Über das Vermögen der U1 Solutions GmbH Wirtschafts- und Unternehmensberatung in Bremen ist ein Insolvenzantragsverfahren eingeleitet worden. Am 10.03.2026 ist ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Georg Schloenbach bestellt worden. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist am 20.05.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung sind am selben Tag aufgehoben worden. Das Verfahren ist damit beendet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
525 IN 4/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der U1 Solutions GmbH Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Schlachte 27-28, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 34680 HB), vertr. d.: Frank Janssen, (Geschäftsführer), ist am 10.03.2026 um 13:20 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufig…
525 IN 4/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der U1 Solutions GmbH Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Schlachte 27-28, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 34680 HB), vertr. d.: Frank Janssen, (Geschäftsführer), ist am 10.03.2026 um 13:20 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Georg Schloenbach, Altenwall 23, 28195 Bremen, Tel.: 0421/430 59 39 0, Fax: 0421/ 430 59 39-29, Internet: www.bbl-law.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 10.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
525 IN 4/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der U1 Solutions GmbH Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Schlachte 27-28, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 34680 HB), vertr. d.: Frank Janssen, (Geschäftsführer), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 10.03.202…
525 IN 4/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der U1 Solutions GmbH Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Schlachte 27-28, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 34680 HB), vertr. d.: Frank Janssen, (Geschäftsführer), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 10.03.2026 am 20.05.2026 nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bremen, 20.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
525 IN 4/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der U1 Solutions GmbH Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Schlachte 27-28, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 34680 HB), vertr. d.: Frank Janssen, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.05.2026 mangels Masse abgewiesen …
525 IN 4/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der U1 Solutions GmbH Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Schlachte 27-28, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 34680 HB), vertr. d.: Frank Janssen, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.05.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 10.03.2026 sind am 20.05.2026 aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Bremen eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 20.05.2026
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