Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Uni Media Verlagshaus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 15754
EUID
DEX1721R.HRB15754
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 30/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Beate Thompson
Adresse
Werftstraße 9, 23730 Neustadt in Holstein
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
06.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Uni Media Verlagshaus GmbH in Lübeck ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin Juliana Bilic hat die Schlussrechnung erstellt und ein Schlussverzeichnis vorgelegt. Bis zum 06.12.2025 besteht Gelegenheit, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Der Schlusstermin findet im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO statt. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lübeck niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 157.040,79 EUR. Zur Verteilung steht ein Betrag von 53.059,11 EUR, wovon Gerichtskosten und die Vergütung des Verwalters abzusetzen sind. Die Schlussverteilung ist angekündigt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Uni Media Verlagshaus GmbH in Lübeck ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Beate Thompson hat ihre Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Uni Media Verlagshaus GmbH in Lübeck ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Beate Thompson hat ihre Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, bis zum 06.12.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände zu stellen. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände erfolgt im schriftlichen Verfahren. Zudem soll die Schlussverteilung stattfinden, wofür ein Betrag von 53.059,11 EUR zur Verfügung steht, nachdem Forderungen in Höhe von 157.040,79 EUR anerkannt wurden. Hiervon sind Gerichtskosten und die Vergütung des Verwalters abzusetzen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53b IN 30/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Uni Media Verlagshaus GmbH, Willy-Brandt-Allee 31a, 23554 Lübeck,
vertreten durch die Geschäftsführerin Juliana Bilic
(Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB 15754 HL)
- Schuldnerin -
Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörte…
53b IN 30/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Uni Media Verlagshaus GmbH, Willy-Brandt-Allee 31a, 23554 Lübeck,
vertreten durch die Geschäftsführerin Juliana Bilic
(Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB 15754 HL)
- Schuldnerin -
Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 06.12.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 06.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Lübeck,
53b IN 30/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d
Uni Media Verlagshaus GmbH, Willy-Brandt-Allee 31a, 23554 Lübeck, vert.d.d. GF Julijana Bilic,
(Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB 15754 HL)
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lübec…
Amtsgericht Lübeck,
53b IN 30/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d
Uni Media Verlagshaus GmbH, Willy-Brandt-Allee 31a, 23554 Lübeck, vert.d.d. GF Julijana Bilic,
(Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB 15754 HL)
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lübeck, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 157.040,79 EUR.
Zur Verteilung steht ein Betrag von 53.059,11 EUR.
Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Verwalters.
Lübeck, 08.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53b IN 30/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Uni Media Verlagshaus GmbH, Willy-Brandt-Allee 31a, 23554 Lübeck,
vertreten durch die Geschäftsführerin Julijana Bilic, geb. Vujica
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15754 HL
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen de…
53b IN 30/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Uni Media Verlagshaus GmbH, Willy-Brandt-Allee 31a, 23554 Lübeck,
vertreten durch die Geschäftsführerin Julijana Bilic, geb. Vujica
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15754 HL
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Beate Thompson, Werftstraße 9, 23730 Neustadt in Holstein, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 07.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 58.923,96 EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 07.07.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 12.08.2026
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