Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ubbo´s Backhuus KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Wallinghausener Straße 202, 26605 Aurich
Handelsregister
Amtsgericht Aurich HRA 200625
EUID
DEP3101.HRA200625
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aurich
Aktenzeichen
9 IN 23/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antrag Festsetzung Vergütung
08.05.2025
Beschlussdatierung
22.07.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ubbo´s Backhuus KG ist eröffnet. Im Rahmen des laufenden Verfahrens ist die Vergütung und die Auslagenentschädigung für das Gläubigerausschussmitglied, die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Herrn Jans-Joachim Jonas, festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 08.05.2025. Der zugrunde gelegte Stundensatz beträgt 100,00 EUR, die Auslagen für Fahrtkosten wurden mit 0,30 EUR pro Kilometer angesetzt. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften sind die festgesetzten Beträge nicht öffentlich bekannt zu machen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aurich eingesehen werden. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 23/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ubbo´s Backhuus KG, Wallinghausener Straße 202, 26605 Aurich (Ostfriesland) (AG Aurich, HRA 200625), vertr. d.: Ramona Lorenz (persönlich haftende Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, vertr. d…
9 IN 23/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ubbo´s Backhuus KG, Wallinghausener Straße 202, 26605 Aurich (Ostfriesland) (AG Aurich, HRA 200625), vertr. d.: Ramona Lorenz (persönlich haftende Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. Herrn Jans-Joachim Jonas festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Aurich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.05.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. Herrn Jans-Joachim Jonas die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Grundsätzlich ist die individuelle Tätigkeit der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und des Umfangs sowie der Schwierigkeit des Verfahrens in sachlicher (Komplexität) als auch in rechtlicher Hinsicht und des Intensitätsgrades der Mitwirkung angemessen zu vergüten. Dabei sind auch übernommene Verantwortung und Haftungsrisiken sowie die fachliche Qualifikation und Sachkunde der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu beachten, vgl. BeckOK InsR/Budnik InsVV § 17 Rn. 20.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV der beantragte Stundensatz in Höhe von 100,00 EUR zugrunde.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Auslagen bestehen aus Fahrtkosten und wurden mit 0,30€/Kilometer angesetzt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Aurich, 22.07.2025
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