Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 720844
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Una Organic GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Im Eschle 20, 78333 Stockach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 720844
EUID
DEB8536.HRB720844
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
S 42 IN 136/24
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
09.02.2026
Schlusstermin
30.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Online-Verkauf von Bio-Matratzen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Una Organic GmbH ist beim Amtsgericht Konstanz anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jan Dorell hat am 12.01.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§ 208 Abs. 1 InsO). Am 19.01.2026 wurde bekanntgegeben, dass die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt; Widerspruchsfrist gegen Forderungsanmeldungen endete am 09.02.2026. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 341.326,74 EUR steht ein Betrag von 14.079,57 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO einschließlich Erörterung der Schlussrechnung und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 30.04.2026 Einwendungen vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde zugestimmt. Hiervon sind vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Una Organic GmbH ist beim Amtsgericht Konstanz anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jan Dorell hat am 12.01.2026 die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. Daraufhin ist das Verfahren mangels einer die Kosten deckenden Masse mit Wirkung zum 01.07.2…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Una Organic GmbH ist beim Amtsgericht Konstanz anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jan Dorell hat am 12.01.2026 die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. Daraufhin ist das Verfahren mangels einer die Kosten deckenden Masse mit Wirkung zum 01.07.2026 eingestellt worden (§ 207 Abs. 1 InsO). Vor der Einstellung waren Forderungen in Höhe von 341.326,74 EUR festgestellt worden, wofür ein Betrag von 14.079,57 EUR zur Verteilung bereitstand. Es wurden Termine für den Schlusstermin bis zum 30.04.2026 und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bis zum 09.02.2026 bekannt gegeben. Gegen die Entscheidungen können Rechtsbehelfe eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
S 42 IN 136/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Una Organic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr.d.d. GF Roger van der Matten, Im Eschle 20, 78333 Stockach
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720844
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte G…
S 42 IN 136/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Una Organic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr.d.d. GF Roger van der Matten, Im Eschle 20, 78333 Stockach
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720844
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GKD Rechtsanwälte, Reichenaustraße 19a, 78467 Konstanz, Gz.: 00076-24
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 341.326,74 EUR steht ein Betrag von 14.079,57 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 19.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
S 42 IN 136/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Una Organic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr.d.d. GF Roger van der Matten, Im Eschle 20, 78333 Stockach
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720844
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte G…
S 42 IN 136/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Una Organic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr.d.d. GF Roger van der Matten, Im Eschle 20, 78333 Stockach
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720844
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GKD Rechtsanwälte, Reichenaustraße 19a, 78467 Konstanz, Gz.: 00076-24
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jan Dorell, Tuttlinger Straße 8a, 78333 Stockach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 27.300,54 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Lilienthalstraße 16-18
78467 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Lilienthalstraße 16-18
78467 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 19.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
S 42 IN 136/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Una Organic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr.d.d. GF Roger van der Matten, Im Eschle 20, 78333 Stockach
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720844
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte G…
S 42 IN 136/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Una Organic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr.d.d. GF Roger van der Matten, Im Eschle 20, 78333 Stockach
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720844
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GKD Rechtsanwälte, Reichenaustraße 19a, 78467 Konstanz, Gz.: 00076-24
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 30.04.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Lilienthalstraße 16-18
78467 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 19.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
S 42 IN 136/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Una Organic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr.d.d. GF Roger van der Matten, Im Eschle 20, 78333 Stockach
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720844
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte G…
S 42 IN 136/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Una Organic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr.d.d. GF Roger van der Matten, Im Eschle 20, 78333 Stockach
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720844
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GKD Rechtsanwälte, Reichenaustraße 19a, 78467 Konstanz, Gz.: 00076-24
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.02.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 19.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
S 42 IN 136/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Una Organic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr.d.d. GF Roger van der Matten, Im Eschle 20, 78333 Stockach
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720844
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte G…
S 42 IN 136/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Una Organic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr.d.d. GF Roger van der Matten, Im Eschle 20, 78333 Stockach
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720844
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GKD Rechtsanwälte, Reichenaustraße 19a, 78467 Konstanz, Gz.: 00076-24
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hat der Insolvenzverwalter am 12.01.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 19.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
S 42 IN 136/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Una Organic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr.d.d. GF Roger van der Matten, Im Eschle 20, 78333 Stockach
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720844
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte G…
S 42 IN 136/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Una Organic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr.d.d. GF Roger van der Matten, Im Eschle 20, 78333 Stockach
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720844
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GKD Rechtsanwälte, Reichenaustraße 19a, 78467 Konstanz, Gz.: 00076-24
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Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Lilienthalstraße 16 - 18
78467 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 01.07.2026
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