Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRA 3317
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TSW Technischer Service Wenzel GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRA 3317
EUID
DER2307.HRA3317
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 157/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Schmidt
Adresse
Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
Termine & Fristen
Antragstellung
28.09.2023
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.10.2023
Eröffnung
01.12.2023
Prüfungstermin
22.04.2025
Frist zur Stellungnahme
10.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TSW Technischer Service Wenzel GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 157/23 anhängig. Der Schuldner betreibt einen Reparaturbetrieb für elektronische Geräte in Detmold. Das Verfahren wurde auf Antrag des Schuldners vom 28.09.2023 eingeleitet. Am 02.10.2023 ordnete das Gericht die vorläufige Verwaltung an und bestellte Rechtsanwalt Martin Schmidt zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Auf dessen Empfehlung hin wurde das Insolvenzverfahren am 01.12.2023 eröffnet. Im Laufe des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet und geprüft; der Prüfungsstichtag war der 22.04.2025. Nach Verwertung des Vermögens stellte sich Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO heraus. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt, wobei für die Gläubiger kein Betrag zur Verfügung steht (0,00 EUR). Die Forderungen im Range des § 38 InsO beliefen sich auf 451.970,54 EUR. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO), zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis gegeben. Die Frist zur Stellungnahme endet am 10.03.2026. Zudem wurden die Vergütungen und Auslagen sowohl des vorläufigen als auch des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 157/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3317 eingetragenen TSW Technischer Service Wenzel GmbH & Co. KG, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, d…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 157/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3317 eingetragenen TSW Technischer Service Wenzel GmbH & Co. KG, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 4208 eingetragene TSW Technischer Service Wenzel Verwaltungs GmbH, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, diese vertreten durch den Liquidator Frank Wenzel
Geschäftszweig: Reparaturbetrieb für elektronische Geräte (insb. für sog. braune und weiße Ware)
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
ist das Insolvenzverfahren masseunzulänglich; § 208 InsO.
Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
10.03.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- Zur Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO);
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 218, niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 157/23
Amtsgericht Detmold, 21.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 157/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3317 eingetragenen TSW Technischer Service Wenzel GmbH & Co. KG, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, d…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 157/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3317 eingetragenen TSW Technischer Service Wenzel GmbH & Co. KG, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 4208 eingetragene TSW Technischer Service Wenzel Verwaltungs GmbH, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, diese vertreten durch den Liquidator Frank Wenzel
Geschäftszweig: Reparaturbetrieb für elektronische Geräte (insb. für sog. braune und weiße Ware)
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 451.970,54 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 218 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 157/23
Amtsgericht Detmold, 23.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 157/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3317 eingetragenen TSW Technischer Service Wenzel GmbH & Co. KG, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, d…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 157/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3317 eingetragenen TSW Technischer Service Wenzel GmbH & Co. KG, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 4208 eingetragene TSW Technischer Service Wenzel Verwaltungs GmbH, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, diese vertreten durch den Liquidator Frank Wenzel
Geschäftszweig: Reparaturbetrieb für elektronische Geräte (insb. für sog. braune und weiße Ware)
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold, wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 02.10.2023 bis zum 30.11.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
A.
Vorbemerkungen
Die Schuldnerin mit Sitz in Detmold wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24.03.1995 gegründet und ist im Handelsregister des AG Lemgo unter HRA 3317 eingetragen.
Die Gesellschaft unterhielt einen Reparaturbetrieb für elektronische Geräte.
Bei der Unternehmung der Schuldnerin handelt es sich um eine kleine Handelsgesellschaft.
Ausweislich des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 betrug die Bilanzsumme 398.583,28 €; Umsatzerlöse wurden i.H.v. 1.148.220,61 € erzielt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren 10 Arbeitnehmer/innen und 2 Auszubildende bei der Schuldnerin beschäftigt.
Die Schuldnerin war in angemieteten Geschäftsräumlichkeiten tätig. Die Schuldnerin wurde steuerlich beraten.
Die Schuldnerin stellte mit Schreiben vom 28.09.2023 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 02.10.2023 ordnete das Gericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin an und bestellte den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Ihm wurde aufgetragen, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Des Weiteren wurde ihm das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen, übertragen. Schließlich wurde der vorläufige Verwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und zu verwalten.
Zudem beauftragte das Gericht den Antragsteller, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen. Ferner sollte er prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Verfahrenskosten decken wird.
Der Geschäftsbetrieb wurde im Rahmen der vorläufigen Verwalter vollumfänglich fortgeführt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 01.12.2023 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Mit Schriftsatz vom 25.04.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Das Insolvenzgericht hat den organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin schriftlich zu dem Vergütungsantrag gehört und die Insolvenzgläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung über den vorliegenden Vergütungsantrag informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einwendungen wurden nicht vorgetragen.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 28.09.2023 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO und § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage einbezogen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben jedoch gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages im Besitz hat.
Der Antragsteller hat die tatsächlich im vorläufigen und im eröffneten Insolvenzverfahren realisierten Beträge bei der Berechnungsgrundlage in Ansatz gebracht.
Nach Auswertung der vom Antragsteller vorgelegten Rechnungslegung ist die Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i.H.v. 52.637,98 € festzustellen.
Im Einzelnen:
Aktiva Realisierungswert in €
Drittrechte in €
Freie Masse bzw. einzurechnender Wert in €
Immaterielle Vermögensgegenstände 500,00 €
500,00 €
Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Büroeinrichtung 3.000,00 €
3.000,00 €
Opel Grandland X 12.288,32 €
9.834,79 €
Erhebliche Befassung i.S. v. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV
12.288,32 €
Opel Combo und Opel Vivaro (defekt) 7.000,00 €
4.652,25 €
2.347,75 €
Vorräte 6.500,00 €
6.500,00 €
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die vor Anordnung der vorläufigen Verwaltung begründet wurden 34.435,75 €
25.511,27 €
8.924,48 €
Überschuss Betriebsfortführung 17.144,29 €
17.144,29 €
Kasse 1.933,14 €
1.933,14 €
Berechnungsgrundlage Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter 52.637,98 €
Anmerkungen:
- Das Unternehmen der Schuldnerin wurde im vorläufigen Verfahren uneingeschränkt fortgeführt.
Die Rechnungslegung des Antragstellers zeigt unter Einbeziehung nachlaufender Einnahmen und Ausgaben ein positives Betriebsergebnis von 17.144,29 €.
- Die mit Drittrechten belasteten Vermögensgegenstände wurden mit einer Ausnahme mit dem Verwertungsüberschuss bzw. den erzielten Massebeteiligungen berücksichtigt.
Ein zur Sicherheit übereignetes Kraftfahrzeug wurde während der Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren benötigt und auch eingesetzt. Insoweit kann von einer erheblichen Befassung mit dem Sicherungsrecht ausgegangen werden, sodass der Verwertungserlös i.H.v. 12.288,32 € nicht um das Drittrecht zu kürzen ist.
C.
Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV.
Nach einer Berechnungsmasse von 52.637,87 € beträgt die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV ... €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % i.H.v. ... € zu.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Im Antragsverfahren wurden Hilfskräfte im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV zulasten der künftigen Masse beschäftigt.
Folgende insolvenzspezifische Dienst- oder Werkverträge wurden abgeschlossen
Dienstleister Art der Fremdleistungen
Rechnungsbeträge brutto
[...] Finanz- und Lohnbuchführung
1.207,97 €
Angemessen ist die Übertragung einer Tätigkeit auf einen Dritten, wenn ein sonst vernünftig Handelnder, der über keine berufsspezifischen Spezialkenntnisse verfügt, die Tätigkeit einem Dritten übertragen hätte (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04; BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13).
Die Erstellung der Lohnbuchführung dient einer ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsfortführung und Verfahrensabwicklung. Auch wurde die Buchhaltung bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens extern erledigt. Die Beiziehung eines externen Dienstleisters für die laufende Lohnbuchführung war somit erforderlich (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04 - und Beschluss vom 03.03.2005 - IX ZB 261/03).
Die Abrechnung erfolgte zudem nach den Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung, sodass die anfallenden Kosten auch der Höhe nach als angemessen anzusehen sind.
Eine Delegation von Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde somit nicht festgestellt.
E.
Zu- und Abschläge
Nach § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Über § 10 InsVV ist auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 3 Abs. 1 und 2 InsVV entsprechend anwendbar. Folglich sind die in § 3 InsVV genannten sowie weitere mögliche Zu- und Abschläge entsprechend zu beachten. Diese haben die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens und die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu würdigen. Bei der Beurteilung, ob und welche Zuschläge zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind, ist zu beachten, dass sich die Aufgaben und Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters erheblich von denen eines Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren unterscheiden. Die Möglichkeiten und insbesondere die Höhe der Zu- und Abschlagssätze eines Insolvenzverwalters können nicht unverändert auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen werden. Entspricht eine Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters jedoch in vollem Umfang der entsprechenden Tätigkeit eines endgültigen Verwalters, insbesondere mit Blick auf Aufgaben, Befugnisse, Umfang und Dauer der Tätigkeit sowie dem Haftungsrisiko, ist der Zuschlag grundsätzlich wie beim endgültigen Insolvenzverwalter zu bemessen (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 589/02; BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04). Zu- und Abschläge sind folglich nicht auf die Regelbruchteilsvergütung (25 %) zu ermitteln, sondern auf die "fiktive" Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV. Grund für diese Auffassung ist, dass eben nur die Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters zu eine Regelbruchteilsvergütung i.H.v. 25 % führen sollen. Erbringt der vorläufige Insolvenzverwalter dagegen Sonderaufgaben, müssen diese genauso vergütet werden wie beim Insolvenzverwalter, also nicht nur mit einem Bruchteil (BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 243/11 Rn. 13).
Hierbei ist aber zu beachten, dass dem vorläufigen Verwalter Zuschläge nur für dessen Tätigkeiten im Rahmen seiner ihm übertragenen oder gesetzlich zukommenden Aufgaben gewährt werden dürfen; überobligatorische Tätigkeiten sind weder zu vergüten noch zuschlagsfähig (BGH ZinsO 2016, 1637, 1641).
Die in den Abs. 1 und 2 von § 3 InsVV genannten Erhöhungs- und Kürzungstatbestände sind lediglich beispielhaft. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sind auch andere Fälle denkbar, die zu einem Abweichen von der Regelvergütung führen können.
Hat das zu vergütende Verfahren für den (vorläufigen) Verwalter im Vergleich zum Normalverfahren keinen nennenswerten Mehr- oder Minderaufwand verursacht, so bleibt es bei der Regelvergütung.
Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Erhöhung der Vergütung nicht schematisch erfolgen, sondern es ist stets auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters in Bezug auf den jeweiligen Erhöhungstatbestand abzustellen (BGH, ZInsO 2012,753; BGH, ZinsO 2006,642, 645; BGH, ZinsO 2003,790).
Somit ist der Verwalter verpflichtet, den tatsächlich erhöhten Arbeitsaufwand konkret darzulegen und hierzu einen umfassenden Sachvortrag anzubieten (BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Darüber hinaus sind Zu- und Abschläge auf die Vergütung erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 31. Edition, § 3 Rz. 8).
Ferner hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19 - im Zusammenhang mit der Prüfung von Zuschlägen festgestellt, in einem größeren Insolvenzverfahren sei der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Berechnungsmasse zu einer höheren Regelvergütung führt. Die Literatur (bspw. Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 2. Aufl. 2021 § 3 Rn. 24) und der BGH (Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10) gehen übereinstimmend davon aus, dass eine große Masse dann vorliegt, wenn diese mehr als 250.000,00 € bzw. nach der Neufassung des § 2 Abs. 1 InsVV nunmehr 350.000,00 € beträgt (vgl. Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 3 InsVV Rn. 289).
Auch dürfen Faktoren, die bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, nicht nochmals durch Gewährung von Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - juris Rn. 13).
Werden verwalterseits mehrere Zuschläge für berechnungsmasseerhöhende Tätigkeiten in einem Vergütungsantrag beantragt, so ist für jeden einzelnen Zuschlagstatbestand eine Vergleichsrechnung erforderlich (BGH, Beschluss vom 11.05.2011 - IX ZB 143/08).
Außerdem sind Faustregeltabellen der Literatur sowohl zur Begründung als auch zur Bemessung eines Zuschlages ungeeignet. Insolvenzgerichte und Beschwerdegerichte sind an solche Faustregeltabellen nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 201/05). Sie sind allenfalls Indizien, die Anlass zur Prüfung eines Erhöhungstatbestandes geben können. Ansonsten ist die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls Aufgabe des Tatrichters (Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rn. 3d).
Darüber hinaus bedarf es bei der Geltendmachung und Festsetzung des Gesamtzuschlags bzw. -abschlags einer Gesamtbetrachtung, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können (BGH NZI 2021, 838).
I.
Zuschläge
Der Verwalter macht in seinem Vergütungsantrag vom 06.02.2025 folgende Erhöhungstatbestände geltend:
- Betriebsfortführung,
- Arbeitnehmerangelegenheiten/Insolvenzgeldvorfinanzierung,
- Sanierungsbemühungen/Erhalt von Arbeitsplätzen,
- Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte.
Der Antragsteller hält einen Gesamtzuschlag von 88 % für angemessen.
Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:
1.
Begleitung Betriebsfortführung
Um die Möglichkeit einer übertragenden Sanierung auf einen Investor aufrechtzuerhalten, wurde das Unternehmen der Schuldnerin im Antragsverfahren vollumfänglich fortgeführt.
Zwar führt ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter den schuldnerischen Geschäftsbetrieb nicht in persona fort. Doch ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung- wie hier - die Begleitung einer Unternehmensfortführung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, aber mit Zustimmungsvorbehalt, in gleicher Weise vergütungszuschlagswürdig wie eine Unternehmensfortführung durch den Verwalter selbst. Wird das schuldnerische Unternehmen in der Eröffnungsphase fortgeführt, fallen für den mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Verwalter regelmäßig Organisations-, Planungs-, Überwachungs- und Sicherungstätigkeiten an. Dem Antragsteller ist somit ein vergleichbarer überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand entstanden, der ähnlich aufwändig ist, wie wenn er die Betriebsfortführung selbst übernommen hätte (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 158/05 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX B 120/06; BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 122/08).
Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, auch im hiesigen Verfahren einen entsprechenden Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren.
Für die Bemessung der Belastung des vorläufigen Verwalters und damit für die Bewertung des Zuschlags geben die Dauer der Betriebsfortführung, die Größe des Unternehmens und die Anzahl der Mitarbeiter Anhaltspunkte. Dabei bieten die Kennzahlen des § 267 HGB eine Hilfsgröße.
Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich vorliegend bei der Schuldnerin um eine kleine Handelsgesellschaft, die bei Antragstellung 12 Arbeitnehmer/innen beschäftigte.
In der Tabelle von Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. 2021, Rn. 209, sind die in wesentlichen Literaturquellen vorgeschlagenen Zuschläge zusammengefasst. Demnach wird bei Unternehmensfortführung eines wie vorliegend kleinen Unternehmens mit einer Dauer von bis zu drei Monaten ein Zuschlagsfaktor von 25 % vorgeschlagen.
Dennoch ist mit Blick auf die relativ geringe Berechnungsgrundlage der von dem Antragsteller als abstrakt für angemessen erachtete Zuschlag von 40 % für seine zeit- und arbeitsintensiven Tätigkeiten im Rahmen der Unternehmensfortführung gerechtfertigt. Der Zuschlag für die Betriebsfortführung inkludiert allerdings auch die angefallenen arbeitsrechtlichen Tätigkeiten, da arbeitsrechtlich relevante Fragen mit der Unternehmensfortführung untrennbar verbunden sind.
Für die vorläufige Verwaltung ist ebenfalls durch eine Vergleichsrechnung zu ermitteln, ob durch die Einbeziehung des Betriebsergebnisses in die Berechnungsgrundlage nicht bereits der zusätzliche Arbeitsaufwand des vorläufigen Verwalters abgegolten ist (BGH, Beschluss v. 19.12.2019 - IX ZB 72/18).
Aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergibt sich nach Prüfung durch das Insolvenzgericht ein Fortführungsüberschuss von 17.144,29 € (vgl. Abschnitt B.).
Unter Annahme eines abstrakten Zuschlages von 40% stellt sich die notwendige Vergleichsrechnung wie folgt dar (vgl. Keller, DZWIR 2009, 231 ff):
[...]
Auf Basis dieser Vergleichsrechnung ist der abstrakt angemessene Zuschlag von 40 % auf 24 % zu korrigieren.
Für die begleitende und überwachende Betriebsfortführung ist daher ein Zuschlag von 24 % angemessen und ausreichend.
Dieser Zuschlag führt zu einer Erhöhung der Regelvergütung um nominal ... €.
2.
Arbeitnehmerangelegenheiten/Insolvenzgeldvorfinanzierung
Personalangelegenheiten sowie Fragen in Bezug auf das Insolvenzgeld begründen entsprechend § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV einen Zuschlag. Die Bewältigung von Sonderaufgaben wurde von dem Antragsteller nicht vorgetragen.
Einen Mehraufwand macht er insbes. für die Bearbeitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung geltend. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 17.10.2019 - IX ZB 5/18; BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZB 120/06) ist ein zuschlagswürdiger Arbeitsaufwand erst bei einer Anzahl von mehr als 20 Arbeitnehmern gegeben.
Im Übrigen ist die Tätigkeit als Arbeitgeber nicht gesondert zuschlagsfähig, da sie notwendig mit einer Betriebsfortführung zusammenfällt und Teil der regelmäßigen Aufgabenwahrnehmung ist.
Der beantragte Zuschlag ist daher zu versagen.
3.
Sanierungsbemühungen
Einen Zuschlag kann es bei der vorläufigen Verwaltung nur für Tätigkeiten geben, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter vom Gesetz, vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlicher Weise wirksam übertragen wurden (BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 51/19).
Zu den Aufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters gehört nicht generell die Aufgabe, eine übertragende Sanierung einzuleiten oder nach potenziellen Investoren zu suchen (§§ 21, 22 InsO).
Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 06.01.2026 aber vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin dem vorläufigen Insolvenzverwalter auf seine bisher erfolglos gebliebenen Sanierungsbemühungen hingewiesen und aufgefordert habe, mit ihm gemeinsam eine übertragende Sanierung einzuleiten und nach potenziellen Investoren zu suchen.
Die im Auftrag der Schuldnerin erledigten Vorarbeiten für eine übertragende Sanierung rechtfertigen den beantragten Zuschlag von 30 %. Die Umrechnung des Zuschlags auf den sich daraus ergebenen EURO-Betrag erhöht die Regelvergütung um ... €. Die Durchführung eines Investorenprozesses, der ohne Zuarbeiten eines spezifizierten M&A-Beraters erfolgte, ist damit angemessen honoriert.
Diese Kosten sind auch im Hinblick auf die Pflicht des vorläufigen Insolvenzverwalters, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu wahren, vertretbar.
4.
Prüfung und Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte
Der vormalige Hauptauftraggeber machte an von ihm gelieferten Ersatzteilen Eigentumsvorbehaltsrechte geltend. Auch nach Erstellung von Inventurlisten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter und einem gemeinsamen Besichtigungstermin mit dem Lieferanten, konnte eine Zuordnung der Ersatzteile vor Ort nicht mehr erfolgen. Die Gläubigerin hat letztendlich auf die Eigentumsvorbehaltsrechte verzichtet, sodass der im eröffneten Verfahren erzielte Verwertungserlös von 6.500,00 € zu seiner uneingeschränkten Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage führte. Die über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage vergüteten Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters können damit nicht mehr herangezogen werden, um einen Zuschlag zu begründen. Andernfalls würde eine unzulässige Doppelberücksichtigung desselben Lebenssachverhalts vorliegen (Zimmer, InsVV 2. Aufl. 2021, § 11 Rn. 127; Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung InsVV, § 11 InsVV Rn. 47).
II.
Abschläge
Anhaltspunkte für vorzunehmende Abschläge (kurze Dauer, keine verwaltende oder sichernde Tätigkeit, vorzeitige Beendigung ohne Eröffnung, keine Rechte Dritter - vergleiche Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 11 Rn. 73) haben sich nicht ergeben.
Insbesondere rechtfertigt die Delegation der Inventarisierung und Bewertung des Schuldnervermögens (vgl. Abschnitt D) keinen Abschlag. Die hierfür aus dem Schuldnervermögen gezahlte Vergütung i.H.v. (netto) 1.665,50 € überschreitet nicht die Erheblichkeitsschwelle von 5 % der Regelvergütung.
F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen:
Begleitung Betriebsfortführung 24 %
Sanierungsbemühungen 30 %
Gesamtzuschlag 54 %
Es ergibt sich somit ein kumulierter Erhöhungswert von 54 %.
Allerdings umfasst der Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nach Ansicht des BGH (vgl. Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 11/07) keine Aneinanderreihung von Erhöhungs- bzw. Kürzungstatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar.
Das Gericht hat dieser wertenden Gesamtschau bereits bei der Bemessung der einzelnen Zuschlagsfaktoren Rechnung getragen.
Des Weiteren sind die Interessen der mit der Vergütung belasteten Insolvenzgläubiger zu würdigen. Der Verordnungsgeber stellt seiner amtlichen Begründung nämlich ausdrücklich voran, dass die Neuregelung des Vergütungsrechts in Abweichung zum vorhergehenden Vergütungsrecht dazu dienen soll, die Belastung der Insolvenzmasse mit Vergütungsansprüchen in Grenzen zu halten, damit die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht unzumutbar gemindert werden (vgl. die amtliche Begründung zur InsVV vom 19.08.1998).
Auch unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Gläubigerschaft darf eine Vergütung im beantragten Umfang nicht ausgesprochen werden.
Ein Gesamtvergütungssatz von 79 % erscheint für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der (vorl.) Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Antragsteller pauschal abgerechnet.
Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Grundlage für die Berechnung der Auslagenpauschale ist die Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO (und nicht die sich aus § 2 Abs. 1 InsVV ergebende Regelvergütung); BGH, vgl. Beschluss vom 06.04.2006 - IX ZB 109/05; Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung InsVV, § 11 InsVV Rn. 67.
Der Ersatz der Auslagen in Höhe des Pauschbetrages nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt ... €.
H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 157/23
Amtsgericht Detmold, 19.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 157/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3317 eingetragenen TSW Technischer Service Wenzel GmbH & Co. KG, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, d…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 157/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3317 eingetragenen TSW Technischer Service Wenzel GmbH & Co. KG, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 4208 eingetragene TSW Technischer Service Wenzel Verwaltungs GmbH, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, diese vertreten durch den LiquidatorHerrn Frank Wenzel
Geschäftszweig: Reparaturbetrieb für elektronische Geräte (insb. für sog. braune und weiße Ware)
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.12.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen
Die Schuldnerin mit Sitz in Detmold wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.03.1995 gegründet und ist im Handelsregister des AG Lemgo unter HRA 3317 eingetragen.
Die Gesellschaft unterhielt einen Reparaturbetrieb für elektronische Geräte.
Bei der Unternehmung der Schuldnerin handelt es sich um eine kleine Handelsgesellschaft.
Ausweislich des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 betrug die Bilanzsumme 398.583,28 €; Umsatzerlöse wurden i.H.v. 1.148.220,61 € erzielt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren 10 Arbeitnehmer/innen und 2 Auszubildende bei der Schuldnerin beschäftigt.
Die Schuldnerin war in angemieteten Geschäftsräumlichkeiten tätig. Die Schuldnerin wurde steuerlich beraten.
Die Schuldnerin stellte mit Schreiben vom 28.09.2023 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 02.10.2023 ordnete das Gericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin an und bestellte den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Ihm wurde aufgetragen, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Des Weiteren wurde ihm das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen, übertragen. Schließlich wurde der vorläufige Verwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und zu verwalten. Zudem beauftragte bereits am 28.09.2023 das Gericht den Antragsteller, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen. Ferner sollte er prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Verfahrenskosten decken wird.
Der Geschäftsbetrieb wurde im Rahmen der vorläufigen Verwalter vollumfänglich fortgeführt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 01.12.2023 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Zur Insolvenztabelle haben 28 Gläubiger 41 Forderungen angemeldet. ((S. 27 Schlussbericht).
Mit Schriftsatz vom 22.10.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit im eröffneten Verfahren.
Das Insolvenzgericht hat den organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin schriftlich zu dem Vergütungsantrag gehört und die Insolvenzgläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung über den vorliegenden Vergütungsantrag informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einwendungen wurden nicht vorgetragen.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 28.09.2023 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse
Nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bildet die Insolvenzmasse zum Beendigungszeitpunkt des Verfahrens die Basis zur Berechnung der Verwaltervergütung; § 1 Abs. 1 InsVV.
In § 1 Abs. 2 InsVV sind die Tatbestände, um welche die Insolvenzmasse zu kürzen ist, abschließend festgelegt. Dabei handelt es sich u.a. um die Berücksichtigung von Absonderungsrechten. Gegenstände, die mit einem solchen Recht behaftet sind, werden verwertet und der Erlös an den Absonderungsgläubiger ausgeschüttet. Erfolgt die Verwertung durch den Gläubiger und bleibt anschließend kein Übererlös für die Masse, kann der Gegenstand unberücksichtigt bleiben. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Verwalter mit der Wertermittlung und der Liquidierung durch den Gläubiger beauftragt wurde. Hier steht ihm ein prozentualer Anteil am Verkaufserlös in Form eines Kostenbeitrags zu, weil die Verwertung oder die Bearbeitung dieser Rechte oftmals viel Zeit in Anspruch nimmt.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass zum einen der Verwalter und zum anderen der berechtigte Gläubiger die Verwertung des Absonderungsguts vornimmt. In beiden Fällen erhält der Insolvenzverwalter 4 % Feststellungskostenbeitrag vom mit Absonderungsrechten belasteten Vermögen. Für den Fall, dass der Verwalter die Liquidierung vornimmt, steht ihm zusätzlich ein 5-%iger Verwertungskostenbeitrag zu. Für den Fall, dass die Veräußerung durch den Gläubiger selbst geschieht, steht der Masse nur ein eventueller Überschuss und nicht der volle Wert des Gegenstandes zu.
Anders verhält es sich, wenn der Verwalter den Gegenstand verwertet hat. Bei der Berechnung der Regelvergütung eröffnen sich nun zwei Berechnungsgrundlagen. Einerseits kann der an den Gläubiger ausgezahlte Betrag in die Berechnungsgrundlagenmasse einfließen (große Berechnungsgrundlage) oder auch nicht (kleine Berechnungsgrundlage). Aus diesen Grundlagen lassen sich zwei unterschiedliche Regelvergütungen gemäß § 2 Abs. 1 InsVV bilden, deren Differenz den sogenannten Mehrbetrag ausmacht. Der Erhöhungsbetrag zur Regelvergütung darf jedoch nur 50 % des 4-%igen Feststellungskostenbeitrags ausmachen.
Masseverbindlichkeiten, welche durch Verwaltertätigkeiten entstanden sind, werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 InsVV grundsätzlich nicht abgezogen. Eine Ausnahme von dieser Regelung, dass Masseverbindlichkeiten die Berechnungsgrundlage nicht schmälern dürfen, stellt § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. a InsVV dar. Demnach sind Bezüge, die der Verwalter aufgrund besonderer Sachkunde, z.B. als Steuerberater oder Rechtsanwalt, für die Masse erbringt, in Höhe der Nettovergütung von der Insolvenzmasse abzuziehen. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass dieselbe Tätigkeit zweimal honoriert wird.
Eine weitere Ausnahme von der Regelung stellt die Unternehmensfortführung dar. Hier ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt; § 4 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. b InsVV. Ein negatives Betriebsergebnis reduziert hingegen nicht die Berechnungsgrundlage (Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl. 2014, § 1 Rn. 92; BGH, Beschluss vom 24.05.2005, ZinsO 2005, 760, 761).
Nach eigener rechtlicher Würdigung der Schlussrechnung unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen beträgt die vermögensrechtliche Teilungsmasse als Basis für die Vergütung des Insolvenzverwalters 56.706,34 €.
Diese ermittelt sich wie folgt:
Anfangsbestände per Insolvenzeröffnung 40.520,31 €
Summe der Einnahmen im eröffneten Insolvenzverfahren 74.261,17 €
abzgl. Auskehrungen für Drittrechte im Zusammenhang mit Altforderungen 25.511,27 €
abzgl. Auskehrungen für Drittrechte im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen 14.487,04 €
abzgl. nachlaufende Verbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren 10.070,34 €
abzgl. Umsatzsteuerzahlungen für das vorläufige Verfahren 8.006,49 €
Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung 56.706,34 €
Durch die Ausproduktion wurde ein positives Betriebsergebnis i.H.v. 4.197,82 € erzielt.
Diese Berechnungsgrundlage berücksichtigt auch das im eröffneten Insolvenzverfahren gewonnene Betriebsergebnis i.H.v. 4.197,82 € erfasst (vergleiche Schlussrechnung ab Insolvenzeröffnung Kto. 8200 30). Insoweit wurde § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV beachtet.
Zusätzlich ist die Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters als prognostizierter Massezufluss in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters einzubeziehen. Die Berechnungsmasse erhöht sich somit um ... € auf 59.628,50 €.
Der Vorsteuerabzug der Masse aus der Rechnung des Insolvenzverwalters über seine Vergütung wird dagegen (noch) nicht berücksichtigt. Mit Blick auf die Massearmut des Verfahrens ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Vorsteuererstattung in voller Höhe zu erwarten. Dem Antrag des Insolvenzverwalters, den vollen Umsatzsteuerbetrag in die Berechnungsgrundlage einzustellen, kann somit nicht gefolgt werden.
C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 33 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
D.
Delegationen gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Im eröffneten Insolvenzverfahren wurden durch den Verwalter keine Dienst- oder Werkverträge drittvergeben (vergleiche S. 25 des Gutachtens).
E.
Zu- und Abschläge
Die in § 2 InsVV zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Angemessenheitsvermutung, wonach die Regelvergütung üblicherweise den normalen Aufwand des Verwalters abdecken soll, muss im Einzelfall durch den Verwalter unter Darlegung tatsächlicher Umstände widerlegt werden. Auszugehen ist also von dem Grundsatz, dass Zuschläge nach § 3 InsVV als Ausnahme von der Regel gesetzlich konzipiert sind.
Diese können erst dann geltend gemacht und zugesprochen werden, wenn der tatsächliche Aufwand durch die Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV nicht mehr gedeckt ist und - kumulativ - über das Maß an Arbeit in vergleichbaren Verfahren weit hinausgeht (dynamischer Begriff des Normalfalls).
Dabei wird in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Verwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt.
Der BGH hat die Festsetzungsvoraussetzungen somit äußerst restriktiv angesetzt (Beschlüsse vom 17.09.2020 - IX ZB 29/19 - und vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19). Die Literatur (bspw. Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 2. Aufl. 2021 § 3 Rn. 24) und der BGH (Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10) gehen übereinstimmend davon aus, dass eine große Masse dann vorliegt, wenn diese mehr als 250.000,00 € beträgt.
Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Erhöhung der Vergütung nicht schematisch erfolgen, sondern es ist stets auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters in Bezug auf den jeweiligen Erhöhungstatbestand abzustellen (BGH, ZInsO 2012,753; BGH, ZinsO 2006,642, 645; BGH, ZinsO 2003,790).
Somit ist der Verwalter verpflichtet, den tatsächlich erhöhten Arbeitsaufwand konkret darzulegen und hierzu einen umfassenden Sachvortrag anzubieten (BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 31. Edition, § 3 Rz. 8).
Auch gilt allgemein der Grundsatz, dass Faktoren, die bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, nicht nochmals durch Gewährung von Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV berücksichtigt werden dürfen (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - juris Rn. 13; ferner LG Detmold, Beschl. vom 29.12.2021 - 1 T 16/21). Bei der Ermittlung eines angemessenen Zuschlags für Tätigkeiten, die zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, ist folglich die in der jeweiligen Tätigkeit begründete Erhöhung der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Diese Regelung verhindert eine Doppelvergütung der Tätigkeiten zum einen durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage und damit der Regelvergütung gemäß § 2 InsVV, zum anderen durch einen Zuschlag gemäß § 3 InsVV (vgl. auch Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung Prasser/Stoffler, 99. Lfg. 03.2024, § 3 InsVV Rn. 50 und 51).
Werden verwalterseits mehrere Zuschläge für berechnungsmasseerhöhende Tätigkeiten in einem Vergütungsantrag beantragt, so ist für jeden einzelnen Zuschlagstatbestand eine Vergleichsrechnung erforderlich (BGH, Beschluss vom 11.05.2011 - IX ZB 143/08).
Darüber hinaus ist eine Bemessung der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nach dem exakten Zeitaufwand dem System des § 63 Abs. 1 S. 3 InsO i.V.m. § 3 InsVV fremd. Sollte sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergeben, ist dies vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZB 118/08).
Außerdem sind Faustregeltabellen der Literatur sowohl zur Begründung als auch zur Bemessung eines Zuschlages ungeeignet. Insolvenzgerichte und Beschwerdegerichte sind an solche Faustregeltabellen nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 201/05). Sie sind allenfalls Indizien, die Anlass zur Prüfung eines Zuschlagstatbestandes geben können. Ansonsten ist die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls Aufgabe des Tatrichters (Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rn. 3d).
Schließlich steht es dem Insolvenzgericht nach der BGH-Rechtsprechung frei, ob es die angemessene Vergütung anhand von Einzelzuschlägen bzw. -abschlägen ermittelt oder in einer Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Unabhängig von der Ermittlungsmethode muss jedoch die ermittelte Vergütung dem Gebot einer insgesamt angemessenen Vergütung genügen und dazu alle maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen. Daher unterscheiden sich die Herangehensweisen nur in der Methode, müssen jedoch materiell identischen Gesichtspunkten angemessen Rechnung tragen.
Allerdings bietet der Weg über Einzelzuschläge und -abschläge den Vorteil erhöhter Nachvollziehbarkeit und leichterer Überprüfbarkeit der Vollständigkeit der in die Gesamtvergütung einfließenden Erwägungen.
Die angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters soll daher anhand von Einzelzuschlägen und -abschlägen ermittelt werden.
Der Verwalter macht in seinem Vergütungsantrag diverse Erhöhungstatbestände geltend, aus deren Summe sich ein Gesamtzuschlag von 34 % ergibt.
Von dem Antragsteller werden folgende Faktoren im Einzelnen angeführt:
Zuschlagstatbestände Zuschlagsfaktor in %
Betriebsfortführung 19 %
Übertragende Sanierung 15 %
34 %
Die Arbeitsersparnis mit Blick auf seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren bemisst er i.H.v. 5 %.
Für die Vergütungsfestsetzung wurden der Insolvenzantrag der Schuldnerin, das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Berichterstattung des Insolvenzverwalters, seine Schlussrechnung und die sachverständigen Gutachten zu der Rechnungslegung ausgewertet.
Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen vorgegebenen Grundsätze ergeben sich nach Prüfung der Schlussrechnung im Einzelnen folgende Erhöhungs- und Kürzungstatbestände:
I.
Zuschläge
1.
Betriebsfortführung
Einen zwingenden Zuschlag normiert § 3 Abs. 1 lit. b InsVV für den Fall, dass der (vorläufige) Verwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt hat. Mit der Möglichkeit eines Zuschlags über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch einen etwa im Rahmen der Fortführung erwirtschafteten Überschuss wollte der Verordnungsgeber die Möglichkeit schaffen, den meist mit einer Unternehmensfortführung verbundenen erheblichen persönlichen Einsatz sowie die Übernahme erheblicher Risiken zusätzlich zu vergüten (Biersch/Goetsch/Haas, Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rz. 11).
Bei der Bemessung des Zuschlags sind die Größe des fortgeführten Unternehmens und die Dauer der Betriebsfortführung entscheidend.
Die Schuldnerin ist nach den Größenmerkmalen des § 267 HGB als kleine Handelsgesellschaft einzuordnen.
Mit der Verfahrenseröffnung wurde der operative Geschäftsbetrieb im Rahmen einer Ausproduktion fortgeführt.
Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, auch im hiesigen Verfahren einen entsprechenden Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren. Für die Begleitung der Unternehmensfortführung einschließlich der Sicherstellung der Fortführungsvoraussetzungen ist ein (abstrakter) Zuschlag von 20 % ausreichend und angemessen. Zuschlagsmindernd sind die Vorarbeiten des Antragstellers im Eröffnungsverfahren zu berücksichtigen. Bereits im Antragsverfahren mussten zwangsläufig wesentliche Maßnahmen zur Fortführung und Erhaltung des insolventen Betriebs von dem vorläufigen Verwalter getroffen werden. Zu den Sofortmaßnahmen zählen beispielsweise die Informationsbeschaffung über die betrieblichen Verhältnisse, die Feststellung der Insolvenzursachen, die Organisation eines kurzfristigen Liquiditätszuflusses, die Prüfung der Buchhaltung. Diese gewonnenen Erkenntnisse haben dem späteren Insolvenzverwalter die Arbeit erleichtert (vgl. auch Kübler/Prütting/Bork, InsO, 47. Lfg. 2/12, § 11 InsVV, Rn. 75).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde mit Vergütungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 19.01.2026 für seinen Arbeitsaufwand u.a. im Rahmen der Unternehmensfortführung ein Zuschlag von 24 % zuerkannt.
Es wurde ein positives Betriebsergebnis erzielt, sodass eine Vergleichsrechnung erforderlich ist, die sich wie folgt darstellt:
[...]
Der Differenzbetrag dividiert durch die Regelvergütung bei Insolvenzmasse mit Massemehrung [...] ergibt einen ausgleichenden Zuschlag i.H.v. 14 % (0,135). Dieser Zuschlag erhöht die Regelvergütung um ... €.
2.
Übertragende Sanierung
Ein weiterer Zuschlag zur Regelvergütung wird von dem Antragsteller mit Blick auf seine Bemühungen um eine übertragende Sanierung in Ansatz gebracht.
Nach der Entscheidung des BGH vom 10.03.2010 (IX ZB 122/08) gehören auch die Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und rechtfertigen einen Zuschlag. Diese Kernaussage kann auch auf die Vergütung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren übertragen werden.
Bei der Bemessung des Zuschlages ist zuschlagsmindernd die vorstehend vergütete Mehrbelastung des Antragstellers im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung zu berücksichtigen. Der Betrieb wird durch den Insolvenzverwalter im Gegensatz zu werbenden Unternehmen gerade nicht zum Selbstzweck fortgeführt. Die Unternehmensfortführung im Rahmen der Insolvenz soll die Erhaltung bzw. der Verbesserung der Gläubigerinteressen, namentlich der Verwertungschancen der Gläubiger, dienen.
Des Weiteren hat der Antragsteller bereits im Eröffnungsverfahren intensive Übernahmeverhandlungen mit dem Ziel geführt, eine dauerhafte Restrukturierung der Schuldnerin im Wege einer übertragenden Sanierung zu erreichen. Der entsprechende Arbeitsaufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter wurde mit einem Zuschlag von 30 % honoriert (vgl. Vergütungsbeschluss des AG Detmold vom 19.01.2026).
Mit Blick auf die Massemehrung ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, wobei der beantragte abstrakte Zuschlag von 15 % als leistungsgerecht angesehen wird.
Der Ausgleichzuschlag wird wie folgt ermittelt:
[...]
Der Differenzbetrag dividiert durch die Regelvergütung bei Insolvenzmasse mit Massemehrung ergibt einen ausgleichenden Zuschlag [...] von (aufgerundet) 1 % (0,003).
Die Erheblichkeitsschwelle von 5 % wird nicht überschritten, sodass der beantragte Zuschlag zu versagen ist.
II.
Abschläge
1.
Arbeitsersparnis durch vorläufige Verwaltung
Das Insolvenzgericht hat im Eröffnungsverfahren den Antragsteller zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Arbeitsersparnis durch die vorläufige Verwaltung stellt einen Kürzungstatbestand dar.
Zu den Normalaufgaben des vorläufigen Verwalters ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in jedem Insolvenzverfahren gehört es (qualitatives Element):
- das Vermögen zu inventarisieren und ggf. zu bewerten,
- das Vermögen vor Gefährdungen zu sichern, bspw. durch den Einzug von Forderungen, Abschluss von Versicherungen,
- die Auskunftspflicht gegenüber dem Schuldner durchzusetzen.
Es ist davon auszugehen, dass der vorläufige Verwalter pflichtgemäß tätig und auch vergütet wurde (BGH ZInsO 2006, 642, 644).
Für diesen Fall wird angenommen, dass durch die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters dem endgültigen Verwalter Vortätigkeiten zur Verwertung der Insolvenzmasse erspart wurden.
Bereits die ggf. noch unvollständige Vermögensübersicht oder die Erfassung der Gläubiger und Schuldner soll dem Verwalter erhebliche Arbeit ersparen.
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend der vorläufige Verwalter nicht pflichtgemäß tätig und vergütet wurde, sind nicht ersichtlich.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 04.02.2010 - IX ZB 96/08 -; Beschl. v. 18.06.2009 - IX ZB 97/08 -; Beschl. v. 08.07.2010 - IX ZB 222/09 -; Beschl. v. 16.09.2010 - IX ZB 200/08 -) und (auch) des LG Detmold (Beschl. v. 13.07.2010 - 3 T 23/10 -) ist die vorbereitende Tätigkeit des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter vergütungsmindernd zu berücksichtigen.
Die Vorarbeiten im Bereich der Vermögenserfassung haben die nachfolgenden Tätigkeiten in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern erscheint ein Abschlag in Höhe von 5 % (= ... €) angemessen und geboten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38/11).
Weitere Kürzungstatbestände sind ausweislich der Schlussrechnung nicht erkennbar.
F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen:
Betriebsfortführung 14 %
Gesamtzuschlag: 14 %
Die Abschläge werden wie folgt bewertet:
Arbeitsersparnis vorläufige Insolvenzverwaltung 5 %
Gesamtabschlag: 5 %
Wie oben dargelegt, ergibt sich im Ausgangspunkt ein Erhöhungswert von 14 %. Diesem Zuschlag steht eine Kürzung i.H.v. 5 % gegenüber. Es ergibt sich damit ein rechnerischer Gesamtzuschlag von 9 %.
Allerdings umfasst der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters nach Ansicht des BGH (vgl. Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 11/07) keine Aneinanderreihung von Erhöhungs- bzw. Kürzungstatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar.
Das Gericht hat dieser wertenden Gesamtschau bereits Rechnung getragen.
Bei der Bemessung der Zuschlags- und Abschlagsfaktoren wurden die Erhöhungs- und Kürzungstatbestände insoweit überprüft, ob sich einzelne Tätigkeiten überschnitten haben.
Insbesondere wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller als vorläufiger Insolvenzverwalter bereits im Eröffnungsverfahren vorbereitende Tätigkeiten mit Blick auf die Vermögenserfassung entfaltet hat.
Das Gericht hat im Wege einer Gegenrechnung oder Angemessenheitskontrolle die jeweiligen zuerkannten Erhöhungs- und Abschlagsfaktoren daraufhin überprüft, ob Art und Umfang der dargelegten Tätigkeit angemessen vergütet worden sind (BGH ZinsO 2001, 165 ff.). Dies ist hier auch durch eine einfache Umrechnung der Zuschlagsfaktoren in absolute Beträge geschehen.
In der Gesamtbetrachtung handelt es sich somit um eine vom Regelfall abweichende Tätigkeit des Insolvenzverwalters, so dass ein Gesamtzuschlag i.H.v. 9 % für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt ist.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der pauschalierte Auslagenersatz beträgt (30 % aus 20.403,41 € =) ... €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten. Für insgesamt 83 Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 157/23
Amtsgericht Detmold, 19.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 157/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3317 eingetragenen TSW Technischer Service Wenzel GmbH & Co. KG, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, d…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 157/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3317 eingetragenen TSW Technischer Service Wenzel GmbH & Co. KG, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 4208 eingetragene TSW Technischer Service Wenzel Verwaltungs GmbH, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, diese vertreten durch den Liquidator Frank Wenzel
Geschäftszweig: Reparaturbetrieb für elektronische Geräte (insb. für sog. braune und weiße Ware)
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Ferner beantragt er, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren festzusetzen.
Die vollständigen Anträge können auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 157/23
Amtsgericht Detmold, 21.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 157/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3317 eingetragenen TSW Technischer Service Wenzel GmbH & Co. KG, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, d…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 157/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3317 eingetragenen TSW Technischer Service Wenzel GmbH & Co. KG, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 4208 eingetragene TSW Technischer Service Wenzel Verwaltungs GmbH, Auguste-Bracht-Weg 2, 32758 Detmold, diese vertreten durch den Liquidator Frank Wenzel
Geschäftszweig: Reparaturbetrieb für elektronische Geräte (insb. für sog. braune und weiße Ware)
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 22.04.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 157/23
Amtsgericht Detmold, 28.03.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.