Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Umzüge24 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Heidesheimer Straße 18, 55257 Budenheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 52952
EUID
DET2304V.HRB52952
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen
17/26, 224/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
04.02.2026
Aufhebung vorläufiger Maßnahmen
04.02.2026
Abweisung mangels Masse
02.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Transport-, Umzugs- und Entsorgungsunternehmens sowie Reinigungsservice.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Umzüge24 GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Maria Lalitha Kariyawasam, wurden zwei separate Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Der Antrag unter dem Aktenzeichen 224/25 ist am 04.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Gleichzeitig sind die verfügten Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung am selben Tag aufgehoben worden. Ein weiterer Antrag unter dem Aktenzeichen 17/26 ist am 02.03.2026 ebenfalls mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. In beiden Fällen wurde die Entscheidung vom Amtsgericht Mainz getroffen. Gegen beide Beschlüsse kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 17/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Umzüge24 GmbH, vertr. d. d. GFin Maria Lalitha Kariyawasam, Heidesheimer Straße 18, 55257 Budenheim (AG Mainz, HRB 52952), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der volls…
280 IN 17/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Umzüge24 GmbH, vertr. d. d. GFin Maria Lalitha Kariyawasam, Heidesheimer Straße 18, 55257 Budenheim (AG Mainz, HRB 52952), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Mainz eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mainz an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 02.03.2026
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agmz.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 224/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Umzüge24 GmbH, Heidesheimer Straße 18, 55257 Budenheim (AG Mainz, HRB 52952), vertr. d.: Maria Lalitha Kariyawasam, (Geschäftsführerin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 …
280 IN 224/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Umzüge24 GmbH, Heidesheimer Straße 18, 55257 Budenheim (AG Mainz, HRB 52952), vertr. d.: Maria Lalitha Kariyawasam, (Geschäftsführerin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom sind am 04.02.2026 aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Mainz eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mainz an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 04.02.2026
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