Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ungri, Emilia-Ramona
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hessen
Adresse
Oberhammerwiesenstraße 2, 64720 Michelstadt
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRA 86590
EUID
DEM1103.HRA86590
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
9 IN 25/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Schlusstermin
07.04.2026
Aufhebung
14.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emilia-Ramona Ungri, Inhaberin von ODW Personalservice e.K., ist die Laufzeit der Abtretungserklärung am 18.03.2025 beendet. Das Gericht beabsichtigt, die Restschuldbefreiung zu erteilen; Anträge auf Versagung müssen bis zum 18.04.2025 vorliegen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt und das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht niedergelegt, wobei Forderungen in Höhe von insgesamt 20.999,28 EUR zu berücksichtigen sind. Die Vornahme der Schlussverteilung ist für den 07.04.2026 vorgesehen. Das Verfahren ist nach Abschluss der Masseverwertung und nach dem Schlusstermin gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emilia-Ramona Ungri wurde zunächst mit Beschluss vom 14.04.2026 aufgehoben. Parallel dazu wurden Vergütungen des Insolvenzverwalters festgesetzt und die Schlussverteilung vorbereitet. Das Verteilungsverzeichnis ist niedergelegt worden, wobei Forderungen in Höhe von insgesamt…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emilia-Ramona Ungri wurde zunächst mit Beschluss vom 14.04.2026 aufgehoben. Parallel dazu wurden Vergütungen des Insolvenzverwalters festgesetzt und die Schlussverteilung vorbereitet. Das Verteilungsverzeichnis ist niedergelegt worden, wobei Forderungen in Höhe von insgesamt 20.999,28 EUR zu berücksichtigen sind. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 1.106,65 EUR zur Verfügung. Der Schlusstermin sowie der Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen wurden auf den 07.04.2026 bestimmt. Zudem wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO erteilt, da Anträge auf Versagung nicht gestellt wurden. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger mit begründeten Vermögensansprüchen zur Zeit der Verfahrenseröffnung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 25/22: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emilia-Ramona Ungri, geb. am 13.05.1989, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, Inhaberin von ODW Personalservice e.K., Oberhammerwiesenstraße 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 86590), wird gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung k…
9 IN 25/22: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emilia-Ramona Ungri, geb. am 13.05.1989, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, Inhaberin von ODW Personalservice e.K., Oberhammerwiesenstraße 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 86590), wird gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Insolvenzgericht Darmstadt ankommt.
Sie ist vom Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 25/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emilia-Ramona Ungri, geb. am 13.05.1989, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, Inhaberin von ODW Personalservice e.K., Oberhammerwiesenstraße 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 86590), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nett…
9 IN 25/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emilia-Ramona Ungri, geb. am 13.05.1989, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, Inhaberin von ODW Personalservice e.K., Oberhammerwiesenstraße 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 86590), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 0 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Der festgesetzte Betrag wird auf Grund der Verfahrenskostenstundung aus der Staatskasse ausgezahlt.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 7, 8,10 und 13 InsVV berechnet. Danach wird die Vergütung nach der vorliegenden Insolvenzmasse berechnet. In der Regel soll die Vergütung jedoch mindestens X EUR betragen, sofern nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderung angemeldet haben.
Von 11 bis 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210,00 EUR. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 140,00 EUR.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann die Insolvenzverwalterin zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt. Insoweit gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 24.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 25/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emilia-Ramona Ungri, geb. am 13.05.1989, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, Inhaberin von ODW Personalservice e.K., Oberhammerwiesenstraße 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 86590), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschä…
9 IN 25/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emilia-Ramona Ungri, geb. am 13.05.1989, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, Inhaberin von ODW Personalservice e.K., Oberhammerwiesenstraße 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 86590), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 20.999,28 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 1.106,65 EUR aus der Insolvenzmasse abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 24.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 25/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emilia-Ramona Ungri, geb. am 13.05.1989, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, Inhaberin von ODW Personalservice e.K., Oberhammerwiesenstraße 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 86590), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung…
9 IN 25/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emilia-Ramona Ungri, geb. am 13.05.1989, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, Inhaberin von ODW Personalservice e.K., Oberhammerwiesenstraße 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 86590), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 07.04.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO, Anträge der Gläubiger gemäß § 292 Abs. 2 InsO (Obliegenheitsüberwachung) .
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 24.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 25/22: In dem Insolvenzverfahren der Emilia-Ramona Ungri, geb. am 13.05.1989, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, Inhaberin von ODW Personalservice e.K., Oberhammerwiesenstraße 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 86590), endete die Laufzeit der Abtretungserklärung mit dem 18.03.2025. Das Gericht beabsichtigt die…
9 IN 25/22: In dem Insolvenzverfahren der Emilia-Ramona Ungri, geb. am 13.05.1989, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, Inhaberin von ODW Personalservice e.K., Oberhammerwiesenstraße 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 86590), endete die Laufzeit der Abtretungserklärung mit dem 18.03.2025. Das Gericht beabsichtigt die Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO zu erteilen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung oder Stellungnahmen der Insolvenzgläubiger müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis zum 18.04.2025 (Ausschlussfrist) vorliegen.
Amtsgericht Darmstadt, 19.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 25/22: In dem Insolvenzverfahren der Emilia-Ramona Ungri, geb. am 13.05.1989, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, Inhaberin von ODW Personalservice e.K., Oberhammerwiesenstraße 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 86590), ist der Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt worden. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen …
9 IN 25/22: In dem Insolvenzverfahren der Emilia-Ramona Ungri, geb. am 13.05.1989, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, Inhaberin von ODW Personalservice e.K., Oberhammerwiesenstraße 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 86590), ist der Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt worden. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin hatten, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 300-302, 38 InsO).
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
Das Insolvenzverfahren läuft trotz Erteilung der Restschuldbefreiung weiter, der Insolvenzbeschlag bleibt bis zur Aufhebung des Verfahrens bestehen (Beschluss BGH vom 03.12.2009, Az.: IX ZB 247/08 bzw. § 300a InsO).
G r ü n d e :
Die Laufzeit der Abtretungserklärung endete am 18.03.2025. Die Beteiligten wurden zum Antrag auf Restschuldbefreiung angehört. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Der Schuldnerin ist daher antragsgemäß Restschuldbefreiung zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von demjenigen, dessen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen wurde
mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 29.04.2025
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