Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Treubesitz Immobilienverwaltung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Nürnberger Str. 62, 91522 Ansbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ansbach HRB 1945
Stammkapital
50.000,00 DEM (≈ 25.564,59 EUR)
EUID
DED3201V.HRB1945
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Bekanntmachungsdatum
08.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
a) Die Verwaltung von Immobilien, insbesondere von Wohnungs- und Teileigentum; b) der An- und Verkauf von Immobilien, insbesondere von Wohnungs- und Teileigentum; c) die Vermittlung sowie der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume; d) Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte; e) wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnung; f) die gewerbliche Vermietung von Immobilien, insbesondere von Wohnungs- und Teileigentum
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Immobilien
Subbranche
Projektentwicklung & Bauträger
Geschäftstätigkeit
Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr sowie Verwaltung, An- und Verkauf und Vermittlung von Immobilien
Zusammenfassung des Verfahrens
Die Treubesitz Immobilienverwaltung GmbH mit Sitz in Ansbach hat beim Amtsgericht Ansbach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ansbach, eingetragen im Handelsregister unter HRB 1945. Der Geschäftszweig der Schuldnerin ist die Hausverwaltung. Das Gericht hat den Antrag mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung steht der sofortigen Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen offen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 120/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Treubesitz Immobilienverwaltung GmbH, Nürnberger Straße 62, 91522 Ansbach, vertreten durch die Geschäftsführer Kreibich Günther und Kreibich Jörg
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRB 1945
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Ha…
2 IN 120/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Treubesitz Immobilienverwaltung GmbH, Nürnberger Straße 62, 91522 Ansbach, vertreten durch die Geschäftsführer Kreibich Günther und Kreibich Jörg
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRB 1945
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Hausverwaltung
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 08.09.2026
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