Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TREND Immobilien UG & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRA 706481
EUID
DEB8536.HRA706481
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Konstanz
Aktenzeichen
IN 7/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
28.03.2024 , 16:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.05.2024
Prüfungstermin
31.05.2024
Frist zur Einwendungen
04.11.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TREND Immobilien UG & Co.KG ist am 28.03.2024 um 16:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Florian Götz bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 02.05.2024 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich nach § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt. Der Prüfungsstichtag ist der 31.05.2024; bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den Forderungen wird spätestens am 12.05.2024 zur Einsicht niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Konstanz eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TREND Immobilien UG & Co.KG ist am 28.03.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Florian Götz bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 02.05.2024 anzumelden. Der Pr…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TREND Immobilien UG & Co.KG ist am 28.03.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Florian Götz bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 02.05.2024 anzumelden. Der Prüfungstermin für die Forderungen ist der 31.05.2024. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Im weiteren Verlauf wurde eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über den Verkauf von zwei Grundstücken einberufen. Die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und die Tagesordnungspunkte konnten bis zum 04.11.2024 erhoben werden. Die Zustimmung zu den Verkäufen gilt als erteilt, wenn keine wirksamen Einwendungen erhoben werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Ue 40 IN 7/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TREND Immobilien UG & Co.KG, Aachstr. 8, 88690 Uhldingen-Mühlhofen, vertreten durch den Geschäftsführer Steven Hagg
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 706481
- Schuldnerin -
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen …
Ue 40 IN 7/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TREND Immobilien UG & Co.KG, Aachstr. 8, 88690 Uhldingen-Mühlhofen, vertreten durch den Geschäftsführer Steven Hagg
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 706481
- Schuldnerin -
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.03.2024 um 16.30 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Florian Götz
Max-Planck-Straße 11, 78052 Villingen-Schwenningen
Telefon: 07721 94477700
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 02.05.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 31.05.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.
Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 02.05.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 12.05.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 02.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Ue 40 IN 7/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TREND Immobilien UG & Co.KG, Aachstr. 8, 88690 Uhldingen-Mühlhofen, vertreten durch den Geschäftsführer Steven Hagg
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 706481
- Schuldnerin -
|
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalter…
Ue 40 IN 7/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TREND Immobilien UG & Co.KG, Aachstr. 8, 88690 Uhldingen-Mühlhofen, vertreten durch den Geschäftsführer Steven Hagg
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 706481
- Schuldnerin -
|
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über folgende Tagesordnungspunkte:
I.
Genehmigung des Kaufvertrages vom 01.08.2024 (UVZ Nr. 1284/2024 vor dem Notar Dr. Andreas Frey, Friedrichshafen) bezüglich des sich im Eigentum der Insolvenzschuldnerin befindlichen Teileigentumsgrundstückes, eingetragen im Grundbuch von Oberuhldingen, Blatt 2323, BV Nummer 2; 100/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück 75 Aachstraße 8, 8 a, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nummer 1 bezeichneten Teileinheit und Blatt 2345 BV Nummer 2, 2/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. 75 Aachstraße 8, 8 a, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Aufteilungsplan vom 28.07.2013 mit ST. 11 be-
2
zeichneten Teileinheit (Tiefgarage Stellplatz in der Tiefgarage zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 300.000,00
und
II.
Genehmigung des Abschlusses eines Kaufvertrages bezüglich des sich im Eigentum der Insolvenzschuldnerin befindlichen Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von Mühlhofen, Blatt 1535 BV Nr. 2, Flurstück 100/26, Gebäude und Freifläche, Gewerbestraße 15 zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 755.000,00.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.11.2024 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Konstanz, Untere Laube 12, 78462 Konstanz erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
|
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 16.10.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.