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Insolvenzprofil
tricontes360 Rügen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stralsund HRB 7252
EUID
DEN1209V.HRB7252
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 38/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ingmar Jarchow
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Adresse
Drehbahn 9, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Beschlussdatum
31.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der tricontes360 Rügen GmbH (Aktenzeichen: 67h IN 38/23) den Rechtsanwalt Ingmar Jarchow zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund unter HRB 7252 eingetragen und wird gesetzlich durch die Geschäftsführerin Frau Kathrin Jeromin-Roggow vertreten. Die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters erfolgt, da der allgemein bestellte Insolvenzverwalter aufgrund von Konzerninterne-Forderungen mit anderen insolventen Gesellschaften (u.a. tricontes360 Verwaltung Hamburg GmbH, tricontes360 Hamburg GmbH und weiteren) nicht auf beiden Seiten auftreten kann. Der Sonderverwalter hat zu prüfen, ob ein zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft über die Vermögen der genannten Gesellschaften zu vereinbarender Abtretungs- und Saldierungsvertrag angemessen ist, diesen nötigenfalls nachzuverhandeln und anzupassen sowie dann ggf. für die Schuldnerin abzuschließen. Ziel ist die Bündelung der Forderungen zur Vermeidung einer fortwährenden Spirale an Nachtragsverteilungen. Gegen den Beschluss steht der Rechtsbehelf der Erinnerung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 38/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund unter HRB 7252 eingetragenen tricontes360 Rügen GmbH, Boddenstraße 63/64, 18528 Lietzow, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Kathrin Jeromin-Roggow,
wird Rechts…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 38/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund unter HRB 7252 eingetragenen tricontes360 Rügen GmbH, Boddenstraße 63/64, 18528 Lietzow, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Kathrin Jeromin-Roggow,
wird Rechtsanwalt Ingmar Jarchow, Drehbahn 9, 20354 Hamburg zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Der Sonderverwalter hat zu prüfen, ob der zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft über die Vermögen der
- tricontes360 Verwaltung Hamburg GmbH (67g IN 27/23),
- tricontes360 Hamburg GmbH (67g IN 28/23),
- tricontes360 Hof GmbH (67g IN 30/23),
- tricontes360 Neubrandenburg (67g IN 31/23),
- tricontes360 Frankfurt Oder GmbH (67g IN 32/23),
- tricontes360 Itzehoe GmbH (67g IN 33/23),
- tricontes360 Bremerhaven GmbH (67g IN 34/23),
- tricontes360 Münster GmbH (67g IN 35/23),
- tricontes360 Augsburg (67g IN 36/23),
- tricontes360 Gera GmbH (67g IN 37/23),
- tricontes Augsburg GmbH (67g IN 41/23),
- tricontes360 München GmbH (67g IN 42/23),
- tricontes360 GmbH (67g IN 44/23)
(alle AG Hamburg - Insolvenzgericht)
zur endgültigen Regelung über gruppeninterne Insolvenzforderungen zu vereinbarende Abtretungs- und Saldierungsvertrag angemessen ist, diese nötigenfalls nachzuverhandeln und anzupassen sowie dann ggf. für die Schuldnerin abzuschließen.
Gründe:
Die gerichtliche Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zulässig, wenn und soweit der allgemein bestellte Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 12/7302, zu § 77 RegE-InsO, zitiert nach Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 1994, Bd. I, S. 596).
Ein solcher Fall liegt hier vor.
Nach bereits erfolgter Saldierung bestehen innerhalb der Konzerngruppe von dem bereits hierfür bestellten Sonderinsolvenzverwalter angemeldete und vom Insolvenzverwalter geprüfte Intercompany-Forderungen. Die zugrunde liegenden Leistungsbeziehungen sind äußerst vielfältig und bestehen sowohl zwischen den einzelnen Tochter- und Enkelgesellschaften als auch der Konzernmutter. Dies würde bei den Verfahrensabschlüssen zu einer fortwährenden Spirale an Nachtragsverteilungen führen, was die Abschlüsse nicht nur erheblich verzögern, sondern auch die Verfahrenskosten jeweils erheblich erhöhen würde.
Zur Vermeidung erscheint es daher sachgerecht, die Forderungen so zu bündeln, dass nur noch eine einheitliche Verteilung von oben nach unten stattfindet.
Da der Insolvenzverwalter nicht auf beiden Seiten der von ihm in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der jeweils anderen Insolvenzschuldnerinnen mit der hiesigen Insolvenzschuldnerin auftreten kann, ist ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen.
In diesem Bereich hat er allein die Stellung des Insolvenzverwalters.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67h IN 38/23
Amtsgericht Hamburg, 31.08.2026
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