Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Urban Moon GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Flurstr. 9 a, 85244 Röhrmoos
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 295575
EUID
DED2601V.HRB295575
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1542 IN 986/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peter Därr
Adresse
Candidplatz 13, 81543 München
Telefon
089/6146960
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
23.04.2025 , 09:00 Uhr
Aufhebung des Verfahrens
02.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere mit Bekleidung, Textilien und Accessoires.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Urban Moon GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Vanessa Reichardt, wurde vom Amtsgericht München behandelt. Der von der Schuldnerin gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels Masse abgewiesen worden. Im Anschluss daran wurden die mit Beschluss vom 23.04.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Das Verfahren ist damit beendet.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Urban Moon GmbH wurde zunächst mit Beschluss vom 23.04.2025 durch Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet. Dabei ist vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden, und Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Zum vorläuf…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Urban Moon GmbH wurde zunächst mit Beschluss vom 23.04.2025 durch Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet. Dabei ist vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden, und Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Peter Därr bestellt worden. Mit Beschluss vom 02.04.2026 wurde das Verfahren mangels Masse abgewiesen. Gleichzeitig sind die mit dem früheren Beschluss angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 986/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
der Urban Moon GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin Reichardt Vanessa, Flurstraße 9 a, 85244 Röhrmoos
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bürgel Dr. Härtl Egenhofer PartGmbB, Konrad-Adenauer-Straße 9, 85221 Dachau, Gz.: 104/25 PBnj D8/192-25
a…
1542 IN 986/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der Urban Moon GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin Reichardt Vanessa, Flurstraße 9 a, 85244 Röhrmoos
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bürgel Dr. Härtl Egenhofer PartGmbB, Konrad-Adenauer-Straße 9, 85221 Dachau, Gz.: 104/25 PBnj D8/192-25
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Urban Moon GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin Reichardt Vanessa, Flurstraße 9 a, 85244 Röhrmoos
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 295575
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bürgel Dr. Härtl Egenhofer PartGmbB, Konrad-Adenauer-Straße 9, 85221 Dachau, Gz.: 104/25 PBnj D8/192-25
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 986/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der Urban Moon GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin Reichardt Vanessa, Flurstraße 9 a, 85244 Röhrmoos
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bürgel Dr. Härtl Egenhofer PartGmbB, Konrad-Adenauer-Straße 9, 85221 Dachau, Gz.: 104/25 PBnj D8/192-25
a…
1542 IN 986/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der Urban Moon GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin Reichardt Vanessa, Flurstraße 9 a, 85244 Röhrmoos
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bürgel Dr. Härtl Egenhofer PartGmbB, Konrad-Adenauer-Straße 9, 85221 Dachau, Gz.: 104/25 PBnj D8/192-25
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Urban Moon GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin Reichardt Vanessa, Flurstraße 9 a, 85244 Röhrmoos
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 295575
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bürgel Dr. Härtl Egenhofer PartGmbB, Konrad-Adenauer-Straße 9, 85221 Dachau, Gz.: 104/25 PBnj D8/192-25
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Beschluss:
Die mit Beschluss vom 23.04.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1542 IN 986/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Urban Moon GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin Reichardt Vanessa, Flurstraße 9 a, 85244 Röhrmoos
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 295575
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bürgel Dr. Härtl Egenho…
Az.: 1542 IN 986/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Urban Moon GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin Reichardt Vanessa, Flurstraße 9 a, 85244 Röhrmoos
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 295575
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bürgel Dr. Härtl Egenhofer PartGmbB, Konrad-Adenauer-Straße 9, 85221 Dachau
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 23.04.2025 um 09:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Peter Därr, Candidplatz 13, 81543 München, Telefon: 089/6146960, Telefax: 089/61469666, Email: mail@daerr-rechtsanwaelte.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.04.2025
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