Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
UES Intermodal AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 73120
EUID
DEK1101.HRB73120
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 21/12
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Denkhaus
Adresse
Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg
Termine & Fristen
Gerichtsbeschluss zur Nachtragsverteilung
04.03.2026
Vergütungsantrag
10.08.2026
Bekanntmachung Nachtragsverteilung
08.09.2026
Festsetzung Verwalterentgelt
18.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UES Intermodal AG ist eröffnet. Das Amtsgericht Hamburg hat die Nachtragsverteilung angeordnet. Zur Verteilung steht ein Betrag von € 44.504,72, wovon die Masseverbindlichkeiten abzusetzen sind.
Originalbekanntmachung · Nachtragsverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UES Intermodal AG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, hat aufgrund eines Gerichtsbeschlusses vom 04.03.2026 eine Nachtragsverteilung durchgeführt. Zur Verteilung stand ein Betrag von 44.504,72 EUR zur Verfügung, wovon die Masseverbindlichkeite…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UES Intermodal AG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, hat aufgrund eines Gerichtsbeschlusses vom 04.03.2026 eine Nachtragsverteilung durchgeführt. Zur Verteilung stand ein Betrag von 44.504,72 EUR zur Verfügung, wovon die Masseverbindlichkeiten abzusetzen sind. Das Amtsgericht Hamburg hat am 18.09.2026 das Entgelt des Verwalters für die Nachtragsverteilung festgesetzt. Der Regelsatz wurde gemäß § 2 InsVV aufgrund der nachträglich verteilten Insolvenzmasse berechnet, wobei im vorliegenden Fall nach billigem Ermessen eine Vergütung in Höhe von 25 % als angemessen erachtet wurde. Gegen die Vergütungsfestsetzung steht die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung an das Amtsgericht Hamburg statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 21/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 73120 eingetragenen UES Intermodal AG, Brandtwiete 1, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Ares Yannakopoulos
soll die Nachtragsverteilung stattfinden.
…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 21/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 73120 eingetragenen UES Intermodal AG, Brandtwiete 1, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Ares Yannakopoulos
soll die Nachtragsverteilung stattfinden.
Zur Verteilung steht ein Betrag von € 44.504,72.
Hiervon abzusetzen sind die Masseverbindlichkeiten.
67g IN 21/12
Amtsgericht Hamburg, 08.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 21/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 73120 eingetragenen UES Intermodal AG, Brandtwiete 1, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Ares Yannakopoulos
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan De…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 21/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 73120 eingetragenen UES Intermodal AG, Brandtwiete 1, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Ares Yannakopoulos
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg
wird das Entgelt des Verwalters für die Nachtragsverteilung wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Der Verwalter hat aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 04.03.2026 eine Nachtragsverteilung durchgeführt. Er hat Anspruch auf Vergütung für die Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Der Regelsatz wird gemäß § 2 InsVV aufgrund der nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von EUR berechnet. Im vorliegenden Fall ist nach billigem Ermessen eine Vergütung in Höhe von 25 % angemessen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.08.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens EUR je angefangenen Monat der Dauer seiner Tätigkeit begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern, der antragsgemäß zu berücksichtigen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 418 eingesehen werden.
67g IN 21/12
Amtsgericht Hamburg, 18.09.2026
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