Einstellung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 14958
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TRS GmbH Nord
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 14958
EUID
DEX1721R.HRB14958
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
53b IN 9/16
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen
Adresse
Neuer Wall 25, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Schlusstermin / Schlussanhörung
20.10.2025
Einstellung des Verfahrens
02.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TRS GmbH Nord ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Frank Lüder vertreten. Das Amtsgericht Lübeck hat die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei Einwendungen bis zum 20.10.2025 möglich waren. Die Schlussverteilung wurde genehmigt; der verfügbare Massebestand betrug EUR 78.637,03 vor Abzug restlicher Massekosten und -verbindlichkeiten. Berücksichtigte Forderungen beliefen sich auf EUR 956.591,45. Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen wurde festgesetzt. Schließlich ist das Insolvenzverfahren mangels einer die Kosten deckenden Masse eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53b IN 9/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TRS GmbH Nord, Schwartauer Allee 84-86, 23554 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lüder
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14958HL
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Mas…
53b IN 9/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TRS GmbH Nord, Schwartauer Allee 84-86, 23554 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lüder
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14958HL
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 02.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53b IN 9/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TRS GmbH Nord, Schwartauer Allee 84-86, 23554 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lüder
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14958HL
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterun…
53b IN 9/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TRS GmbH Nord, Schwartauer Allee 84-86, 23554 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lüder
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14958HL
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 20.10.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und den Vergütungsantrag
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Lübeck erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung, der Vergütungsantrag, das Schlussverzeichnis und gegebenenfalls die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 20.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53b IN 9/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TRS GmbH Nord, Schwartauer Allee 84-86, 23554 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lüder
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14958HL
- Schuldnerin -
ist die Schlussverteilung genehmigt.
Der verfügbare Massebestand beträgt EUR 78.6…
53b IN 9/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TRS GmbH Nord, Schwartauer Allee 84-86, 23554 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lüder
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14958HL
- Schuldnerin -
ist die Schlussverteilung genehmigt.
Der verfügbare Massebestand beträgt EUR 78.637,03 wovon noch die restlichen Massekosten und -verbindlichkeiten in Abzug kommen.
Gemäß § 38 InsO zu berücksichtigende Forderungen: EUR 956.591,45.
Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis liegt im Amtsgericht Lübeck zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 09.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53b IN 9/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TRS GmbH Nord, Schwartauer Allee 84-86, 23554 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lüder
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14958HL
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwa…
53b IN 9/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TRS GmbH Nord, Schwartauer Allee 84-86, 23554 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lüder
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14958HL
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen, Neuer Wall 25, 20354 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter beantragte mit Schreiben vom 13.09.2024 die Festsetzung seiner Vergütung für das eröffnete Insolvenzverfahren.Auf den Antrag wird Bezug genommen.Die vergütungsrelevante Insolvenzmasse wurde vom Insolvenzverwalter mit 811.571,28 EUR errechnet. Hierin enthalten sind ein Fortführungsüberschuss nach Insolvenzeröffnung in Höhe von BETRAG EUR sowie die auf die Vergütung entfallende, sicher zu erwartende Umsatzsteuer in Höhe von BETRAG EUR. Es ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR. Neben der Regelvergütung gemäß § 2 InsVV aus einer Berechnungsmasse von BETRAG EUR wurden zunächst Zuschläge gemäß § 3 InsVV wie folgt geltend gemacht:
Arbeitsrechtliche Fragen + BETRAG% (BETRAG EUR)
Investorenprozess/Sanierungsbemühungen + BETRAG% (BETRAG EUR)
Gruppenzugehörigkeit + BETRAG% (BETRAG EUR)
Forderungseinzug/Debitorenmanagement + BETRAG% (BETRAG EUR)
Gesamt + BETRAG% (BETRAG EUR)
In der Gesamtwürdigung des Insolvenzverfahrens nahm der Insolvenzverwalter einen Abschlag von BETRAG% vor wegen denkbarer Überschneidungen bei den Erhöhungsfaktoren Investorenprozess/Sanierungsbemühungen, Gruppenzugehörigkeit und Forderungseinzug/Debitorenmanagement vor.
Mit weiterem Schreiben vom 30.05.2025, auf welches ebenfalls Bezug genommen wird, reduzierte der Insolvenzverwalter im Bereich Forderungseinzug/Debitorenmanagement den beantragten Zuschlag um 5%. Zuschläge werden somit abschließend wie folgt geltend gemacht:
Arbeitsrechtliche Fragen + BETRAG% (BETRAG EUR)
Investorenprozess/Sanierungsbemühungen, Gruppenzugehörigkeit, Forderungseinzug/Debitorenmanagement + BETRAG% (BETRAG EUR)
Gesamt + BETRAG% (BETRAG EUR) Hiervon wurde gemäß Schreiben des Insolvenzverwalters vom 09.05.2025 der Abschlag in Höhe von BETRAG% (BETRAG EUR) für die vorläufige Verwaltung abgezogen. Auf das Schreiben wird ebenfalls Bezug genommen. Die Zuschläge im Bereich Arbeitsrechtliche Fragen wurden vom Insolvenzverwalter wie folgt begründet: Bei Verfahrenseröffnung bestanden noch 29 ungekündigte Arbeitsverhältnisse, wovon unmittelbar nach Verfahrenseröffnung 21 Arbeitsverhältnisse gekündigt wurden. Für einen Mitarbeiter war aufgrund einer Schwerbehinderung zunächst die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Nach Verfahrenseröffnung seien für alle 59 ehemaligen Mitarbeiter/innen Insolvenzgeld- und Lohnsteuerbescheinigungen sowie Arbeitszeugnisse ausgestellt worden. Hierfür war es unter anderem erforderlich, für jeden einzelnen Mitarbeiter die Lohndaten händisch zu erfassen sowie die einzelnen Lohn- und Gehaltssummen unter Berücksichtigung der Besonderheiten zur Lohnsteuer und den Sozialabgaben im Rahmen des Insolvenzgeldbezugs individuell zu berechnen und für jeden Mitarbeiter die Lohnsteuermeldung zu erstellen. Im Rahmen der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit waren ebenfalls eine Vielzahl von Arbeitnehmerdaten zusammenzustellen. Ein externer Dienstleister sei nicht eingeschaltet worden, sondern diese Tätigkeiten wurden von ausgebildeten eigenem Personal ausgeführt. Das Gericht hält in der Gesamtschau einen Gesamtzuschlag in Höhe von BETRAG% für angemessen. Die Kürzung bezieht sich ausschließlich auf den Bereich Arbeitsrechtliche Fragen und wird wie folgt begründet: Festzuhalten ist zunächst, dass sich aufgrund der Bemühungen des Insolvenzverwalters im Rahmen der Betriebsfortführung die Masse um BETRAG EUR erhöht hat und sich die Berechnungsmasse im Ganzen dem Bereich annähert, in dem der BGH bereits von einer größeren Vermögensmasse ausgeht (siehe BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19).Das Gericht geht des Weiteren davon aus, dass ein Großteil der im arbeitsrechtlichen Bereich genannten Tätigkeiten aus Sicht des Gerichts grundsätzlich dem Bereich Betriebsfortführung hinzuzurechnen sind (siehe BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 65/18). Zu der bloßen Personalverwaltung zählt das Gericht die Erstellung sämtlicher Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie Lohnsteuerbescheinigungen, Meldungen und Bescheinigungen zur Sozialversicherung für bis zu 20 Arbeitnehmer. Die Lohnbuchhaltung der Schuldnerin war offensichtlich bei Anordnung der vorläufigen Verwaltung im Wesentlichen auf dem Laufenden. Daneben kann ein weiterer Zuschlag für arbeitsrechtliche Aufgaben in der Regel nur für Tätigkeiten gewährt werden, welche über die bloße Personalverwaltung durch das schuldnerische Unternehmen im Rahmen einer Betriebsfortführung hinausgehen und den Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch nehmen. (siehe hierzu Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Auflage 2024, RN 158).
Bezüglich der Tätigkeiten von erheblichem Ausmaß nennt die InsVV in § 1 InsVV beispielsweise das Insolvenzgeld und den Kündigungsschutz. Die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters in Verbindung mit dem Insolvenzgeld, das für 59 Mitarbeiter/innen in Anspruch genommen worden war, sind zuschlagsfähig. Der Insolvenzverwalter hat diesbezüglich den Mehraufwand glaubhaft dargelegt. Die Mitarbeiterzahl übersteigt die vom BGH für das Normalverfahren angenommene Anzahl von 20 erheblich, Die Massenentlassungsanzeige wurde nach Insolvenzeröffnung zunächst für 21 Mitarbeiter/innen erforderlich. Der Insolvenzverwalter hat auch hier den Mehraufwand nachvollziehbar dargelegt. Dieser führt zu einer Erhöhung der Regelvergütung, jedoch aufgrund Überschneidungen mit der Betriebsfortführung und dem Bereich Insolvenzgeld nicht in erheblichem Ausmaß. Zu beachten ist auch, dass sich die Anzahl der von der Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer/innen sich noch im Rahmen des Normalverfahrens bewegt. Bei der Beurteilung der Höhe des Zuschlags nicht zu berücksichtigen sind die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz, da lediglich von einem Mitarbeiter eine Kündigungsklage eingereicht wurde und das Verfahren in der Güteverhandlung erledigt werden konnte. Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Geschäftsbetriebes und der laufenden Aufträge ab März 2016 mit den verbliebenen Mitarbeitern wirken sich ebenfalls nicht vergütungserhöhend aus, sondern sind Teil der regelmäßigen Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Betriebsfortführung, Aus den genannten Gründen war der Gesamtzuschlag auf BETRAG% zu reduzieren. Hiervon war ein Abschlag von BETRAG% für die vorläufige Verwaltung in Abzug zu bringen. Die Regelvergütung erhöht sich somit um BETRAG% (BETRAG EUR).
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der mit Beschluss des Insolvenzgerichts Lübeck vom 15.10.2024 festgesetzte Vorschuss in Höhe von BETRAG EUR war in Abzug zu bringen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 03.11.2025
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