, 10623 Berlin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 05.06.2026 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 11.05.2026, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 13.07.2026, 10:05 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer), die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3607 IN 458/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TREFF Parkhotel Bad Soden am Taunus GmbH, Hauptstraße 66, 12159 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Gordon Geiser und Dr. Benedikt de Bruyn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 278186
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hat das Amtsgericht…
3607 IN 458/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TREFF Parkhotel Bad Soden am Taunus GmbH, Hauptstraße 66, 12159 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Gordon Geiser und Dr. Benedikt de Bruyn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 278186
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 01.09.2026 beschlossen:
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Besonderer Termin zur Prüfung der nachgemeldeten Forderungen (besonderer Prüfungstermin, § 177 InsO) sowie Termin zur Erörterung des von der Schuldnerin vorgelegten Plans vom 26.08.2026 und des Stimmrechts der Beteiligten sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan (Erörterungs- und Abstimmungstermin, § 235 InsO) wird bestimmt auf Donnerstag, den 01. Oktober 2026, 14.00 Uhr
im Saal 218 des Hauptgebäudes des Amtsgerichts Charlottenburg,
Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin.
Der Insolvenzplan nebst Anlagen ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten ausgelegt.
Sofern Stellungnahmen eingehen, können diese auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Der Termin dient möglicherweise auch zur Abstimmung über einen nach Erörterung seitens der Schuldnerin eventuell gemäß § 240 InsO vorgelegten, geänderten Insolvenzplan.
Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Plans durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird, die sofortige Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2. gegen den Plan gestimmt hat und
3. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
Zu dem Erörterungs- und Abstimmungstermin werden die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin geladen.
Dieser Beschluss gilt zugleich als Ladung.
Soweit Beteiligte an dem besonderen Prüfungs-, Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen und über den Insolvenzplan abstimmen möchten, werden Sie gebeten, ihren Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.
Im Gerichtsgebäude finden Zugangskontrollen statt, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.09.2026
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