Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
UniSafe Elektro- und Sicherheitstechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Rheinauer Ring 160/1, 76437 Rastatt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 727135
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEB8535.HRB727135
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
11 IN 358/19
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Robert Gebhard
Adresse
Steinhäuserstraße 20, 76135 Karlsruhe
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung
03.12.2024
Widerspruchsfrist Forderungen
18.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von Kabelverlegungen, Elektroinstallationsarbeiten, Verdrahtung und Inbetriebnahme von Elektroanlagen und E-Checks, Import und Export sowie Groß- und Einzelhandel von Elektroartikeln und Sicherheitsanlagen wie Alarmanlagen, Überwachungskameras, Zugangskontrollen (Drehsperren, Drehkreuze) sowie Zubehörartikel und Artikel aus der Industrie und dem Haushalt.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Elektro & Elektronik
Subbranche
Elektroinstallation
Nebenbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Elektroinstallation, Verdrahtung und Inbetriebnahme von Anlagen sowie Groß- und Einzelhandel mit Elektroartikeln und Sicherheitsanlagen
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der UniSafe Elektro- und Sicherheitstechnik GmbH, ansässig am Rheinauer Ring 160/1 in 76437 Rastatt, werden die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 18.1erm 2025 der Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein wirksamer Widerspruch kann nicht per einfacher E-Mail erfolgen, sondern muss formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingereicht werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UniSafe Elektro- und Sicherheitstechnik GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, zuständig für die Anmeldung im Handelsregister (HRB 727135). Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Baden-Baden. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UniSafe Elektro- und Sicherheitstechnik GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, zuständig für die Anmeldung im Handelsregister (HRB 727135). Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Baden-Baden. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Robert Gebhard, bestellt. Dieser hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, der vom Gericht geprüft wurde. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wurde festgesetzt; die genauen Beträge sind im Beschluss enthalten, jedoch nicht in der Bekanntmachung offengelegt. Es wurden umfangreiche Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit dem Vermieter als Gründe für eine Erhöhung der Regelvergütung um 21,4 % genannt. Gegen die Entscheidung zur Festsetzung der Vergütung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden. Zudem wird über nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren entschieden. Beteiligte können bis zum 18.12.2025 den Forderungsanmeldungen widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 358/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
UniSafe Elektro- und Sicherheitstechnik GmbH, Rheinauer Ring 160/1, 76437 Rastatt, vertreten durch den Geschäftsführer Hasan Kivrak
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 727135
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträgli…
11 IN 358/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
UniSafe Elektro- und Sicherheitstechnik GmbH, Rheinauer Ring 160/1, 76437 Rastatt, vertreten durch den Geschäftsführer Hasan Kivrak
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 727135
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 13.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 358/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
UniSafe Elektro- und Sicherheitstechnik GmbH, Rheinauer Ring 160/1, 76437 Rastatt, vertreten durch den Geschäftsführer Hasan Kivrak
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 727135
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erst…
11 IN 358/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
UniSafe Elektro- und Sicherheitstechnik GmbH, Rheinauer Ring 160/1, 76437 Rastatt, vertreten durch den Geschäftsführer Hasan Kivrak
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 727135
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Robert Gebhard, Steinhäuserstraße 20, 76135 Karlsruhe, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 81.960,39 EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 12.09.2024 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 12.09.2024 zu entnehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 21,4 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.09.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- Verhandlungen mit dem Vermieter
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 21,4 % gerechtfertigt, was einem Betrag von 3.956,27 € entspricht, was zu einem Vergütungsanspruch von 8.578,07 € führt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 03.12.2024
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