Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
UB GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Flensburg HRA 8019
EUID
DEX1112R.HRA8019
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
56 IN 373/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ygglev Stintzing
Adresse
Rathausstraße 1, 24937 Flensburg
Telefon
0461 14141-0
Termine & Fristen
Eröffnung
01.03.2025 , 09:05 Uhr
Anhörungstermin
03.03.2025 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
11.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UB GmbH & Co. KG ist am 01.03.2025 um 09:05 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ygglev Stintzing bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 11.04.2025 anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Ein Termin zur Anhörung der Insolvenzgläubiger bezüglich des Verhaltens des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Sonderinsolvenzverwalters ist für den 03.03.2025 um 11:00 Uhr angesetzt worden. Im Zusammenhang mit dem Verfahren ist ein Sonderinsolvenzverfahren über das Vermögen der Utspann Betriebs GmbH & Co.KG angelegt worden, in dem Rechtsanwalt Sven Hentschel zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt ist. Dieser hat die Aufgabe, Schadensersatzansprüche gegen den amtierenden Insolvenzverwalter Ygglev Stintzing zu prüfen und durchzusetzen, da Domains der Schuldnerin ohne erkennbare Gegenleistung auf ein anderes Verfahren übertragen wurden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 125/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Utspann Betriebs GmbH & Co.KG, Hauptstr. 47, 24980 Schafflund, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Utspann GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Constanze Best-Jensen und Jan-Bonke Johannsen
Registergericht: Amtsgericht Flensbu…
56 IN 125/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Utspann Betriebs GmbH & Co.KG, Hauptstr. 47, 24980 Schafflund, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Utspann GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Constanze Best-Jensen und Jan-Bonke Johannsen
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRA 9930 FL
- Schuldnerin -
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Sven Hentschel
Holm 40, 24937 Flensburg
Telefon: 0461 3180520
Telefax: 0461 318052-29
2. Der Beauftragung des Sonderinsolvenzverwalters auf Anregung von dritter Seite (Blatt 142 der Akte 56 IN 373/24) liegt der Sachverhalt zugrunde, dass in der Berechtigung/im Eigentum der aus dem Rubrum ersichtlichen Schuldnerin die Domains www.utspann-schafflund.de und www.utsparenschafflund.de vorhanden waren. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden diese auf die Schuldnerin zum Aktenzeichen 56 IN 343/24 ohne erkennbare Gegenleistung übertragen.
Die vom Sonderinsolvenzverwalter zu klärenden Fragen lauten, ob ein Übertragungsvorgang wirtschaftlich, und wenn ja in welcher Form erfolgt ist, ob ein derartiger Vorgang wirtschaftlich vergütet wurde und die Insolvenzgläubiger des Verfahrens 56 IN 373/24 wirtschaftlich profitiert haben, falls nein ob den Gläubigern jenes Verfahrens hierdurch ein wirtschaftlich messbarer Schaden entstanden ist, der zu Schadensersatzansprüchen des amtierenden Insolvenzverwalters führen könnte.
3. Sein Aufgabengebiet umfasst auch
die Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den amtierenden Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ygglev Stintzing, Rathausstraße 1, 24937 Flensburg, sowie die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche, soweit hinreichende Erfolgsaussicht besteht.
Der Sonderinsolvenzverwalter wird ermächtigt, zur Prüfung oder Durchsetzung erforderliche Unterlagen oder Informationen zu verlangen.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 19.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 373/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
UB GmbH & Co. KG, Gammelau 8, 24980 Schafflund, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Firma Utspann Verwaltungs GmbH, dieser vertreten durch die Geschäftsführerin Constanze Best-Jensen
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HR…
56 IN 373/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
UB GmbH & Co. KG, Gammelau 8, 24980 Schafflund, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Firma Utspann Verwaltungs GmbH, dieser vertreten durch die Geschäftsführerin Constanze Best-Jensen
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRA 8019 FL
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.03.2025 um 09.05 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Ygglev Stintzing
Rathausstraße 1, 24937 Flensburg
Telefon: 0461 14141-0
Telefax: 0461 14141-24
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 11.04.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.05.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 09.05.2025, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 01.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 373/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
UB GmbH & Co. KG, Gammelau 8, 24980 Schafflund, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Firma Utspann Verwaltungs GmbH, dieser vertreten durch die Geschäftsführerin Constanze Best-Jensen
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRA 8019 FL
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56 IN 373/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
UB GmbH & Co. KG, Gammelau 8, 24980 Schafflund, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Firma Utspann Verwaltungs GmbH, dieser vertreten durch die Geschäftsführerin Constanze Best-Jensen
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRA 8019 FL
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
- Termin zur Anhörung der Insolvenzgläubiger zu den Fragen des Herrn Grüger-Rörden im Hinblick auf das Verhalten d. vorl. Insolvenzverwalters, Sonderinsolvenzverwalter, Ansprüche § 92 InsO
wird bestimmt auf
Montag, 03.03.2025, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 0, Amtsgericht Flensburg, Südergraben 22, 24937 Flensburg
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 24.02.2025
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