Einstellung des VerfahrensRheinland-PfalzHRA 60041
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Tups, Ursula Katharina
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRA 60041
EUID
DET3104V.HRA60041
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 b IN 473/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Einstellung
02.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Eröffnungsverfahren gegen die Schuldnerin Ursula Katharina Tups geb. Hahn, handelnd unter Immobilien Hahn, ist am 02.04.2026 durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt worden. Die Erledigung trat durch die Zahlung der Antragsforderung durch einen Dritten ein. Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses lagen ein zulässiger Gläubigerantrag der KKH Kaufmännische Krankenkasse und ein glaubhaft gemachter Eröffnungsgrund vor. Das Gericht hat entschieden, dass die Schuldnerin die Kosten des Eröffnungsverfahrens zu tragen hat. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und sämtliche im vorläufigen Verfahren getroffenen Sicherungsmaßnahmen sind aufgehoben worden. Der Gegenstandswert ist festgesetzt worden, der genaue Betrag wird im Text jedoch nicht genannt. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 473/25
02.04.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
KKH Kaufmännische Krankenkasse, Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover,
- Antragstellerin -
g e g e n
Ursula Katharina Tups geb. Hahn, geboren am 10.06.1962, Jakob-Osterspey-Straße 6, 67227 Frankenthal…
3 b IN 473/25
02.04.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
KKH Kaufmännische Krankenkasse, Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover,
- Antragstellerin -
g e g e n
Ursula Katharina Tups geb. Hahn, geboren am 10.06.1962, Jakob-Osterspey-Straße 6, 67227 Frankenthal (Pfalz), handelnd unter Immobilien Hahn, Inhaber: Ursula Tups e.K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 60041),
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jürgen Stopka, Bahnhofstraße 7, 67346 Speyer,
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht X am 02.04.2026 beschlossen:
1. Das Eröffnungsverfahren wird nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt.
2. Die Kosten des Eröffnungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
3. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und sämtliche im vorläufigen Verfahren getroffenen Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
4. Der Gegenstandswert wird auf festgesetzt.
Gründe
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren deklaratorisch einzustellen; über die Kosten ist gemäß § 4 InsO i.V.m. § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Zahlung der Antragsforderung durch einen Dritten) lagen ein zulässiger Gläubigerantrag und ein glaubhaft gemachter Eröffnungsgrund vor; die Erledigung trat erst im Anschluss hieran ein. Die bloße Existenz weiterer (auch erheblicher) Rückstände ist für sich genommen kein hinreichender Grund gegen diese Wertung.
Das Unterlassen eines Fortsetzungsverlangens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO durch den antragstellenden Gläubiger rechtfertigt keine abweichende Kostenfolge. Das Fortsetzungsverlangen ist ein Recht, keine Pflicht; ob hiervon Gebrauch gemacht wird, ist für die Billigkeitsentscheidung nicht entscheidend. Eine Kostenbelastung des Antragstellers kommt nur bei besonderen, rechtsmissbräuchlichen Umständen ("Druckantrag") in Betracht. Solche Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Weitere Schulden "als solche" genügen hierfür nicht.
War der Eröffnungsantrag bis zur Erledigung zulässig und ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, dem Schuldner die Kosten des Eröffnungsverfahrens aufzuerlegen, auch wenn die Erledigung durch eine Drittzahlung eingetreten ist.
Diese Entscheidung betrifft die gerichtlichen Kosten- und Auslagenfragen nach § 91a ZPO i.V.m. § 4 InsO; die Abwicklung etwaiger Vergütungsansprüche des (vorläufigen) Verwalters/Sachwalters bleibt unberührt.
Mit der Einstellung des Verfahrens entfällt der Zweck der nach § 21 InsO getroffenen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen; die vorläufige Insolvenzverwaltung und alle flankierenden Sicherungsmaßnahmen sind daher aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen
oder bei dem
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
-
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
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