Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
UMKA GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 32097
EUID
DEW1215.HRB32097
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Magdeburg
Aktenzeichen
340 IN 201/24 (371)
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Antragstellung
07.05.2024
Gutachten
16.12.2024
Beschluss
03.01.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Magdeburg hat den Insolvenzantrag der UMKA GmbH abgewiesen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der UMKA GmbH wurde mangels Masse abgewiesen, wobei alle vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufgehoben wurden. Die Abweisung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Ermittlungen ergaben zwar Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, jedoch fehlte liquides Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten. Ein Massekostenvorschuss wurde nicht gezahlt. Der Gegenstandswert wurde auf 500,00 € festgesetzt. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Magdeburg
Beschluss
340 IN 201/24 (371)
03.01.2025
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
UMKA GmbH, OT Elbingerode, Pfarrstr. 15, 38875 Oberharz am Brocken, Hausmeisterarbeiten, Gartenarbeiten sowie Organisation von Sanierungsarbeiten sowie Handel mit Bau- und Werkzeugelementen (AG Stendal,…
Amtsgericht Magdeburg
Beschluss
340 IN 201/24 (371)
03.01.2025
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
UMKA GmbH, OT Elbingerode, Pfarrstr. 15, 38875 Oberharz am Brocken, Hausmeisterarbeiten, Gartenarbeiten sowie Organisation von Sanierungsarbeiten sowie Handel mit Bau- und Werkzeugelementen (AG Stendal, HRB 32097),
vertreten durch:
Skybynskyi Serhii, St. Georgen 48, 95448 Bayreuth, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird unter Aufhebung aller vorläufigen Sicherungsmaßnahmen - mangels Masse - abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Abweisung des Eröffnungsantrags vom 07.05.2024 beruht auf § 26 Abs. 1 InsO.
Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorliegt. Die Antragstellerin hat Schulden in Höhe von mindestens 23.400,00 €. Sie hat aber kein ausreichend liquides Vermögen, um auch nur die Verfahrenskosten zu decken.
Dies ergibt sich aus den Ermittlungen des Insolvenzgerichts, insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 16.12.2024. Ergänzend konnte das Gericht die Mitteilungen des örtlich zuständigen Amtsgerichts und Gewerbeamtes heranziehen, ebenso die Angaben der Antragstellerin selbst. Das Gericht schließt sich nach alledem den Feststellungen des Gutachtens, denen kein Beteiligter widersprochen hat, in eigener kritischer Würdigung an.
Ein Massekostenvorschuss wurde nicht gezahlt.
Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 InsO sind damit nicht mehr erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 58 Abs. 1, 2, 63 Abs. 2 GKG .
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Magdeburg eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Magdeburg an.
Die Beschwerde/sofortige Beschwerde kann auch - bzw. muss in den von § 130 d ZPO erfassten Fällen - als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die Beschwerde/sofortige Beschwerde von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO (in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung) beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Kaminsky
Richterin am Amtsgericht
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