Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
UN Congress Center Bonn GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Görresstraße 15, 53113 Bonn
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 14642
EUID
DER3201.HRB14642
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
96 IN 160/09
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Christopher Seagon
Adresse
Blumenstr. 17, 69115 Heidelberg
Termine & Fristen
Amtsantritt Verwalter
08.01.2010
Vergütungsfestsetzung
08.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Errrichtung und der Betrieb eines Kongreßzentrums auf dem ehemaligen Bundestagsgelände in Bonn; sowie jegliche Tätigkeiten, die dem vorgenannten Zwecke förderlich sind
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UN Congress Center Bonn GmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter Christopher Seagon übt sein Amt seit dem 08.01.2010 aus. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 08.04.2026 wurden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Dabei wurde eine Erhöhung des Regelsatzes auf 360 % des Regelsatzes als gerechtfertigt angesehen. Die Festsetzung umfasst die Vergütung, auslagenabhängige Pauschbeträge sowie weitere entstandene Auslagen, zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Der bereits bewilligte Vorschuss ist anzurechnen. Gegen die Vergütungsfestsetzung steht die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 160/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 14642 eingetragenen UN Congress Center Bonn GmbH, Görresstr. 15, Platz der Vereinten Nationen, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Man - Ki Kim
Verfahrensbe…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 160/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 14642 eingetragenen UN Congress Center Bonn GmbH, Görresstr. 15, Platz der Vereinten Nationen, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Man - Ki Kim
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hümmerich legal, Lievelingsweg 125, 53119 Bonn
Insolvenzverwalter: Christopher Seagon, Blumenstr. 17, 69115 Heidelberg
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer EUR
Endbetrag EUR
Der bereits bewilligte Vorschuss ist anzurechnen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 08.01.2010 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 360 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Vergleichsberechnung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 04.11.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern.Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .
96 IN 160/09
Amtsgericht Bonn, 08.04.2026
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