Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Unplanned Moments GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 228806
EUID
DED2601V.HRB228806
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1513 IN 2095/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Schlussverteilung
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
08.01.2024
Widerspruchsfrist Forderungen
30.10.2024
Stellungnahme Vergütung endgültiger Verwalter
29.11.2024
Aufhebung des Verfahrens
26.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unplanned Moments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Christian Diener und Frauke Schmidt, wird im vorliegenden Text auf zwei Ebenen behandelt. Zunächst wird die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Schartl bekannt gegeben. Diese Festsetzung erfolgt auf Antrag vom 08.01.2024. Der vorläufige Verwalter hatte sich insbesondere mit der Rückabwicklung von gebuchten Reisen sowie der Stornierung von Hotel- und Flugbuchungen nach der stillgelegten Geschäftsaufnahme zum 31.12.2020 befasst. Durch seine Maßnahmen konnte ein Drittel der offenen Storno-Forderungen realisiert werden, weshalb ihm ein Zuschlag von 15 % auf die Regelvergütung gewährt wird. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Im zweiten Teil der Bekanntmachung wird das Verfahren nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben. Die Entscheidung wurde am 26.01.2026 vom Amtsgericht München verkündet bzw. bekannt gemacht. Gegen die Aufhebung kann innerhalb von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unplanned Moments GmbH ist eröffnet worden. Im vorläufigen Verfahren wurde Rechtsanwalt Oliver Schartl als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dessen Vergütung festgesetzt. Die Forderungsanmeldung für gewöhnliche Insolvenzforderungen erfolgte, wobei eine Widerspruchs…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unplanned Moments GmbH ist eröffnet worden. Im vorläufigen Verfahren wurde Rechtsanwalt Oliver Schartl als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dessen Vergütung festgesetzt. Die Forderungsanmeldung für gewöhnliche Insolvenzforderungen erfolgte, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 30.10.2024 eingeräumt wurde. Im Anschluss fand die Schlussverteilung statt, wofür eine Verteilungsmasse von 51.708,60 EUR verfügbar war, während Insolvenzforderungen in Höhe von 207.618,31 EUR zu berücksichtigen waren. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 2095/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Unplanned Moments GmbH, Freibadstraße 15, 81543 München, vertreten durch die Geschäftsführer Diener Christian und Schmidt Frauke
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228806
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Sc…
1513 IN 2095/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Unplanned Moments GmbH, Freibadstraße 15, 81543 München, vertreten durch die Geschäftsführer Diener Christian und Schmidt Frauke
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228806
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 2095/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Unplanned Moments GmbH, Freibadstraße 15, 81543 München, vertreten durch die Geschäftsführer Diener Christian und Schmidt Frauke
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228806
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen…
1513 IN 2095/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Unplanned Moments GmbH, Freibadstraße 15, 81543 München, vertreten durch die Geschäftsführer Diener Christian und Schmidt Frauke
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228806
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Schartl, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.01.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 15 % (insgesamt also 40 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 15 % für seine Tätigkeiten in Bezug auf die Abwicklung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin. Die Geschäftsführung hatte vor dem Hintergrund der Anordnung eines weiteren Lockdowns zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie bereits vorinsolvenzlich beschlossen, den Betrieb des schuldnerischen Reisebüros zum 31.12.2020 stillzulegen. Die Tätigkeit des Verwalters konzentrierte sich im vorläufigen Insolvenzverfahren daher ausschließlich auf die Rückabwicklung von gebuchten Reisen und die Stornierung in diesem Zusammenhang vorgenommener Hotel- und Flugbuchungen. Hierzu hat der vorläufige Insolvenzverwalter mehrere Besprechungen mit den beiden Geschäftsführern der Schuldnerin sowie den Mitarbeitern abgehalten. Die Hotels und Fluggesellschaften wurden vom Verwalter kontaktiert und zur Rückzahlung aufgefordert. Dadurch konnte bereits während des vorläufigen Insolvenzverfahrens ein Drittel der offenen Storno-Forderungen realisiert werden.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 08.01.2024 wird Bezug genommen.Durch die ergriffenen Maßnahmen konnte nicht nur eine ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsbetriebs gelingen, sondern auch erhebliche Mittel für die Insolvenzmasse gesichert werden, deren Geltendmachung im eröffneten Insolvenzverfahren ohne die Mithilfe der Geschäftsführung sowie der Mitarbeiter der Schuldnerin nicht mehr möglich oder jedenfalls wesentlich erschwert gewesen wäre. Für diese Bemühungen wird daher ein Zuschlag von 15 % für angemessen erachtet.
In der Gesamtschau ist daher ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren gerechtfertigt. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gem. § 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unplanned Moments GmbH, Freibadstraße 15, 81543 München, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 51.708,60 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von 207.618,31 EUR…
Veröffentlichung gem. § 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unplanned Moments GmbH, Freibadstraße 15, 81543 München, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 51.708,60 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von 207.618,31 EUR. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - Geschäftsnummer 1513 IN 2095/20 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 2095/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Unplanned Moments GmbH, Freibadstraße 15, 81543 München, vertreten durch die Geschäftsführer Diener Christian und Schmidt Frauke
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228806
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten g…
1513 IN 2095/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Unplanned Moments GmbH, Freibadstraße 15, 81543 München, vertreten durch die Geschäftsführer Diener Christian und Schmidt Frauke
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228806
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 150 - 159 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.10.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 2095/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Unplanned Moments GmbH, Freibadstraße 15, 81543 München, vertreten durch die Geschäftsführer Diener Christian und Schmidt Frauke
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228806
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzver…
1513 IN 2095/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Unplanned Moments GmbH, Freibadstraße 15, 81543 München, vertreten durch die Geschäftsführer Diener Christian und Schmidt Frauke
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228806
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge i.H.v. 15 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.11.2024 gegeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.11.2024
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