Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
tricontes360 Itzehoe GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRB 6833
EUID
DEX1321R.HRB6833
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 33/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Tätigkeitszeitraum vorläufiger Verwalter
06.02.2023
Ende Tätigkeit vorläufiger Verwalter
01.04.2023
Vergütungsantrag
27.08.2025
Bestellung Sonderinsolvenzverwalter
31.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der tricontes360 Itzehoe GmbH die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 06.02.2023 bis zum 01.04.2023 ausgeübt. Grundlage für die Berechnung war das verwaltete Vermögen in Höhe von 1.869.134,18 EUR. Die Regelvergütung wurde auf 91 % der Staffelvergütung erhöht. Gegen die Festsetzung ist innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Hamburg statthaft.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der tricontes360 Itzehoe GmbH ist beim Amtsgericht Hamburg anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies für den Zeitraum vom 06.02.2023 bis zum 01.04.2023 festgesetzt. Das verwaltete Verm…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der tricontes360 Itzehoe GmbH ist beim Amtsgericht Hamburg anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies für den Zeitraum vom 06.02.2023 bis zum 01.04.2023 festgesetzt. Das verwaltete Vermögen belief sich auf 1.869.134,18 EUR. Später wurde Rechtsanwalt Ingmar Jarchow als Sonderinsolvenzverwalter bestellt, um einen gruppeninternen Abtretungs- und Saldierungsvertrag mit weiteren insolventen Gesellschaften der tricontes360-Gruppe zu prüfen und anzupassen. Die Bestellung des Sonderverwalters erfolgte aufgrund von Interessenkonflikten des allgemein bestellten Insolvenzverwalters.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 33/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter HRB 6833 eingetragenen tricontes360 Itzehoe GmbH, Hanseatenplatz 7, 25524 Itzehoe, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Kathrin Jeromin-Roggow
werden die V…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 33/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter HRB 6833 eingetragenen tricontes360 Itzehoe GmbH, Hanseatenplatz 7, 25524 Itzehoe, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Kathrin Jeromin-Roggow
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 06.02.2023 bis zum 01.04.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 1.869.134,18 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 81.370,95 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 91 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.08.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B428 eingesehen werden.
67h IN 33/23
Amtsgericht Hamburg, 08.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 33/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter HRB 6833 eingetragenen tricontes360 Itzehoe GmbH, Hanseatenplatz 7, 25524 Itzehoe, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Kathrin Jeromin-Roggow,
wird Rechts…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 33/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter HRB 6833 eingetragenen tricontes360 Itzehoe GmbH, Hanseatenplatz 7, 25524 Itzehoe, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Kathrin Jeromin-Roggow,
wird Rechtsanwalt Ingmar Jarchow, Drehbahn 9, 20354 Hamburg zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Der Sonderverwalter hat zu prüfen, ob der zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft über die Vermögen der
- tricontes360 Verwaltung Hamburg GmbH (67g IN 27/23),
- tricontes360 Hamburg GmbH (67g IN 28/23),
- tricontes360 Hof GmbH (67g IN 30/23),
- tricontes360 Neubrandenburg (67g IN 31/23),
- tricontes360 Frankfurt Oder GmbH (67g IN 32/23),
- tricontes360 Bremerhaven GmbH (67g IN 34/23),
- tricontes360 Münster GmbH (67g IN 35/23),
- tricontes360 Augsburg (67g IN 36/23),
- tricontes360 Gera GmbH (67g IN 37/23),
- tricontes360 Rügen GmbH (67g IN 38/23),
- tricontes Augsburg GmbH (67g IN 41/23),
- tricontes360 München GmbH (67g IN 42/23),
- tricontes360 GmbH (67g IN 44/23)
(alle AG Hamburg - Insolvenzgericht)
zur endgültigen Regelung über gruppeninterne Insolvenzforderungen zu vereinbarende Abtretungs- und Saldierungsvertrag angemessen ist, diese nötigenfalls nachzuverhandeln und anzupassen sowie dann ggf. für die Schuldnerin abzuschließen.
Gründe:
Die gerichtliche Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zulässig, wenn und soweit der allgemein bestellte Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 12/7302, zu § 77 RegE-InsO, zitiert nach Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 1994, Bd. I, S. 596).
Ein solcher Fall liegt hier vor.
Nach bereits erfolgter Saldierung bestehen innerhalb der Konzerngruppe von dem bereits hierfür bestellten Sonderinsolvenzverwalter angemeldete und vom Insolvenzverwalter geprüfte Intercompany-Forderungen. Die zugrunde liegenden Leistungsbeziehungen sind äußerst vielfältig und bestehen sowohl zwischen den einzelnen Tochter- und Enkelgesellschaften als auch der Konzernmutter. Dies würde bei den Verfahrensabschlüssen zu einer fortwährenden Spirale an Nachtragsverteilungen führen, was die Abschlüsse nicht nur erheblich verzögern, sondern auch die Verfahrenskosten jeweils erheblich erhöhen würde.
Zur Vermeidung erscheint es daher sachgerecht, die Forderungen so zu bündeln, dass nur noch eine einheitliche Verteilung von oben nach unten stattfindet.
Da der Insolvenzverwalter nicht auf beiden Seiten der von ihm in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der jeweils anderen Insolvenzschuldnerinnen mit der hiesigen Insolvenzschuldnerin auftreten kann, ist ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen.
In diesem Bereich hat er allein die Stellung des Insolvenzverwalters.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67h IN 33/23
Amtsgericht Hamburg, 31.08.2026
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