Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
tyntec GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Brienner Straße 45 a-d, 80333 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 182528
EUID
DED2601V.HRB182528
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1502 IN 2568/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt
Adresse
Radlkoferstraße 2, 81373 München
Telefon
+49(89)8589633
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.07.2026 , 09:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Erstellung und Vertrieb von Software sowie Erstellung von Dienstleistungen und Vertrieb von entsprechenden Dienstleistungsangeboten auf dem Gebiet der EDV, des Internet und der drahtlosen Kommunikationstechniken, Erstellung, Pflege und Bereithaltung von Internet-Inhalten, Bereitstellung von Telediensten, technische und wirtschaftliche Beratung von Unternehmen, sowie Beteiligung an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck im In- und Ausland, Gründung solcher Unternehmen und Erwerb von sämtlichen oder einzelnen Wirtschaftsgütern, unabhängig davon ob materiell oder immateriell, oder Teilbetrieben von solchen Unternehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Die tyntec GmbH hat beim Amtsgericht München Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, Eintragung HRB 182528. Mit Beschluss vom 10.07.2026 wird zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO getroffen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt bestellt. Es werden Verfügungsbeschränkungen angeordnet, wonach Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Zudem werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt und einstweilen eingestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die Ermächtigung, einen Kredit zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes bis zu einer Höhe von 30.000,00 € aufzunehmen, ein Verfahrenskonto zu eröffnen sowie bestehende Kontoguthaben einzuziehen. Ihm werden der Forderungseinzug und die Kassenführung übertragen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1502 IN 2568/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
tyntec GmbH, Brienner Straße 45 a-d, 80333 München, vertreten durch die Geschäftsführer Trapp Thorsten und Wolfram Nicola
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 182528
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik …
1502 IN 2568/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
tyntec GmbH, Brienner Straße 45 a-d, 80333 München, vertreten durch die Geschäftsführer Trapp Thorsten und Wolfram Nicola
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 182528
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 10.07.2026 um 09:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Radlkoferstraße 2, 81373 München, Telefon: +49(89)8589633, Telefax: +49(89)858963445.
|wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
|werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt.
|der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, einen Kredit zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes aufzunehmen und insoweit Verbindlichkeiten von 30.000,00 € zu begründen; *
|der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Verfahrenskonto zu eröffnen;
|der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, bestehende Kontoguthaben der Schuldnerin auf das Verfahrenskonto einzuziehen;
|dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird der Forderungseinzug und die Kassenführung übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.07.2026
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