Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TST Technische Systeme GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Cottbus HRB 9010
EUID
DEG1103.HRB9010
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 323/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg
Adresse
Caspar- David-Friedrich-Straße 06, 01219 Dresden
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.09.2024 , 16:25 Uhr
Masseunzulänglichkeit
28.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TST Technische Systems GmbH ist anhängig. Am 28. Januar 2026 ist beim zuständigen Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Die Bekanntgabe dieses Sachverhalts erfolgt am 5. Februar 2026 durch das Amtsgericht Cottbus.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TST Technische Systeme GmbH ist am 10.09.2024 mit der Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg zum vorläufigen Insolvenzverwalter und der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts in die Phase der vorläufigen Maßnahmen eingetreten. Später, am 28.01.2026, ist beim G…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TST Technische Systeme GmbH ist am 10.09.2024 mit der Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg zum vorläufigen Insolvenzverwalter und der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts in die Phase der vorläufigen Maßnahmen eingetreten. Später, am 28.01.2026, ist beim Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TST Technische Systeme GmbH (Registergericht Amtsgericht Cottbus HR B 9010 CB), Wiesenweg 1, 04934 Hohenleipisch ist am 28.01.2026 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Cottbus, den 5. Februar 2026
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TST Technische Systeme GmbH (Registergericht Amtsgericht Cottbus HR B 9010 CB), Wiesenweg 1, 04934 Hohenleipisch ist am 28.01.2026 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Cottbus, den 5. Februar 2026
63 IN 323/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Verfahren zur Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der TST Technische Systeme GmbH, HRB 9010 Registergericht Cottbus, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jeno Renko und Dr. Michael Kobel, Wiesenweg 01, 04934 Hohenleipisch, ist heute, am 10.09.2024, um 16.25 Uhr Herr Rechtsanwalt …
In dem Verfahren zur Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der TST Technische Systeme GmbH, HRB 9010 Registergericht Cottbus, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jeno Renko und Dr. Michael Kobel, Wiesenweg 01, 04934 Hohenleipisch, ist heute, am 10.09.2024, um 16.25 Uhr Herr Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg, Caspar- David-Friedrich-Straße 06, 01219 Dresden
zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 22 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, oder bei Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, auch beim Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3-4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de)
Amtsgericht Cottbus, 63 IN 323/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Verfahren zur Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der TST Technische Systeme GmbH, HRB 9010 Registergericht Cottbus, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Reno Janke und Dr. Michael Kobel, Wiesenweg 01, 04934 Hohenleipisch, Schuldnerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ola…
In dem Verfahren zur Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der TST Technische Systeme GmbH, HRB 9010 Registergericht Cottbus, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Reno Janke und Dr. Michael Kobel, Wiesenweg 01, 04934 Hohenleipisch, Schuldnerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Seidel, Königstraße 25, 01097 Dresden, wird der Beschluss vom 10.09.2024 dahingehend berichtigt, dass ein Geschäftsführer Reno Janke heißt und nicht Jeno Renko. Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der gem. §§ 4 InsO i. V. m. 319 ZPO zu berichtigen war.
Amtsgericht Cottbus, den 23.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TST Technische Systeme GmbH (Registergericht: Amtsgericht Cottbus HRB 9010 CB), Geschäftszweig: Herstellung und der Vertrieb von Komponenten für Landmaschinen, Fahrzeuge und sonstige Industriegüter u.a., Wiesenweg 1, 04934 Hohenleipisch, eingetragener Sitz: Hohenleipisch,…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TST Technische Systeme GmbH (Registergericht: Amtsgericht Cottbus HRB 9010 CB), Geschäftszweig: Herstellung und der Vertrieb von Komponenten für Landmaschinen, Fahrzeuge und sonstige Industriegüter u.a., Wiesenweg 1, 04934 Hohenleipisch, eingetragener Sitz: Hohenleipisch, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Reno Janke, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Michael Kobel wurde am 01.11.2024, um 08:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg, Caspar-David-Friedrich-Str. 6, 01219 Dresden.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 19.12.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen. Der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Er muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 130 a ZPO für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130 a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; § 173 ZPO bleibt davon unberührt. Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 30.12.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Cottbus, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus, niedergelegt. Es wird das mündliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der Termin zur ersten Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden und auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, ist Montag, der 20. Januar 2025 um 10:00 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Cottbus, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus, Saal 20.
Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss, die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), die Verwertung der Masse (§§ 149, 159 bis 163 InsO), die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO). Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de).
Hinweis:
Es ist in allen Häusern des Amtsgerichtes Cottbus sicherheitsbedingt mit Einlasskontrollen und hiermit einhergehenden Zeitverzögerungen zu rechnen. Kalkulieren Sie dies unbedingt bei Ihrer Anreise ein. Bitte führen Sie einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Führerschein der Bundesrepublik Deutschland oder eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates und der Schweiz, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden.
Amtsgericht Cottbus, den 01.11.2024
Az.: 63 IN 323/24
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